Verordnung über Solarstrom (772.120)
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Verordnung über Solarstrom

Verordnung über Solarstrom Vom 4. August 2009 (Stand 24. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Ener giegesetz (EnG) vom 9. September 1998
1 ) , beschliesst:

§ 1.

1 Die Netzbetreiberin sorgt mit der Einrichtung einer Solarstrombörse dafür, dass der in dezentralen Anlagen auf Kantonsgebiet produzierte Solarstrom ins Stromverteilnetz eingespiesen und an interessierte Kundinnen und Kunden abgeben wird.

§ 2.

1 Die Netzbetreiberin vergütet Strom aus Photovoltaikanlagen bis zu einem Zubau von 2'000 kWp pro Jahr.

§ 3.

1 Die kostendeckende Vergütung erfolgt zu den Ansätzen und Bedin - gungen der eidgenössischen Stromversorgungs-Verordnung vom 14. März 2008.
2 Die Vergütung erhält nur, wer seine Anlage bei der nationalen Netz - gesellschaft angemeldet hat.
3 Für die Vergütung wird zwischen Kleinanlagen (10 kWp) unterschieden.
4 Die Netzbetreiberin berücksichtigt Kleinanlagen in der Reihenfolge der Anmeldungen für den Zubau. Ist das Jahreskontingent ausge - schöpft, werden die Anlagen im folgenden Jahr berücksichtigt. Nicht genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen.
5 Die Netzbetreiberin berücksichtigt Grossanlagen in der Reihenfolge der Anmeldungen für den Zubau. Ist das Jahreskontingent ausge - schöpft, werden die angemeldeten Kontingente in möglichst gleichen Tranchen auf die Bewerber verteilt. Die übrig gebliebenen Anmel - dungen werden in den Folgejahren berücksichtigt. Nicht genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen.

§ 4.

1 Für Kleinanlagen können anstelle der kostenbasierten Vergütung nach § 3 Abs. 1 wahlweise Förderbeiträge von CHF 1'250/kWp, je - doch maximal 40% der Investitionskosten aus der Förderabgabe be - antragt werden.
2 )
1) SG 772.100 .
2)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012).

1
2 In diesem Fall entfällt die Anmeldepflicht bei der nationalen Netz - gesellschaft nach § 3 Abs. 2.
3 Kommt eine solche Anlage nachträglich innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre in den Genuss einer kostenbasierten Einspeisevergü - tung, müssen die Förderbeiträge anteilmässig zurückerstattet werden.

§ 5.

1 Sobald eine Anlage von der nationalen Netzgesellschaft den Zu - schlag erhält, wird der Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin aufgelöst und durch einen Vertrag zwischen der nationalen Netzge - sellschaft und dem Anlagebetreiber abgelöst.

§ 6.

1 Die Netzbetreiberin vermarktet den im Rahmen der kostendecken - den Vergütung eingekauften Solarstrom an interessierte Kundinnen und Kunden.
2 Der Verkaufspreis für Solarstrom setzt sich zusammen aus den Kos - ten für die Vergütung an die Erzeugerinnen und Erzeuger sowie einer Abgeltung der Kosten der Netzbetreiberin.
3 Dem Verkaufspreis wird die Vergütung zugrunde gelegt, die im Mit - tel für alle Anlagen in der Solarstrombörse entrichtet wird. Der Ver - kaufspreis wird jedes Jahr neu festgesetzt.
4 Die Abgeltung der Kosten der Netzbetreiberin darf die durch - schnittliche Bruttomarge (Rp. pro kWh) der eigenen Stromverkäufe nicht übersteigen.

§ 7.

1 Die Netzbetreiberin kann eine private Trägerschaft mit dem Einkauf und der Vermarktung des Solarstroms beauftragen.

§ 8.

1 Die Börse untersteht der Aufsicht des Departementes für Wirt - schaft, Soziales und Umwelt.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt veröffentlicht jährlich die installierte Photovoltaikleistung sowie die Menge des pro - duzierten Solarstroms.
3 )

§ 9.

1 Aufgrund der eingereichten Anmeldungen für neue Anlagen ver - pflichtet sich die Netzbetreiberin mit einer Absichtserklärung zu ei - nem Vertragsabschluss für eine Laufzeit von 25 Jahren oder bis zur Ablösung des Vertrags durch die nationale Netzgesellschaft. Die Ver - pflichtung zum Abschluss des Vertrages besteht während zwei Jahren ab Abgabe der Absichtserklärung.
3)

§ 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012).

2
2 Die Netzbetreiberin kann nach Rücksprache mit dem Amt für Um - welt und Energie auch eigene Anlagen erstellen.

§ 10.

4 )
1 Zur Förderung der Nutzung von Solarenergie kann ein Solarkataster veröffentlicht werden, welcher die solaren Potenziale für Photovol - taik- und solarthermische Anlagen für jede Liegenschaft im Kanton aufzeigt. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
5 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zur Solarstrombörse vom 26. Oktober 1999 aufgehoben.
4)

§ 10 beigefügt durch RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

5) Wirksam seit 9. 8. 2009.
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