Verordnung über Solarstrom
                            Verordnung über Solarstrom  Vom 4. August 2009 (Stand 24. Juni 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Ener  giegesetz (EnG) vom 9. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die Netzbetreiberin sorgt mit der Einrichtung einer Solarstrombörse  dafür, dass der in dezentralen Anlagen auf Kantonsgebiet produzierte  Solarstrom   ins   Stromverteilnetz   eingespiesen   und   an   interessierte  Kundinnen und Kunden abgeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Die Netzbetreiberin vergütet Strom aus Photovoltaikanlagen bis zu  einem Zubau von 2'000 kWp pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Die kostendeckende Vergütung erfolgt zu den Ansätzen und Bedin  -  gungen  der eidgenössischen  Stromversorgungs-Verordnung  vom  14.  März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung erhält nur, wer seine Anlage bei der nationalen Netz  -  gesellschaft angemeldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Vergütung   wird   zwischen   Kleinanlagen   (=10   kWp)   und  Grossanlagen (>10 kWp) unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Netzbetreiberin berücksichtigt Kleinanlagen in der Reihenfolge  der   Anmeldungen   für   den   Zubau.   Ist   das   Jahreskontingent   ausge  -  schöpft, werden die Anlagen im folgenden Jahr berücksichtigt. Nicht  genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Netzbetreiberin berücksichtigt Grossanlagen in der Reihenfolge  der   Anmeldungen   für   den   Zubau.   Ist   das   Jahreskontingent   ausge  -  schöpft, werden die angemeldeten Kontingente in möglichst gleichen  Tranchen auf die Bewerber verteilt. Die übrig gebliebenen Anmel  -  dungen   werden   in   den   Folgejahren   berücksichtigt.   Nicht   genutzte  Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  Für   Kleinanlagen   können   anstelle   der   kostenbasierten   Vergütung  nach § 3 Abs. 1 wahlweise Förderbeiträge von CHF 1'250/kWp, je  -  doch maximal 40% der Investitionskosten aus der Förderabgabe be  -  antragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  772.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall entfällt die Anmeldepflicht bei der nationalen Netz  -  gesellschaft nach § 3 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt   eine   solche   Anlage   nachträglich   innerhalb   der   ersten   10  Betriebsjahre   in   den   Genuss   einer   kostenbasierten   Einspeisevergü  -  tung, müssen die Förderbeiträge anteilmässig zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1  Sobald   eine   Anlage   von   der   nationalen   Netzgesellschaft   den   Zu  -  schlag erhält,  wird  der  Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin  aufgelöst und durch einen Vertrag zwischen der nationalen Netzge  -  sellschaft und dem Anlagebetreiber abgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Die Netzbetreiberin vermarktet den im Rahmen der kostendecken  -  den Vergütung eingekauften Solarstrom an interessierte Kundinnen  und Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkaufspreis für Solarstrom setzt sich zusammen aus den Kos  -  ten für die Vergütung an die Erzeugerinnen und Erzeuger sowie einer  Abgeltung der Kosten der Netzbetreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Verkaufspreis wird die Vergütung zugrunde gelegt, die im Mit  -  tel für alle Anlagen in der Solarstrombörse entrichtet wird. Der Ver  -  kaufspreis wird jedes Jahr neu festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Abgeltung   der   Kosten   der   Netzbetreiberin   darf   die   durch  -  schnittliche Bruttomarge (Rp. pro kWh) der eigenen Stromverkäufe  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Die Netzbetreiberin kann eine private Trägerschaft mit dem Einkauf  und der Vermarktung des Solarstroms beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  Die   Börse   untersteht   der   Aufsicht   des   Departementes   für   Wirt  -  schaft, Soziales und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt veröffentlicht  jährlich die installierte Photovoltaikleistung sowie die Menge des pro  -  duzierten Solarstroms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1  Aufgrund   der   eingereichten   Anmeldungen   für   neue   Anlagen   ver  -  pflichtet sich die Netzbetreiberin mit einer Absichtserklärung zu ei  -  nem Vertragsabschluss für eine Laufzeit von 25 Jahren oder bis zur  Ablösung des Vertrags durch die nationale Netzgesellschaft. Die Ver  -  pflichtung zum Abschluss des Vertrages besteht während zwei Jahren  ab Abgabe der Absichtserklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 24. 6. 2012).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netzbetreiberin kann nach Rücksprache mit dem Amt für Um  -  welt und Energie auch eigene Anlagen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Förderung der Nutzung von Solarenergie kann ein Solarkataster  veröffentlicht  werden,  welcher die  solaren Potenziale für  Photovol  -  taik- und solarthermische Anlagen für jede Liegenschaft im Kanton  aufzeigt.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    Auf  den   gleichen   Zeitpunkt   wird   die   Verordnung   zur   Solarstrombörse  vom 26. Oktober 1999 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 beigefügt durch RRB vom 6. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            5)  Wirksam seit 9. 8. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3