Verordnung über die Registrierung von Ausbildungsinstitutionen im Kanton Graubünden (420.150)
CH - GR

Verordnung über die Registrierung von Ausbildungsinstitutionen im Kanton Graubünden

Verordnung über die Registrierung von Ausbildungsinstitutionen im Kanton Graubünden Vom 17. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003) Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 17. Dezember 2002

Art. 1 Registrierungsmöglichkeit

1 Ausbildungsinstitutionen mit Sitz im Kanton Graubünden können auf Gesuch hin registriert werden.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Das Gesuch ist beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement einzurei - chen, welches ein entsprechendes Verzeichnis führt.

Art. 3 Wirkung

1 Die Registrierung bewirkt weder eine finanzielle Beteiligung seitens des Kantons noch eine Anerkennung im Sinne einer Qualitätsgarantie.

Art. 4 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1) In der neuen KV Art. 45 Abs. 1; BR 110.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
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