Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten (420.510)
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Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten

Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten Gestützt auf Art. 31 des kant onalen Kindergartengesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 19. März 1996
Art. 1
2 ) Gemeinden wird erlaubt, auch Kinder in den Kindergarten aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember das 4. Altersjahr erfüllt haben.
Art. 2
3 ) Die wöchentliche Kindergartenzeit der vierjährigen Kinder wird von der zuständigen Kindergartenbehörde in Absprache mit der Lehrkraft und dem Kindergarteninspektorat festgelegt.

Art. 3 Im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 de s kantonalen Kindergartengesetzes

4 ) ist die höchstzulässige Kinderzahl pr o Abteilung angemessen zu reduzie- ren.

Art. 4 Die Zulassung der vierjährigen Kinder hat auf Kosten der Gemeinde zu

anton dürfen keine Mehrkosten erwachsen. erordnung tritt auf den Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 in Kraft. erfolgen. Dem K

Art. 5. Diese V

1) Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
2) Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
3) BR 420.500
4) BR 420.500
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