Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten (420.510)
Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten (420.510)
Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten
Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten Gestützt auf Art. 31 des kant onalen Kindergartengesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 19. März 1996
Art. 1
2 ) Gemeinden wird erlaubt, auch Kinder in den Kindergarten aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember das 4. Altersjahr erfüllt haben.
Art. 2
3 ) Die wöchentliche Kindergartenzeit der vierjährigen Kinder wird von der zuständigen Kindergartenbehörde in Absprache mit der Lehrkraft und dem Kindergarteninspektorat festgelegt.
Art. 3 Im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 de s kantonalen Kindergartengesetzes
4 ) ist die höchstzulässige Kinderzahl pr o Abteilung angemessen zu reduzie- ren.
Art. 4 Die Zulassung der vierjährigen Kinder hat auf Kosten der Gemeinde zu
anton dürfen keine Mehrkosten erwachsen. erordnung tritt auf den Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 in Kraft. erfolgen. Dem K
Art. 5. Diese V
1) Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
2) Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
3) BR 420.500
4) BR 420.500