Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die Heilstätte Mühlhof
                            über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die  über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen an die  Heilstätte Mühlhof  Heilstätte Mühlhof  vom 12. März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Vertrag zwischen dem Fürsorgeverein für Alkoholkranke Mühlhof,  Tübach, und den anerkannten Krankenkassen, vertreten durch den Verband  der st.gallischen öffentlichen Krankenkassen und den Kantonalverband  st.gallischer Krankenkassen, vom 7. Februar 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütungen der anerkannten  Krankenkassen an die Heilstätte Mühlhof vom 10. Mai 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 22quinquies des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   innert dreissig Tagen seit der  Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.  Der Landammann:  lic. iur. Karl Mätzler  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. März 1985, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510; in Vollzug  ab 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nGS 17–52; nGS 19–6 (sGS 331.521).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.