Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
Beitritt des Kantons Graubünden zur Inter kanto - nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus - bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1) vom Volke beschlossen am 25. Juni 1995 2 )
1. Der Kanton Graubünden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei. 3)
1a. Der Kanton Graubünden genehmigt die Änderungen vom 24. Oktober 2013/ 21. November 2013 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993. 4)
2. ...
5)
3. 6) Übertretungen gemäss Artikel 11 der Vereinbarung werden vom Erziehungs -, Kultur - und Umweltschutzdepartement beurteilt. Das Ve rfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Straf ver fah - ren vor Verwaltungsbehörden.
4. Die Regierung vollzieht diesen Beschluss. 7)
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) B vom 31. Oktober 1994, 504; GRP 1994/95, 859
3) Mit Beschluss vom 25. April 2006 hat der Grosse Rat der Teilrevision vom 16. Juni 2005 der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus bil - dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 zugestimmt. B vom 10. Januar 2006,
1409; GRP 2005/2006, 1125; Gemäss Ziffer 3 des GRB unterliegen die Ziffern 1 und 2 des GRB dem fakul ta- tiven Referendum. Die Referendumsfrist ist am 9. August unbenutzt ab ge lau - fen; mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss RB vom 18. August 2015; am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Ge setz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Vereinbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
6) Fassung gemäss Anhang Ziffer 5 EGzStPO, KA 2010, 2404 ; am 1. Januar 20 11 in Kraft getreten
7) Mit RB vom 4. Juli 1995 den Beitritt erklärt
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