Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission (146.91)
Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission (146.91)
Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission
Verordnung über die kantonale Bibliothekskommission Vom 19. November 1991 (Stand 1. Dezember 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Ver - waltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) , be schliesst:
§ 1 Zweck
1 Die kantonale Bibliothekskommission (im folgenden kurz: Kommission) hat fol gende Aufgaben:
a. Beratung der Erziehungs- und Kulturdirektion in Bibliotheksfra gen;
b. Mitwirkung beim Auf- und Ausbau eines Bibliotheksnetzes, das die Litera - tur versorgung der Bevölkerung, der Schulen und der Behörden im Kanton gewährleistet;
c. Förderung der Entwicklung und Koordination des Bibliothekswesens in Zusammenarbeit mit dem Kantonsbibliothekar oder der Kantons - bibliothekarin.
§ 2 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die verschiede nen Fach - richtungen, Schularten und Regionen sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kantonsbibliothekar oder die Kantonsbibliothekarin nimmt an den Sitzun - gen beratend teil.
§ 3 Konstituierung
1 Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Regierungsrat be stimmt. Im übri - gen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. Diese befas sen sich mit der Vorbereitung und der Ausführung der ihnen zugewiesenen Ge - schäf te. Allfällige Beschlussfassung oder die Antrag stellung an die Erziehungs- und Kulturdirektion erfolgen durch die Gesamtkommission.
3 Für besondere Projekte kann die Kommission weitere Fachleute zuziehen.
1) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
§ 4 Sekretariat
1 Die Kantonsbibliothek führt das Sekretariat und das Protokoll der Kommissi - on.
§ 5 Allgemeine Aufgaben
1 Allgemeine Aufgaben der Kommission sind namentlich:
a. Stellungnahme und Antragstellung zu allen kantonalen Erlassen, die das Bi
b. Laufende Überprüfung des Konzepts für das Bibliothekswesen im Kanton (Bibliotheksplan) und seiner Realisierung;
c. Periodische Berichterstattung an die Erziehungs- und Kulturdirek tion so - wie Orientierung der Öffentlichkeit über den Stand des Bibliothekswe - sens;
d. Erstattung des Amtsberichts der Kommission an die Erziehungs- und Kul - tur direktion;
e. Planung und Durchführung von Ausbildungskursen für Bibliotheka rinnen und Bibliothekare im Nebenamt zusammen mit der Kantons bibliothek;
f. Antragstellung zur Ausrichtung von Beiträgen ausserhalb des Voran - schlages (z.B. aus dem Lotteriefonds);
g. Wahrnehmung der Belange des Bibliothekswesens in kantonalen und ausserkantonalen Gremien, sofern diese Aufgabe nicht durch andere Be - hörden oder Amtsstellen wahrgenommen wird,
h. Erhebungen für die kantonale Bibliotheksstatistik sowie deren Auswer - tung und Publikation;
i. Vorschlag an die Erziehungs- und Kulturdirektion zur Wahl des Kantons - bibliothekars oder der Kantonsbibliothekarin.
§ 6 Aufgaben betreffend die Gemeindebibliotheken
1 Die Aufgaben der Kommission betreffend die Gemeindebibliotheken sind na - mentlich:
a. Erarbeitung und Abgabe von Empfehlungen über die Einrichtung, den Ausbau und den Betrieb von Gemeindebibliotheken;
b. Beratung von Bibliothekaren, Behörden und Institutionen bei der Einrich - tung und Reorganisation von Bibliotheken;
c. Durchführung von Fortbildungskursen und Tagungen für nebenamtli che Bi
d. Erarbeitung von Konzepten für die Literaturgrundversorgung in den Ge - mein den und Regionen,
e. Antragstellung für Subventionen an Gemeindebibliotheken; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
f. Visitation der Gemeinde bibliotheken und Berichterstattung an den Biblio - theksträger und die Erziehungs- und Kulturdirektion.
§ 7 Aufgaben betreffend die Schulbibliotheken
1 Aufgaben der Kommission betreffend die Schulbibliotheken sind na mentlich:
a. Erarbeitung des Musterpflichtenheftes für Schulbibliothekare und Schulbi - bliothekarinnen;
b. Erstellen von Richtlinien und Empfehlungen über die Anschaffung und die Er neuerung von Medien;
c. Beratung von Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekaren, Schulpfle - gen und Aufsichtskommissionen;
d. Planung und Durchführung von Kursen für Schulbibliothekarinnen und Schul bibliothekare in Zusammenarbeit mit dem oder der Beauf tragten für Schul bibliotheken und Jugendliteratur sowie anderen Institutionen (z. B. Lehrerin nen- und Lehrerfortbildung Basel land);
e. Antragstellung zu allen die Schulbibliotheken betreffenden Erlas sen;
f. Visitation der Schulbibliotheken in Zusammenarbeit mit dem oder der Be - auf tragten für Schulbibliotheken und Jugendliteratur.
§ 8 Fortbildung
1 Die Kommissionsmitglieder können an Kursen und Fachtagungen teilneh men, wenn diese für ihre Arbeit wichtig sind. Eine Teilnahme ist jeweilen durch die Er ziehungs- und Kulturdirektion oder den Regierungsrat (entsprechend den Vor schriften der Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983
1 ) bewilligen zu lassen.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Dezember
1985
2 ) über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 27. März 1984
3 ) für die kantonale Biblio - thekskommission wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
1) GS 28.428, SGS 157.81
2) GS 29.157, SGS 158.12
3) GS 28.539, SGS 146.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.11.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.11.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.700