Verordnung über den Diplomstudiengang Bauprozessmanagement (426.711)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Bauprozessmanagement

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Bauprozessmanagement (AFHV Bauprozessmanagement) Vom 23. Januar 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3 sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 sowie die §§ 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestsc hweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 2) , beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

Der Diplomstudiengang Ba uprozessmanagement wird im Departement Technik geführt.

§ 2

Der Studiengang wird als Vollze itstudium angeboten und dauert
6 Semester.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Departement Form und Daue r

2. Aufnahme

§ 3

In das erste Semester wird prüfungsfre i aufgenommen, wer sich ausweist über a) den Erwerb einer eidgenössisch an erkannten Berufsmaturität techni- scher Richtung oder b) den Erwerb einer anderen eidgenö ssisch anerkannten Berufsmaturität bzw. einer anerkannten gymnasiale n Maturität sowie eine mindestens einjährige geregelte und qualifizie rende Berufserfahrung in der Bau- wirtschaft oder im Dien stleistungsbereich oder c) eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.

§ 4

1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 3 ni cht erfüllt, hat sich für die Auf- nahme in das erste Semester auszuw eisen über eine mindestens dreijäh- rige Ausbildung auf Sekundarstufe II und über eine geregelte und qualifi- zierende Berufserfahrung in der Bauw bereich von mindestens ei nem Jahr Dauer. Zude m ist eine Aufnahme- prüfung zu bestehen, die den Anforderungen der Berufsmaturität ent- spricht.
2 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
3 Die Departementsleitung kann die Prüf ung in Fächern erlassen, in denen eine der Berufsmaturität gleichwe rtige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.

§ 5

1 Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Diplomstudiengang ist der Nachweis einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung und Erfahrung.
2 Soweit der Nachweis nicht oder ni cht im vollen Umfang mit Studien- leistungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG er bracht wird, ist eine Aufnahme- prüfung zu bestehen.
3 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
4 Die Departementsleitung bestimmt Inhalt, Umfang und Modalitäten der Prüfung auf Grund der Besonderh eiten des Einzelfalles.
3

§ 6

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 7

Über die Aufnahme in einen Studie ngang entscheidet die Departements- leitung.

3. Studienplanung, Leistungs beurteilungen, Prüfungen,

Diplomarbeit

§ 8

1 nbeginn ein Orientierungsgespräch sowie zu Beginn des Studiums und dan ach einmal jährlich ein Studien- planungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
2 ent der Beratung und Eignungsabklärung der Studierenden.
3 eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Studien- und Berufszielen sowie die Festlegung des indivi- duellen Stundenplanes.
4 e für jede Semesterpromotion mass- gebende Anzahl Anrechnungspunkte (cred its) verbindlich festgelegt. Pro Semester gilt eine Minimalsoll vorgabe von mindestens 20 Anrechnungs- punkten.
5 Anrechnungspunkte je Modulbereich gemä ss Anhang 1 festgelegt werden.

§ 9

Die Bewertung in Noten erfolgt in Schritten von halben Zahlen von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechte ste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.

§ 10

Für die Absolvierung des geforderte n Studienpensums werden Anrech- nungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS-Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Bei den in Anhang 1 aufgeführten Modulbereichen erfolg nur bei genügenden Studienleistungen. Hospitierende Zuständigkeit Studienplanungs- gespräch Bewertungen ECTS-Richtlinien

§ 11

Für die Erlangung des Diploms ist ein Teamprojekt (Studio) in der Funk- tion einer Prozessleiterin bzw. eines Prozessleiters erfolgreich zu beste- hen.

4. Promotionen, Diplom

§ 12

Promotionen bestätigen das Bestehen eines Semesters bz w. den erfolgrei- chen Abschluss des Studiums.

§ 13

Wird am Ende des ersten Semesters die Promotion nicht erteilt, erfolgt der endgültige Ausschluss au s dem Studiengang.

§ 14

Wird die Promotion am Ende des zweiten oder eines nachfolgenden Semesters nicht erteilt, kann das Studi um trotzdem fortgesetzt werden. Kann die Promotion auch am Ende des unmittelbar anschliessenden Semesters nicht erteilt werden, erfo lgt der Ausschluss aus dem Studien- gang.

§ 15

Ein Semester ist bestanden, wenn die auf 20–24 credits festgelegte Soll- vorgabe um höchstens 4 Punkte, die auf mindestens 25 credits festgelegte Sollvorgabe um höchstens 5 Punkte unterschritten wird.

§ 16

1 Das Studium wird mit de m Diplom abge schlossen.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn a) nach Massgabe von Anhang 1 mindestens 180 Anrechnungspunkte (credits) erreicht wurden und b) im zweitletzten oder letzten Se mester ein Studio in der Funktion einer Prozessleiterin bzw. eines Prozessleiters erfolgreich absolviert wurde.
5

§ 17

1 tscheiden die vom Fachhochschulrat mit der Leitung des Studiengangs be trauten Dozierenden (Studien- gangsleitung).
2 cheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
3 udiengang entscheidet die Departe- mentsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. II. Studiengelder und Gebühren

§ 18 1)

Die Studierenden sowie Hospitierenden entrichten ein persönliches Studi- engeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 19

1 ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 2) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studiengeld gemäss dem geltenden Ta rif der Fachhochschul- vereinbarung.
2 Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studi Bauprozessmanagement an der Fachhoc hschule Aargau Nordwestschweiz absolvieren, entrichten ein zusätzlic hes Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländi schen Hochschule das persönliche Studiengeld gemäss § 18 übersteigen , höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester. 3)

§ 20

1
2 auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 328).
2) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999-2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

3) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 328). Zuständigkeit Persönliches Studiengeld Ausserkantonale Studierende; fehlender kantonaler Lastenausgleich Einschreibe- und Prüfungsgebühre n

§ 21

1 Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten. III. Übergangsbestimmungen

§ 22

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2001 in einen Studiengang eingetreten sind, kommt an Ste lle von Anhang 1 Anhang 3 zur Anwen- dung. IV. Schlussbestimmungen

§ 23

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. März 2002 in Kraft.
7 Anhang 1 Modulbereiche, Anrechnungspunkte Modulbereiche während des Studiums minimal zu errreichende Anzahl Anrechnungspunkte (credits) davon mindestens Studios 82 Basisseminare Prozessgestaltung Soziokultur Ökonomie Bau Wahlfachangebot BPM FHA
92
16
16
16
16
6* Ringvorlesungen Die Themen dieser Vorlesungen werden durch die Studiengangs- leitung semesterweise bestimmt.
6 Summe der Anrechnungspunkte 180 *Es werden maximal 10 credits an das Diplom angerechnet. Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
Anhang 3 Modulbereiche, Anrechnungspunkte (f ür Studierende mit Studien- beginn vor dem 1. Oktober 2001) Modulbereiche während des Studiums minimal zu erreichende Anzahl Anrechnungspunkte (credits) davon mindestens Studios 92 Basisseminare Prozessgestaltung Soziokultur Ökonomie Bau Wahlfachangebot BPM FHA
80
16
16
16
16
6* Ringvorlesungen Die Themen dieser Vorlesungen werden durch die Studiengangs- leitung semesterweise bestimmt.
8 Summe der Anrechnungspunkte 180 *Es werden maximal 10 credits an das Diplom angerechnet.
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