Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen (425.040)
Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen (425.040)
Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen
Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen Vom 1. März 2005 (Stand 1. März 2005) Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 19 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 1. März 2005
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus neun von der Regierung gewählten Mitglie - dern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorin - nen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.
3 Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden zur Anwendung.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mit - telschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens.
2 Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommis - sionsmitglieder dem Amt Bericht.
Art. 3 Sitzungen, Aktuariat
1 Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsi - - zung verlangen.
2 Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.
1) BR 425.000
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 1998
2 ) wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 5 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
2) AGS 1998, 4177
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.03.2005 01.03.2005 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.03.2005 01.03.2005 Erstfassung -