Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes (146.95)
    CH - BL

    Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes

    Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes Vom 5. Mai 2015 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
    1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge - setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
    2 ) zum Verwaltungsorganisations - gesetz, beschliesst:

    § 1 Unterstellung

    1 Der Schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vor - steher.

    § 2 Aufgaben

    1 Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwick - lungsfragen.
    2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
    3 ) , der Verordnung vom 22. April 2008
    4 ) über den Schulpsychologischen Dienst, den einschlägigen Bestimmungen in den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangebo - ten sowie dem Leistungsauftrag
    5 )
    .

    § 3 Gliederung

    1 Der SPD gliedert sich in:
    a. die Dienststellenleitung,
    b. die Kreisstellen mit den Nebenstandorten,
    c. die Administration.
    1) SGS 140 , GS 28.436
    2) SGS 140.1 , GS 28.448
    3) SGS 640 , GS 34.0637
    4) SGS 645.21 , GS 36.0636
    5) Version November 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031

    § 4 Führung des SPD

    1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die strategische und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategi - schen Vorgaben von Kanton und BKSD um.
    2 Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfin - dung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenlei - terin regelmässig Sitzungen statt:
    a. mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungs - sitzung»);
    b. mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellen - sitzung»).

    § 5 Dienststellenleitung

    1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
    a. Die Leitung des SPD in fachlicher, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht;
    b. die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und jugendpsychologischen Belangen;
    c. die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;
    d. die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.
    2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann gleichzeitig eine Kreisstelle leiten.
    3 Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über - nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.

    § 6 Kreisstellen

    1 Die Kreisstellen setzen nach Massgabe der Dienststellenleitung den schul - psychologischen Auftrag im zugeteilten geographischen Gebiet des Kantons um.
    2 Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienst - stellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.
    3 Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenlei - terin oder den Dienststellenleiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031

    § 7 Administration

    1 Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in allen Belangen der Administration.

    § 8 Organigramm

    1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    05.05.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.05.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
    Schulpsychologischer Dienst
    2015 Schulpsychologischer Dienst (SPD) Stand: 08/15 Stab Personal Ag/sh Kreisstelle I (Liestal) Kreisstelle II (Binningen) Administration (Querschnittaufgabe) Nebenstandort Muttenz Nebenstandort Laufen Nebenstandort Allschwil
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