Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes (146.95)
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Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes

Dienstordnung des Schulpsychologischen Dienstes Vom 5. Mai 2015 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge - setz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisations - gesetz, beschliesst:

§ 1 Unterstellung

1 Der Schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vor - steher.

§ 2 Aufgaben

1 Der SPD berät als kantonale Behörde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwick - lungsfragen.
2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung, insbesondere dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
3 ) , der Verordnung vom 22. April 2008
4 ) über den Schulpsychologischen Dienst, den einschlägigen Bestimmungen in den Stufenverordnungen und den speziellen Erlassen zu den Bildungsangebo - ten sowie dem Leistungsauftrag
5 )
.

§ 3 Gliederung

1 Der SPD gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung,
b. die Kreisstellen mit den Nebenstandorten,
c. die Administration.
1) SGS 140 , GS 28.436
2) SGS 140.1 , GS 28.448
3) SGS 640 , GS 34.0637
4) SGS 645.21 , GS 36.0636
5) Version November 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031

§ 4 Führung des SPD

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die strategische und operative Führung des SPD verantwortlich. Er oder sie setzt die strategi - schen Vorgaben von Kanton und BKSD um.
2 Zur Koordination der Aufgaben, zur Meinungsbildung sowie zur Entscheidfin - dung finden unter der Leitung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenlei - terin regelmässig Sitzungen statt:
a. mit den Kreisstellenleitungen und der Leitung Administration («Leitungs - sitzung»);
b. mit den psychologischen Mitarbeitenden der Dienststelle («Dienststellen - sitzung»).

§ 5 Dienststellenleitung

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a. Die Leitung des SPD in fachlicher, organisatorischer, personeller und administrativer Hinsicht;
b. die Beratung des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin, der Dienststellen der BKSD sowie der kantonalen Verwaltung in kinder- und jugendpsychologischen Belangen;
c. die Vertretung des SPD gegenüber Behörden, Schulen und Öffentlichkeit;
d. die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann gleichzeitig eine Kreisstelle leiten.
3 Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters über - nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren bzw. dessen Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.

§ 6 Kreisstellen

1 Die Kreisstellen setzen nach Massgabe der Dienststellenleitung den schul - psychologischen Auftrag im zugeteilten geographischen Gebiet des Kantons um.
2 Eine Kreisstellenleiterin oder ein Kreisstellenleiter, welche oder welcher nicht gleichzeitig die Dienststellenleitung innehat, amtet als stellvertretende Dienst - stellenleiterin oder als stellvertretender Dienststellenleiter.
3 Die Kreisstellenleiterin oder der Kreisstellenleiter führt die Mitarbeitenden der Kreisstelle sowie der zugeteilten Nebenstandorte und berät die Dienststellenlei - terin oder den Dienststellenleiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031

§ 7 Administration

1 Die Administration unterstützt die Dienststellenleitung, die Kreisstellen und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen in allen Belangen der Administration.

§ 8 Organigramm

1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.05.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.05.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.031
Schulpsychologischer Dienst
2015 Schulpsychologischer Dienst (SPD) Stand: 08/15 Stab Personal Ag/sh Kreisstelle I (Liestal) Kreisstelle II (Binningen) Administration (Querschnittaufgabe) Nebenstandort Muttenz Nebenstandort Laufen Nebenstandort Allschwil
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