Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee
Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee Vom 25. Februar und 2. April 1985 Zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Schwyz sind folgende Vereinbarungen getroffen worden: Art. 1
1 Die Direktion des Gymnasiums Imme nsee verpflichtet sich, Schüler und Schülerinnen gleich welcher Konfessi on aus den Bezirksschulkreisen Muri und Sins in die Abteilungen des Gy mnasiums Immensee aufzunehmen, sofern diese an der Kantonsschule W ohlen nicht geführt werden oder dort eine Aufnahme aus Platzgründen nicht möglich ist.
2 Dieses Abkommen gilt für Schüler ab der 3. Gymnasialklasse, die von ihrem gesetzlichen Wohnsitz aus täglic h die Schule besuchen. Für Schüler, die im Internat leben, kann das aargauische Erziehungsdepartement auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
3 Schüler aus dem Kanton Aargau si nd Schülern aus dem Kanton Schwyz hinsichtlich Aufnahme, Promoti on und Ausschluss gleichgestellt. Art. 2
1 Der Kanton Aargau verpflichtet sich , dem Kanton Schwyz an die Kosten, die ihm aus der Erfüllung von Art. 1 dieses Abkommens erwachsen, pro Semester den gleichen Betrag je Schüler und Schülerin wie der Kanton Schwyz zu leisten.
2 Stichdaten für die Ermittlung der Sc hülerzahlen sind der 15. Mai und der
3 Der kantonale Beitrag ist immer für ein volles Semester geschuldet. Für die gemäss Abkommen aufg enommenen Schüler wird einmal jährlich am
15. November Rechnung gestellt.
AGS Bd. 11 S. 505
Schulabkommen mit dem Kanton Schwyz Art. 3 Über Erhöhungen des kantonalen Beitrag s, welche die nach Landesindex der Konsumentenpreise ausgewiesene Teuerung um 5 % übersteigen, ist der Kanton Aargau mindestens ein Ja hr im Voraus zu orientieren. Art. 4
1 Verlegen Eltern, deren Kinder das Gymnasium Immensee besuchen, ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau , so übernimmt der Kanton Aargau für sie den kantonalen Beitrag.
2 Für Schüler, die vor dem Schuljahr 1985/86 in das Gymnasium Bethlehem aufgenommen worden si nd, gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 12. März 1973/30. April 1973 1) . Art. 5 Dieses Abkommen ersetzt die bisher ige Vereinbarung vom 12. März/30. April 1973 2) und gilt ab Schuljahr 1985/86. Es kann jeweils auf den 1. Oktober gekündigt werden, unter Einhaltung einer 1½-jährigen Kündigungsfrist. Aarau, den 25. Februar 1985 Regierungsrat Aargau Landammann: L AREIDA Staatsschreiber: i.V. S ALM Schwyz, den 2. April 1985 Regierungsrat Schwyz Landammann: G ISLER Staatsschreiber: G ANDER
1) AGS Bd. 8 S. 565
2) AGS Bd. 8 S. 565
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