Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Abgeltung von kirchlichen Diensten zwischen Kirchgemeinden vom 30. November 2015 (Stand 1. August 2016)
1. Grundsatz
§ 1 Gesetzliche Grundlage
1 Die Kirchenordnung vom 17. Februar 2014
1 ) hält in § 13 fest, dass für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, jedoch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, die anfallenden Kosten bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätzlich unter den Kirchge - meinden verrechnet werden.
§ 2 Verrechenbare Dienste
1 Unter den Kirchgemeinden gegenseitig verrechnet werden insbesondere die Kosten für Religionsunterricht, Trauungen und Abdankungen.
2. Religions- und Konfirmationsunterricht
§ 3 Rechnungstellung Religionsunterrricht
1 Die Kirchenpflege der Standortgemeinde einer Schule stellt den Kirchgemeinden, aus denen Kinder den Religionsunterricht besuchen, Rechnung zur Abgeltung von Leistungen im Bereich des Religionsunterrichts.
§ 4 Pauschale
1 Die Abgeltung erfolgt durch eine Pauschale pro Schüler oder Schülerin und Jahres - lektion gemäss den jeweils am 15. Januar von der Gemeinde des Durchführungsor - tes erhobenen Statistiken.
2 Für die Verrechnungspauschale kommen pro Kind und Jahreslektion im Religions - unterricht folgende Ansätze zur Anwendung:
1. Primarschule: Fr. 400;
1) RB 187.12
2. Sekundarschule: Fr. 500.
3 Sind höhere Kosten in Privat- und Sonderschulen ausgewiesen, ist ein Ansatz bis max. 250 % der obigen Beträge zulässig.
§ 5 Zusatzaufwendungen
1 Zusätzliche Aufwendungen für Aktivitäten und Dienstleistungen, die zum Religi - onsunterricht gehören, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, namentlich im Zusammenhang mit Exkursionen, Lagern und Überreichen von Bibeln.
§ 6 Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen
1 Für Schüler und Schülerinnen, deren Eltern den Wohnsitz ausserhalb der Kirchge - meinden der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau haben, trägt die Landeskirche die Kosten.
§ 7 Rechnungstellung Konfirmationsunterricht
1 Im Fall eines auswärtigen Besuchs des Konfirmationsunterrichts können der Kirch - gemeinde des Wohnsitzes nur die Zusatzaufwendungen in Rechnung gestellt wer - den, nicht jedoch reine Unterrichtskosten. Zu den Zusatzaufwendungen gehören na - mentlich Lager, Exkursionen und das Ausstellen von Konfirmationsurkunden.
2 Die Kirchgemeinde des Wohnsitzes kann die Kostenbeteiligung begrenzen auf den durchschnittlichen Pro-Kopf-Betrag, der für die analogen Aufwendungen bei einem Durchlaufen des Konfirmationskurses in der eigenen Gemeinde angefallen wäre.
3. Trauungen
§ 8 Rechnungstellung
1 Bei Brautpaaren, die eine kirchliche Trauung in einer Kirchgemeinde der Evangeli - schen Landeskirche des Kantons Thurgau in Anspruch nehmen, ihren Wohnsitz je - doch in einer andern Kirchgemeinde des Kantons haben, stellt die Kirchenpflege des Trauungsortes Rechnung an die Kirchgemeinde des Wohnsitzes, den das Brautpaar zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung hat
§ 9 Verrechenbare Leistungen
1 In Rechnung gestellt werden können die Aufwendungen für die üblichen Infra - strukturkosten, namentlich Kirchenbenutzung, Mesmerdienst, Reinigung, Heizung, Traubibel und Orgeldienst, nicht jedoch für den die Trauung durchführenden Pfarrer oder die Pfarrerin.
2 Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen die Durchführung einer Trauung, zu der sie nicht verpflichtet wären, haben sie sich direkt mit dem Brautpaar über eine allfällige Entschädigung zu verständigen. Als Richtlinie können die Ansätze gemäss Entschä - digungsverordnung
1 ) gelten.
§ 10 Ansätze
1 Es kommen folgende Ansätze zur Anwendung:
1. Kirchenbenutzung: Fr. 250 (pauschal, inkl. ggf. Heizung);
2. Mesmerdienst: Fr. 250 (inkl. Reinigung);
3. Orgeldienst: nach Aufwand gemäss Besoldungsrichtlinien.
§ 11 Recht zur Rechnungstellung
1 Das Recht zur Rechnungstellung hat die Kirchenvorsteherschaft jener Kirchge - meinde, bei der der Aufwand und die Kosten auch tatsächlich anfallen.
2 Bei Kirchen, die in Privatbesitz, im Besitz politischer Gemeinden oder paritätisch im Besitz zweier Kirchgemeinden sind, ist die Regelung betreffend allfällige Kosten für die Kirchenbenutzung und deren Weiterverrechnung zwischen Standortkirchge - meinde und Eigentümerin beziehungsweise Miteigentümerin zu treffen.
4. Abdankungen
§ 12 Rechnungstellung
1 Bei Abdankungsfeiern für Verstorbene, die Mitglieder der Evangelischen Landes - kirche Thurgau gewesen waren, ihren letzten Wohnsitz aber nicht am Ort der Ab - dankung hatten, stellt die Kirchenpflege des Abdankungsortes Rechnung an die Kirchgemeinde des Wohnsitzes der Verstorbenen.
§ 13 Verrechenbare Leistungen
1 In Rechnung gestellt werden können die Aufwendungen für die üblichen Infra - strukturkosten, namentlich Kirchenbenutzung, Mesmerdienst, Heizung und Orgel - dienst, nicht jedoch für den die Abdankung durchführenden Pfarrer oder die Pfarre - rin.
2 Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen die Durchführung einer Abdankung, zu der sie nicht verpflichtet wären, haben sie sich direkt mit den Angehörigen der Verstor - benen über eine allfällige Entschädigung zu verständigen. Als Richtlinie können die Ansätze gemäss Entschädigungsverordnung gelten.
1) RB 187.143
§ 14 Ansätze
1 Es kommen folgende Ansätze zur Anwendung:
1. Kirchenbenutzung: Fr. 250 (pauschal, inkl. ggf. Heizung);
2. Mesmerdienst: Fr. 250 (inkl. Reinigung);
3. Orgeldienst: nach Aufwand gemäss Besoldungsrichtlinien.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Empfehlungen des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend Abgeltung von Leistungen zwischen Kirchgemeinden vom 6. Februar 2002.
§ 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. August 2016.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.11.2015 01.08.2016 Erstfassung 10/2016
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