Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes (811.110)
CH - SG

Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes

vom 22. November 2005
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
2 als Verordnung: I. Das Steuergesetz vom 9. April 1998 Das Steuergesetz vom 9. April 1998
3 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: g) Sozialabzüge g) Sozialabzüge

Art. 48. Art. 48.

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1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) als Kinderabzug, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses beansprucht:
1. Fr. 4800.- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;
2. Fr. 6800.- für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht;
3. höchstens weitere Fr. 13 000.- für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 2000.- übersteigen. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. Der Kinderabzug nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung vermindert sich, soweit der Staat Stipendien gewährt, um den entsprechenden Betrag, jedoch höchstens auf den Abzug nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung. b) ... c) ...
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet. h) Steuerberechnung h) Steuerberechnung
1. Steuersatz 1. Steuersatz

Art. 50. Art. 50.

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1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: Fr.
0 Prozent für die ersten 9 200.-
2 Prozent für die weiteren 1 000.-
4 Prozent für die weiteren 1 000.-
5 Prozent für die weiteren 2 000.-
5,5 Prozent für die weiteren 5 000.-
6 Prozent für die weiteren 6 900.-
7 Prozent für die weiteren 9 600.-
8 Prozent für die weiteren 16 000.-
9 Prozent für die weiteren 21 100.-
10 Prozent für die weiteren 176 200.-
unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
5 Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz werden zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter

Art. 52. Art. 52.

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1 Kapitalleistungen nach Art. 35 dieses Erlasses, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Art. 36 Bst. b dieses Erlasses werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer.
2 Die einfache Steuer beträgt für Kapitalleistungen bis Fr. 50 000.-
1,5 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und 1,7 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen. Sie erhöht sich auf der gesamten Kapitalleistung um 0,1 Prozent je weitere Fr. 50 000.- bis höchstens 4,0 Prozent.
3 Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
4 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
5 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst. II. Dieser Erlass wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab Dieser Erlass wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab Steuerperiode 2001 angewendet. Steuerperiode 2001 angewendet. III. Dieser Erlass wird ab 29. November 2005 angewendet. Dieser Erlass wird ab 29. November 2005 angewendet. Der Präsident der Regierung: Willi Haag Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 28. November 2005, ABl
2005,
2497; in Vollzug ab 29. November 2005.
2 sGS 111.1 .
3 sGS 811.1 .
4 Fassung gemäss II. Nachtrag.
5 Fassung gemäss II. Nachtrag.
6 Fassung gemäss II. Nachtrag.
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