Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur
Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur * (Schulordnung BKS) Vom 7. August 2018 (Stand 1. August 2019) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) sowie Art. 19 des Mittelschulge - setzes 2 ) von der Regierung erlassen am 7. August 2018
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule und gilt für die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Mitarbeitenden sowie die Schülerinnen und Schüler.
2 Das Areal der Bündner Kantonsschule umfasst die Schulliegenschaften an den Standorten Halde, Plessur, Sportanlage Sand, Mensa und Mediothek sowie die Ver - bindungswege zwischen diesen Schulliegenschaften und dem kantonalen Wohnheim Konvikt.
Art. 2 Reglemente der Schulleitung
1 Die Schulleitung reglementiert insbesondere: a) * die Absenz vom Unterricht und die Gewährung von Urlauben für eine Dauer von maximal einem Jahr; b) die Dispensation von Turnen und Sport sowie anderweitige Dispensationen nach Rücksprache mit der betroffenen Fachlehrperson; c) die Organisation von Themenwochen, Fachexkursionen, Klassenanlässen so - wie die Ergänzung des Unterrichts mit Fachvorträgen oder fachbezogenen Darbietungen; d) die Gründung von Schulvereinen mit Bezug zur Bündner Kantonsschule so - wie von Schülerorganisationen;
1) BR 110.100
2) BR 425.000
e) den Umgang mit Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen der Musik- und Chorformationen; f) * den Aufenthalt von Austauschschülerinnen und -schülern; g) * die Notengebung.
2 Die Schulleitung erlässt unter Einbezug der Lehrpersonen ein Leitbild, welches auf einem Qualitätskonzept basiert, und eine Hausordnung, welche den allgemeinen Schulbetrieb regelt.
Art. 3 Verhalten
1 Schulleitung, Lehrpersonen, Mitarbeitende sowie Schülerinnen und Schüler verhal - ten sich respektvoll und unterlassen verletzende Äusserungen.
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen persönlichen Schulausweis und haben sich während des Schulbetriebs auf dem Areal der Bündner Kantonsschule jederzeit damit auszuweisen.
3 Sie haben Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen sowie der Mitarbeitenden zu befolgen.
Art. 4 Informationsaustausch
1 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, die Schulleitung und die Klas - senlehrperson informieren sich gegenseitig sachlich und transparent über schulische Angelegenheiten zum Wohl der Schülerin oder des Schülers.
2 Die Klassenlehrperson weist ihre Klasse zu Beginn des Schuljahrs auf die Schul - ordnung und auf die Reglemente der Schulleitung hin.
Art. 5 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist die jeweilige Standardsprache. Diese wird in den Lehrplänen festgelegt.
2 Die kantonale Dreisprachigkeit wird besonders gefördert.
Art. 6 Austauschschülerinnen und -schüler
1 Austauschschülerinnen und -schüler sind Jugendliche, welche im Rahmen eines Austauschprogramms während maximal eines Schuljahrs den Unterricht an der Bündner Kantonsschule besuchen.
2 Austauschschülerinnen und -schüler haben die Schulordnung und die Reglemente der Schulleitung einzuhalten. Sie unterstehen nicht den Promotionsbestimmungen.
Art. 7 Obligatorischer Versicherungsschutz
1 Der Versicherungsschutz ist Sache der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
Art. 8 Haftungsausschluss
1 Die Schule haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der Schü - lerinnen und Schüler, der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Mitarbeitenden.
Art. 9 Wohnortswechsel
1 Wechseln die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Wohnort, ist dies der Schullei - tung innert 14 Tagen mitzuteilen.
Art. 10 Abteilungswechsel
1 Der Abteilungswechsel muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schü - ler schriftlich begründet bei der Schulleitung beantragt werden.
2. Schulbetrieb
Art. 11 Schulveranstaltungen
1 Schulveranstaltungen sind Themenwochen, Fachexkursionen und Klassenanlässe. Der Unterricht kann mit Fachvorträgen und fachbezogenen Darbietungen ergänzt werden.
2 Zur Durchführung eines Klassenanlasses stehen innerhalb von drei Schuljahren maximal zwei Unterrichtstage pro Klasse zur Verfügung. Für Themenwochen kön - nen maximal zehn Unterrichtstage pro Schuljahr verwendet werden.
3 Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 12 Anwesenheit
1 Der Unterricht und die Schulveranstaltungen sind pünktlich und vollständig zu be - suchen.
Art. 13 Fakultative Unterrichtsfächer
1 Der Besuch eines fakultativen Unterrichtsfachs bedarf einer schriftlichen Anmel - dung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Schulleitung legt die Anmeldetermi - ne und Modalitäten fest.
2 Eine Abmeldung während des Schuljahrs ist nur aus wichtigen Gründen möglich und bedarf eines schriftlich begründeten Gesuchs der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers an die Schulleitung. Diese entscheidet abschliessend über das Gesuch.
Art. 14 Absenzen vom Unterricht
1 Absenzen vom Unterricht von der ersten bis zur dritten Klasse des Gymnasiums er - fordern eine schriftlich begründete Entschuldigung, welche von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu unterzeichnen ist.
2 Für die letzten drei Jahre vor den schulischen Abschlussprüfungen gilt ein Kontin - gentsystem.
Art. 15 Meldepflicht bei Abwesenheit
1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage dem Unterricht fern, ist das Schulsekretariat unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Bei Erkrankung während einer Abschlussprüfung ist ein ärztliches Zeugnis beizu - bringen.
3 Nichterscheinen zur Abschlussprüfung ohne vorgängig eingereichtes Arztzeugnis oder Bewilligung des Amts hat für den nicht absolvierten Prüfungsteil die Bewer - tung mit der Note 1 zur Folge.
Art. 16 Urlaub und Dispensationen
1 Urlaubs- sowie Dispensationsgesuche sind von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljäh - rigen Schüler schriftlich begründet beim zuständigen Schulleitungsmitglied einzurei - chen.
Art. 17 Schulaustritt
1 Der Schulaustritt muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler der Schulleitung schriftlich mitgeteilt werden.
2 Über die Ausstellung eines Austrittszeugnisses entscheidet die Schulleitung.
Art. 18 Öffentliche Veranstaltungen
1 Öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen auf dem Schulareal bedürfen einer Bewilligung durch die Schulleitung.
3. Schulvereine und Schülerorganisationen
Art. 19 Schulvereine
1 Gründen Schülerinnen und Schüler einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1 ) , welcher einen direkten Bezug zur Bündner Kantonsschule hat, sind die Statuten vor der Vereinsgründung der Schulleitung zur Prüfung vorzulegen.
Art. 20 Schülerorganisationen
1 Zur Förderung der Schülergemeinschaft und zur Vertretung besonderer Anliegen der Schülerinnen und Schüler können Schülerorganisationen gegründet werden. Die - se können von der Schulleitung zur Beratung beigezogen werden.
4. Musik- und Chorformationen
Art. 21 Wesen und Leitung
1 Zu den schulinternen Musik- und Chorformationen gehören insbesondere die Ka - dettenmusik, der Kanti-Chor, das Schülerorchester und die Kanti-s-wings Band.
2 Die Musik- und Chorformationen werden von einer Musiklehrperson der Bündner Kantonsschule oder einer externen Fachperson geleitet.
5. Disziplinarische Sanktionen
Art. 22 Strafarbeit und Verwarnung
1 Leichtere Verstösse gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung sowie die Missachtung von Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Mitarbeitenden können durch die Lehrpersonen mit einer Strafarbeit bis maximal vier Stunden bestraft werden. Die Schulleitung kann schriftliche Verwarnungen aus - sprechen.
Art. 23 Ultimatum, befristeter und definitiver Schulausschluss
1 Die Schulleitung kann den Schulausschluss androhen (Ultimatum) oder einen be - fristeten oder definitiven Schulausschluss verfügen, falls eine Schülerin oder ein Schüler: a) in schwerwiegender Weise gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung verstösst; b) die Schulgemeinschaft, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen oder Mitar - beitende belästigt, beleidigt oder gefährdet;
1) SR 210
c) unerlaubte digitale Daten besitzt oder digitale Daten von Drittpersonen miss - braucht; d) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial mutwillig beschädigt; e) Diebstahl auf dem Schulareal begeht; f) ohne Erlaubnis Suchtmittel auf dem Schulareal oder an Schulveranstaltungen konsumiert; g) Drogen auf dem Schulareal besitzt, erwirbt oder veräussert.
2 Beim Ultimatum beträgt die Bewährungsfrist mindestens sechs Monate, wobei die Sommerferien nicht angerechnet werden. Bei einer erneuten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 während der Bewährungsfrist verfügt die Schullei - tung in der Regel den definitiven Schulausschluss.
3 Der befristete Schulausschluss kann für maximal 39 Unterrichtswochen verfügt werden.
Art. 24 Drogenkonsum
1 Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum kann die Schulleitung einen Drogen - test durch den schulärztlichen Dienst anordnen.
Art. 25 Aussprache
1 Vor der Anordnung eines Ultimatums oder eines befristeten oder definitiven Schulausschlusses findet unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine Aussprache statt, an wel - cher das zuständige Schulleitungsmitglied und die Klassenlehrperson anwesend sind. Im Falle minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beizuziehen.
Art. 26 Mitteilung disziplinarischer Sanktionen
1 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und die Klassenlehrperson werden von der Schulleitung über die Verwarnung, das Ultimatum oder den befriste - ten beziehungsweise den definitiven Schulausschluss schriftlich informiert.
2 Ein Ultimatum, ein befristeter und ein definitiver Schulausschluss sind dem Amt mitzuteilen.
Art. 27 Rechtsweg
1 Verfügungen der Schulleitung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbe - schwerde beim Departement angefochten werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.08.2018 15.08.2018 Erlass Erstfassung 2018-013
25.06.2019 01.08.2019 Erlasstitel geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2019-009
25.06.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt 2019-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.08.2018 15.08.2018 Erstfassung 2018-013 Erlasstitel 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, a) 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, f) 25.06.2019 01.08.2019 geändert 2019-009
Art. 2 Abs. 1, g) 25.06.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-009
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