Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
                            Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 17. Februar 1931 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung  a) von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen  die  Tuberkulose   vom   13.  Juni   1928
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    (im   nachfolgenden   BGT  genannt),  b) der Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträ  -  gen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (im nach  -  folgenden «Beitragsverordnung» genannt), und  c) von Art. 48 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz  betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 20. Juni 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  (im nachfolgenden VTG genannt),  erlässt für die Durchführung des vorgenannten Gesetzes und der  vorgenannten Verordnungen im Gebiete des Kantons Basel-Stadt  nachfolgende Verordnung:  I. Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Kantonale Aufsichtsbehörden
                            1  Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des BGT  und von Art. 6 Abs. 1 der VTG ist unter Vorbehalt der Bestimmungen  von Art. 6 des BGT, deren Vollziehung in den Schulen das Erzie  -  hungsdepartement zu beaufsichtigen hat, das Gesundheitsdeparte  -  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Vollziehungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Vollziehung des Gesetzes wird das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   beauf  -  tragt, mit Ausnahme der in Art. 6 des BGT genannten Massnahmen,  deren Vollziehung in den Schulen dem schulärztlichen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   ob  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 18. 4. 1931.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die in diesem Erlass öfters zitierte Beitragsverordnung vom 4. 1. 1929 ist auf  -  gehoben; siehe jetzt Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von  Krankheiten vom 2. 12. 1985 (SR  818.161  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Diese Vollziehungsverordnung ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
                            sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005  (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
                            RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medinzinische Dienste»  gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugendgesund -
                            heitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1. 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Mitwirkung privater Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit der Vollziehung des BGT und der VTG betrauten Behörden  haben die auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung und der Tu  -  berkulosefürsorge tätigen privaten Organisationen zur Mitwirkung  herbeizuziehen, soweit sie dafür Gewähr bieten, dass sie die ihnen  übertragenen Aufgaben richtig erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche privater Organisationen um Zulassung zur Mitwirkung sind  an das Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zu richten, das nach Anhörung der  bereits zugelassenen privaten Organisationen entscheiden wird, ob die  betreffende Organisation zuzulassen und welche Aufgaben ihr zuzu  -  weisen seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es sich um private Organisationen zur Fürsorge für schul  -  pflichtige Kinder handelt, entscheidet über die Zulassung der privaten  Organisationen und die ihnen zuzuweisenden Aufgaben das Erzie  -  hungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Meldewesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Meldeformulare
                            1  Für die Meldungen sind die vom Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   unent  -  geltlich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Honorierung der Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede richtig erstattete Meldung wird dem sie erstattenden Arzt  eine Entschädigung von CHF 2 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer die Meldung entgegennimmt oder mit der Ausführung der er  -  forderlichen Massnahmen betraut ist, oder wer auf andere Weise in  seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung  Kenntnis erhält, untersteht der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt
                            Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  ) und die  eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men  -  schen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt
                            Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  ) und die  eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men  -  schen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt
                            Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  ) und die  eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men  -  schen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 wird hier nicht abgedruckt. Massgebend für die Meldepflicht sind jetzt
                            Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  ) und die  eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men  -  schen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
                            «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2: "Portofreiheit für Meldungen" ist heute bedeutungslos.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Registrierung und Weitermeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldungen, die sich auf Personen beziehen, die der Überwachung  durch das Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   unterstellt sind, sind an dieses weiterzulei  -  ten; ebenso Meldungen von Fällen, die eine Gefährdung einer der  Überwachung durch das Schularztamt unterstellten Person zur Folge  haben.  III. Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der  Tuberkulose
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Nachprüfung der Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )    hat die bei ihm eingehenden Meldungen  nachzuprüfen und, wenn nötig, ergänzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Amtliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es hat ferner in jedem gemeldeten Falle im Einvernehmen mit dem  meldenden Arzte zu untersuchen, welche Massnahmen zur Verhütung  der Weiterverbreitung der Tuberkulose getroffen werden müssen. Es  ordnet, soweit dies nicht bereits durch den meldenden Arzt geschehen  ist, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen an, sorgt für deren  Durchführung und überwacht diese. Kommen Massnahmen in Frage,  die in die Kompetenz anderer Behörden fallen, so hat es diesen die  ihm notwendig erscheinenden Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Fürsorgemassnahmen
                            1  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )   hat diejenigen Kranken, die der Fürsorge be  -  dürfen, einer der in § 3 genannten privaten Organisationen zuzuwei  -  sen, sofern dies noch nicht durch den meldenden Arzt geschehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Organisationen haben ein Verzeichnis über alle ihnen  zugewiesenen Kranken und die von ihnen angeordneten Massnahmen  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 wird hier nicht abgedruckt; Massgebend für die Meldepflicht sind
                            jetzt Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  ) und  die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men  -  schen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» ge -
                            mäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medinzinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Bakteriologische Untersuchungen
                            1  Das Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )   bezeichnet die Institute, denen die  bakteriologischen Untersuchungen der Ausscheidungen der an Tuber  -  kulose erkrankten oder tuberkuloseverdächtigen Personen übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schliesst mit diesen Instituten Verträge ab. Die Kosten dieser Un  -  tersuchungen gehen, soweit sie für im Kantonsgebiet wohnhafte Per  -  sonen vorgenommen werden, zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Desinfektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Die in Art. 5 des BGT vorgeschriebenen Desinfektionen werden,  soweit sie nicht in Heilanstalten durch eigenes, geschultes Personal  vorgenommen werden, durch das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )   ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Deren Kosten fallen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )   stellt die in Art. 25 der VTG vorgesehenen  Bewilligungen zur anderweitigen Benützung der desinfizierten Woh  -  nungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   ist befugt, an Kranke unentgeltliche Spuck  -  näpfe abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es überwacht die in Art. 25 der VTG vorgeschriebene regelmässige  Desinfektion der Bett- und Leibwäsche und der persönlichen Ge  -  brauchsgegenstände der Kranken sowie die Unschädlichmachung ih  -  rer Ausscheidungen. Es ist befugt, die hiezu notwendigen Massnah  -  men zu Lasten des Kantons durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Wohnungshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Art. 42 der VTG vorgesehenen Wohnungsinspektionen wer  -  den durch das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )   vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldungen betreffend tuberkulosefördernde Wohnungen im Sinne  von Art. 11 des BGT sind an das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )   zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beanstandungen von Wohnungen ist nach den Bestimmungen  des Wohnungsgesetzes zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16: Die hier zitierten eidg. Bestimmungen sind aufgehoben.
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 4: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Aufklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )   sorgt in Verbindung mit der Ärzteschaft und  den in § 3 genannten privaten Organisationen für eine Aufklärung der  Bevölkerung über Wesen, Gefahr und Verhütung der Tuberkulose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement sorgt für eine Aufklärung in den Schu  -  len.  IV. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und  Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Bezeichnung der Schulen und Anstalten und ihrer Über  -  wachungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Durchführung der in Art. 6 des BGT und in den Art. 27– 39 der  VTG vorgesehenen Massnahmen ist in den Schulen Aufgabe des  Schularztamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )   und in den übrigen Anstalten Aufgabe des Gesund  -  heitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überwachung des Schularztamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )   sind unterstellt die in Art. 28  der VTG genannten Schulen. Das Erziehungsdepartement legt dem  Regierungsrat ein Verzeichnis der weiteren unter seiner Aufsicht ste  -  henden öffentlichen und privaten Schulen vor, die der Überwachung  durch das Schularztamt im Sinne von Art. 6 des BGT unterstellt wer  -  den sollen, und stellt gleichzeitig Antrag, inwieweit die in Art. 6 des  BGT und in den Art. 27–39 der VTG vorgesehenen Massnahmen in  diesen weiteren Schulen durchgeführt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In analoger Weise unterbreitet das Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )   dem  Regierungsrat Bericht und Antrag über die der Überwachung durch  das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )   zu unterstellenden Anstalten für Kinder und  Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1: Die zitierten Art. 38 und 39 VTG sind aufgehoben.
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2: Die zitierten Art. 38 und 39 VTG sind aufgehoben.
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Gegenseitige Meldungen
                            1  Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )   und Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )   haben sich gegenseitig Mel  -  dung zu machen, wenn ein Kranker aus einer der Überwachung der  einen Behörde unterstellten Schule oder Anstalt in eine solche über  -  tritt, die der Überwachung der anderen unterstellt ist, oder wenn in ei  -  nem Falle Massnahmen der anderen Behörde notwendig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )   hat ferner dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )   Meldung zu  machen, wenn es einen Kranken infolge Austritts aus der Schule oder  aus anderen Gründen aus seiner Überwachung entlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Massnahmen
                            1  Schulärztlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )   und Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )   haben tuberkulöse  und tuberkuloseverdächtige Schüler und Zöglinge ihren Eltern zuhan  -  den des behandelnden Arztes anzuzeigen. Sie ordnen, soweit dies  nicht bereits durch den behandelnden Arzt geschehen ist, die erfor  -  derlichen Verhütungs- und Fürsorgemassnahmen an, sorgen für deren  Durchführung und überwachen diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen Massnahmen in Frage, die in die Kompetenz anderer Be  -  hörden fallen, so haben sie diesen die ihnen notwendig erscheinenden  Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Mitwirkung des Lehr- und Anstaltspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Lehr- und Anstaltspersonal ist verpflichtet, bei der Beobachtung  von tuberkuloseverdächtigen Schülern und Zöglingen nach den Wei  -  sungen des Schularztamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )   bzw. des Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )   mitzuwir  -  ken, namentlich haben sie diesen jede Verschlimmerung des Gesund  -  heitszustandes des Schülers oder Zöglings sofort zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -
                            gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Entfernung von Kindern aus Schulen und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulärztlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )   und Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )   sind befugt, kranke  und verdächtige Kinder und Zöglinge von Schulen und Anstalten von  deren Besuch vorsorglich bis auf die Dauer von zwei Monaten auszu  -  schliessen. Länger dauernder oder gänzlicher Ausschluss bedarf der  Genehmigung des Erziehungs- bzw. des Gesundheitsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden tuberkulöse Kinder im schulpflichtigen Alter dauernd oder  für längere Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen, so haben die Schul  -  behörden dafür zu sorgen, dass ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit  zu weiterer Ausbildung geboten und die notwendige Pflege zuteil  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Untersuchnung des Lehr- und Pflegepersonals
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den der Überwachung des schulärztlichen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )   bzw. des  Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )    unterstellten Schulen und Anstalten darf nur  Lehr- und Pflegepersonal eingestellt werden, bei dem durch eine Un  -  tersuchung der überwachenden Behörde festgestellt worden ist, dass  bei ihm keine Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung bestehen.  Für das Pflegepersonal kann die Untersuchung auch durch einen von  der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigen sich bei einem bereits angestellten Angehörigen des Lehr-  und Pflegepersonals tuberkuloseverdächtige Erscheinungen, so hat  sich dieser einer Untersuchung durch die überwachende Behörde  oder durch einen Arzt seiner Wahl auf seine Kosten zu unterziehen.  Im letzteren Falle hat die zuständige Behörde das ärztliche Zeugnis zu  überprüfen, wobei sie eine amtliche Nachuntersuchung durch einen  von ihr bezeichneten Arzt anordnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  mit Schülern bzw. mit Zöglingen in Kontakt kommen (Schul- und An  -  staltsvorsteher, Lehrer, Sekretariatspersonal, Abwarte, Haushaltsper  -  sonal usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -
                            gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Titel in der Fassung des RRB vom 11. 11. 1952.
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1: Umbenennung «Schulärztlicher Dienst» in «Kinder- und Jugend -
                            gesundheitsdienst (KID)» durch RRB vom 20. 12. 2005 (wirksam seit 19. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das gesamte Lehr- und Pflegepersonal hat sich turnusgemäss min  -  destens alle drei Jahre einer Röntgenkontrolle zu unterziehen. Das  Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )   bzw. das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )   treffen die zur Durchfüh  -  rung dieser Kontrolle erforderlichen Verfügungen. Die überwachende  Behörde kann privaten Anstalten bewilligen, auf eigene Kosten einen  Arzt ihrer Wahl mit dieser Kontrolle zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den öffentlichen Schulen und Anstalten unterstehen diejenigen  Lehrkräfte, die noch nicht fest angestellt sind oder Vikariate versehen,  einer jährlichen Röntgenkontrolle. Das Erziehungsdepartement be  -  stimmt, inwieweit diese Vorschrift auch auf private Schulen und An  -  stalten Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Entlassung des Lehr- und Anstaltspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angehörige des Lehr- und Pflegepersonals von Schulen und Anstal  -  ten, die der Überwachung durch das Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )   bzw. durch das  Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )   unterstellt sind, dürfen, sobald bei ihnen eine an  -  steckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, ihre Tätig  -  keit an der Schule oder Anstalt nicht mehr ausüben. Ergibt die ärztli  -  che Überwachung solcher Erkrankter die Notwendigkeit ihrer Entlas  -  sung aus dem Schul- oder Anstaltsdienst, so hat die Entlassung auf  Antrag des Schularztamts bzw. des Gesundheitsamtes durch das Er  -  ziehungs-bzw. durch das Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )   zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es sich um eine dauernde Entlassung handelt und der zu Ent  -  lassende einen gesetzlichen Anspruch auf Pensionierung hat, sind für  die letztere den zuständigen Behörden die notwendigen Anträge ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von allen Entlassungen und Pensionierungen, die aufgrund der vor  -  stehenden  Bestimmungen  erfolgen, ist  dem   Gesundheitsdeparte  -  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )   Mitteilung zu machen, das bei Pensionierung oder Gewährung  einer Entschädigung die nötigen Schritte zur Erlangung des hiefür  vorgesehenen Bundesbeitrages einzuleiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 4: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 4: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 5 beigefügt durch den RRB vom 11. 11. 1952.
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Unterbringung von Kindern in fremden Familien, Entfernung  von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Pflegekinder und Pflegeorte
                            1  Behörden, welche Kinder in einer Anstalt oder Pflegefamilie unter  -  bringen wollen, sowie Private und Anstalten, die fremde Kinder zur  Pflege aufnehmen wollen, bedürfen hiezu einer Bewilligung des Ge  -  sundheitsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )   fest  -  gestellt hat, dass die in Art. 40 der VTG enthaltenen Vorschriften so  -  wohl bezüglich des Pflegeortes als auch bezüglich des Pflegekindes er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die regelmässige ärztliche Überwachung der Pflegekinder und der  Pflegeorte ist Aufgabe des Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit es sich um Versorgungen durch Schulbehörden handelt, fallen  die genannten Obliegenheiten dem Erziehungsdepartement, bzw. dem  Schularztamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Entfernung von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die  eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer  Weise geändert werden können, dass die Gefahr vermieden wird, so  soll es aus dieser Umgebung entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstehen sich Eltern oder Vormunde und Beistände nicht dazu, so  hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von sich aus  oder auf Verlangen der Gesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )   einzuschreiten und in  dringlichen Fällen vorsorgliche Verfügungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )  VI. Geheimmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Geheimmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug von Art. 9 des BGT und von Art. 44 der VTG ist Aufga  -  be des Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbennenung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 4: Jetzt Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID).
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2: Umbenennung «Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste»
                            gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. k der Verordnung zum kantona -
                            len Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom 16. 4. 2013 (wirk  -  sam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Verkehr mit den Bundesbehörden, Bundesbeiträge,  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkehr aller Behörden und privaten Organisationen in Angele  -  genheiten, die sich auf den Vollzug des BGT und der zugehörigen Ver  -  ordnungen beziehen, erfolgt durch das Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Bundesbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Kosten  der Erstellung, Erweiterung oder des Ankaufs einer der in Art. 10 lit.  a und c des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen sind mit  den in Art. 12 der Beitragsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )   genannten Beilagen zuhan  -  den des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für  Gesundheitswesen, dem Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Betriebs  -  kosten der in Art. 10 lit. a, b und c des BGT genannten Anstalten und  Einrichtungen sind mit den in Art. 18 der Beitragsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )   ge  -  nannten Beilagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des  Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschrie  -  benen Frist dem Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle mit dem Vollzug des BGT betrauten Behörden und Anstalten  haben über die ihnen hieraus erwachsenden Ausgaben besondere  Rechnung zu führen und dafür zu sorgen, dass die jeweilen auf den 31.  Dezember abgeschlossenen Rechnungen mit den erforderlichen Bei  -  lagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bun  -  desamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist  dem Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )   eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste»
                            gemäss RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische  Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            65)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1: Gemeint ist die aufgehobene Beitragsverordnung von 1929.
                            66)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2: Gemeint ist die aufgehobene Beitragsverordnung von 1929.
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            69)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den in Art. 20 des BGT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )   vorgeschriebenen jährlichen Bericht  des Regierungsrates an den Bundesrat über die Ausführung des Ge  -  setzes ist dem Regierungsrat vom Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )   jewei  -  len ein Entwurf einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden, An  -  stalten und privaten Organisationen haben zu diesem Zwecke dem  Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )   innerhalb der von ihm gesetzten Frist Be  -  richt zu erstatten.  VIII. Rekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1  Für Verfügungen und Entscheide, welche die kantonalen Behörden  in Ausführung des BGT und der zugehörigen Verordnung treffen, gel  -  ten § 29 des Gesetzes betreffend Geschäftsordnung des Regierungsra  -  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )    und die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Behörden ist,  nach Erschöpfung der kantonalen Rekursinstanzen, binnen 30 Tagen  die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das  Bundesgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )  IX. Strafbestimmungen und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das BGT und die  zugehörigen Verordnungen erfolgt nach § 32 des Gesetzes betreffend  Wahl und Organisation der Gerichte durch das Polizeigericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1: Art. 20 BGT ist aufgehoben. Massgebend für die Meldepflicht
                            sind jetzt Art. 37 des eidg. Epidemiengesetzes vom 18. 12. 1970 (SR  818.101  )  und die eidg. Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des  Menschen vom 21. 9. 1987 (SR  818.141.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            72)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
                            in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1: Jetzt Abschnitt 4 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 (SG
153.100 ).
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12.
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33: Siehe jetzt § 37 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100 ).
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den  Bundesrat in Kraft und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  Vom Bundesrat genehmigt und in Kraft getreten am 18. 4. 1931.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13