Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an den Neubau der regionalen Sportanlagen in Sargans
Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an den Neubau der regionalen Sportanlagen in Sargans vom 28. Juni 1979 (Stand 28. Juni 1979) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. November 1978
1 Kenntnis ge - nommen und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Um der Kantonsschule Sargans die Benützung der nötigen Anlagen zu sichern, gewährt der Staat der Genossenschaft Regionale Sportanlagen Sarganserland an die auf Fr. 4 085 900.– veranschlagten, für die Beitragsberechnung massgebenden Kosten des Neubaus der regionalen Sportanlagen in Sargans einen Beitrag von Fr. 2 549 000.–.
2 Der Staat stellt der Genossenschaft das Grundstück Nr. 1859 im «Castelsriet», Sargans, im Ausmass von 12 622 m² für den Bau der regionalen Sportanlagen un - entgeltlich zur Verfügung. Der Regierungsrat wird zum Abschluss des Baurechts - vertrages ermächtigt.
3 Vorbehalten bleibt ein Staatsbeitrag an die Genossenschaft Regionale Sportanla - gen Sarganserland aufgrund der Gesetzgebung über Turnen und Sport. 3 Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten, die nach Abzug eines Bundesbeitrages von Fr. 100 000.– verbleiben, wird ein Kredit von Fr. 2 449 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird mit Fr. 497 350.25 (Stand 1. Januar 1979) der bestehenden Kre -
1 - rige Tilgungsfrist 1980 bis 1984» belastet.
1 ABl 1978, 1646.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979, in Vollzug ab 28. Juni 1979.
3 EG zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport, sGS 251.1 .
Ziff. 3
1 Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauarbeiten zu. In die Baukom - mission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
2 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes. Ziff. 4
1 Projektänderungen, deren Kosten nicht zu einer Überschreitung des Kostenvor - anschlages führen, bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes.
2 Projektänderungen, die zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages führen, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Deckung der Mehrkosten muss sichergestellt sein. Ziff. 5
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat end - gültig. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 14–37 28.06.1979 28.06.1979 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.1979 28.06.1979 Erlass Grunderlass 14–37
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