Verordnung über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa»)
                            Verordnung über die versuchsweise Einführung  der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der  kantonalen Verwaltung («PuMa»)  Vom 10. März 1998  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 12 des  Gesetzes über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientier-  ten  Verwaltungsführung»  in  der  kantonalen  Verwaltung  («PuMa»)  vom 19. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , erlässt folgende Verordnung:  i. allgemeines  Das Projekt «PuMa»
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Bei bestimmten Dienststellen der kantonalen Verwaltung im
                            Sinne von § 2 des PuMa-Gesetzes wird im Rahmen des Pilotprojektes  «PuMa» das Modell der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung»  eingeführt. Die Projektdauer wird auf drei Jahre festgesetzt, beginnend  per 1. Januar 1998.  Zielsetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Mit Hilfe des Modells der wirkungsorientierten Verwaltungsfüh-
                            rung soll eine neue Führungs- und Verwaltungskultur eingeführt und  erprobt werden, bei der die folgenden Zielsetzungen angestrebt wer-  den:  a) Ausrichtung der Produkte auf die Bedürfnisse der Kundschaft,  b) Transparenz über Leistungen und Kosten,  c) Verwaltungsführung über Leistungen und Ziele,  d) Flexibilität im Einsatz der Ressourcen,  e) Stärkung der Autonomie und der Verantwortung,  f) Förderung der Motivation und Identifikation der Mitarbeiterin-  nen und Mitarbeiter.  Globalbudget, Departementsauftrag und Leistungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Mit dem Globalbudget werden den Pilot-Dienststellen die Mittel
                            für die Aufgabenerfüllung zugewiesen. Innerhalb der Globalkreditbei-  träge sind die Pilotdienststellen in der Mittelverwendung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erteilt dem Departement auf der Ebene der Pro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Es gelten für die Pilot-Dienststellen die allgemeinen gesetzlichen
                            Vorschriften, sofern im Gesetz betreffend die versuchsweise Einfüh-  rung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantona-  len  Verwaltung  vom  19.  November  1997  und  in  dieser  Verordnung  keine speziellen Regelungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere bleibt der Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bür-  ger sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der involvierten Pi-  lot-Dienststellen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenso bleiben das Aufsichts- und das Weisungsrecht des vorgesetz-  ten Departements und des Regierungsrates sowie die Oberaufsicht des  Grossen Rates bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsvereinbarungen  sind  nur  innerhalb  des  gesetzlichen  Auf-  trages der Verwaltung zulässig. Insbesondere vermögen sie gegenüber  den Bürgerinnen und Bürgern keine Rechte und Pflichten zu begrün-  den.  ii. finanzhaushaltrecht  Kreditübertragung, Gewinn- und Verlustvortrag
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Regierungsrat entscheidet über die Kreditübertragung wie
                            auch über den Gewinn- bzw. Verlustvortrag im Einzelfall auf Antrag  des zuständigen Departements und im Einvernehmen mit der Finanz-  kommission des Grossen Rates.  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Pilotdienststellen führen eine Kostenrechnung (Kosten-
                            arten, Kostenstellen, Kostenträger) nach dem Vollkostenprinzip.  iii. personalrecht  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Ziel der Personalarbeit besteht darin, mit qualifiziertem und
                            motiviertem   Personal   eine   optimale   Dienstleistung   zu   erbringen.  Dabei sind die regierungsrätlichen Grundsätze zur Personalpolitik und  insbesondere zur Förderung der Chancengleichheit zu beachten. Die  Dienststellenleiterinnen und -leiter sind für deren Umsetzung verant-  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennungs- und Anstellungskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter entscheiden in
                            eigener Kompetenz über die Ernennung von definitiv angestellten Mit-  arbeiterinnen und Mitarbeitern und über die Anstellung von proviso-  risch oder aushilfsweise Angestellten unabhängig von der funktions-  mässigen Einreihung.  Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter entscheiden über
                            die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Lohnklas-  sen nach Massgabe der Bestimmungen des Lohngesetzes und der Ein-  reihungsverordnung.  Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Pilot-Dienststellenleiterinnen und -leiter können zusätzli-
                            che Ferien gewähren und in eigener Kompetenz bezahlten oder unbe-  zahlten Urlaub unter den Voraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 und 2  des Beamtengesetzes bewilligen.  Leistungshonorierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien gilt die An-
                            erkennungsprämien-Verordnung  vom  9.  Dezember  1997.  In  Abwei-  chung von § 10 dieser Verordnung können die Pilotdienststellen über  den vom Departement vorgesehenen Betrag weitere Mittel im Rah-  men  des  Dienststellen-Globalbudgets  für  die  Ausrichtung  von  An-  erkennungsprämien vorsehen. Diese Mittel sind mit dem Departement  zu vereinbaren.  iv. wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
                            den 1. Januar 1998 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)