Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 9. November 1989 (Stand 9. November 1989) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Januar 1989
1 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 22. August 1989
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971,
3 in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
4 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und sie - benten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958
5 als Beschluss: 6 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau ei - nerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn bei.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.
1 ABl 1989, 520.
2 Der Bericht der vorberatenden Kommission vom 22. August 1989 mit der geänderten Fas - sung von Art. 2 Abs. 1 der V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bo - densee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn kann bei der Staatskanzlei St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, bezogen werden.
3 sGS 713.1 .
4 SR 742.101 .
5 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisen - bahngesetz (Abgeltungsverordnung) vom 18. Dezember 1995, SR 742.101.1 .
6 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1989; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 1989; in Vollzug ab 9. November 1989.
Ziff. 2
1 Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 451 840.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Verkehr und Fremdenverkehr, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Transportunternehmen» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Referen - dum und Initiative 7 dem fakultativen Finanzreferendum.
7 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–66 09.11.1989 09.11.1989 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.1989 09.11.1989 Erlass Grunderlass 24–66
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