Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik
                            Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 14. April 1997 (Stand 12. März 1998)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag  der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,  erlässt folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 sowie der Verordnung über die Mindestvorschriften für die An  -  erkennung   von   Technikerschulen   des   Eidgenössischen   Volkswirt  -  schaftsdepartements vom 25. November 1982 eine Technikerschule  Elektronik geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Technikerschule hat zum Ziel, Technikerinnen bzw. Techniker  Elektronik auszubilden, die befähigt sind,  – nach gegebenen Vorgaben ganze Anlagen als Betreuerinnen bzw.  Betreuer selbständig zu unterhalten und zu überwachen,  – die einzelnen Komponenten zu prüfen und evtl. Mängel zu behe  -  ben,  – ganze Anlagen in Betrieb zu nehmen und zu optimieren,  – die Sicherheits- und Umweltbedingungen einzuhalten,  – fabrikationstechnische und organisatorische Gegebenheiten zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die   Technikerschule  wird  der  Mechanisch-technischen Abteilung  der Gewerblich-industriellen Berufsschule der Allgemeinen Gewer  -  beschule Basel angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe  der technisch-administrativen Arbeiten wird eine Fachlehrerin oder  ein Fachlehrer als Leiterin bzw. Leiter eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Tätigkeit wird während der Dauer des Auftrages eine ange  -  messene Entlastung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsicht wird durch den Ausschuss Technikerschule Elektronik  der AGS-Kommission ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission  und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus  -  schuss sowie die beiden Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 24. 2. 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung
                            1  Bedingung für den Eintritt ist eine abgeschlossene Berufslehre als  Elektroniker,   Elektromechaniker,   Automatiker,   Elektromonteur,  Maschinenmechaniker oder verwandter Beruf sowie das Bestehen ei  -  ner Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfrei wird aufgenommen, wer über ein Technisches Berufs  -  maturitätszeugnis verfügt oder Inhaberin bzw. Inhaber eines Gymna  -  sialen   Maturitätszeugnisses   ist   und   ein   einschlägiges,   einjähriges  Berufspraktikum vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Aufnahme erfolgt durch die Leitung der Technikerschule Elek  -  tronik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen und elektrotech  -  nischen   Grundlagenfächer   sowie   Deutsch.   Im   Bedarfsfall   werden  Aufnahmegespräche geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die Aufnahmeprü  -  fung als Plätze verfügbar sind, entscheidet die Leitung, welche Bewer  -  berinnen  bzw.  Bewerber  aufgenommen  und   welche  zurückgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Studienumfang
                            1  Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leitung   der   Technikerschule   Elektronik   kontrolliert   gemäss  Art. 5 Ziff. 2 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Aner  -  kennung von Technikerschulen vom 25. November 1982, ob die Stu  -  dierenden eine Berufstätigkeit ausüben, die dem Stand des Studiums  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Semesterzeugnisse
                            1  Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die  Leistungen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala entspricht derjenigen der Verordnung zu Art. 29  Berufsbildungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Promotion
                            1  Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis  ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer den Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht, scheidet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgeschiedenen steht die Möglichkeit offen, im nächsten Studien  -  gang in dasjenige Semester, in dem sie die Promotionsbedingungen  nicht erfüllt haben, ohne erneute Aufnahmeprüfung einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus  -  schluss aus der Technikerschule Elektronik zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschlussprüfung
                            1  Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäs Art. 12 der Ver  -  ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni  -  kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig  besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandi  -  datin oder der Kandidat in der Lage ist, die technischen Funktionen  und die Probleme in der Elektronik zu erkennen und zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Arbeit eines  Teilgebiets der Elektronik. Schriftliche und/oder mündliche Prüfun  -  gen werden in den Fächern Elektronik, Mikrokontroller/Mikropro  -  zessor und der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik durchgeführt.  Die Prüfungskommission bestimmt die Art der Prüfungen in den ein  -  zelnen Fächern auf Antrag der Schulleitung Technikerschule Elektro  -  nik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In folgenden Fächern findet keine Abschlussprüfungen statt: Mathe  -  matik, Informatik, Elektrotechnik, Physik, Chemie/Werkstoffkunde  und allgemeinbildende Fächer. In diesen Fächern wird für das Ab  -  schlusszeugnis der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten als Er  -  fahrungsnote gewertet. Für das Abschlusszeugnis wird der Durch  -  schnitt aller Semesterzeugnisse verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn  – die praktische Arbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und  – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt  von mindestens 4,0 erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese frühestens  in der nächsten Prüfungssession einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wer   die   Abschlussprüfung   bestanden   hat,   darf   die   Bezeichnung  Technikerin Elektronik bzw. Techniker Elektronik öffentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung
                            1  Die von der Schulleitung TS Elektronik vorgeschlagene und von der  Aufsichtskommission  eingesetzte  sechsköpfige  Prüfungskommission  mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und -experten ist zu  -  ständig für die Organisation der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungskommission gehören an;  – drei externe Fachexpertinnen bzw. Fachexperten aus den Berufen  Ausbildung;  – zwei Dozentinnen bzw. Dozenten aus dem Kollegium Techniker  -  schule Elektronik der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission wird  durch den Ausschuss TS Elektronik der AGS Kommission bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer  Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungskommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung  TS Elektronik:  – die Prüfungsart und die Prüfungsdauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen  – den Prüfungsablauf,  – den Einsatz der Examinatorinnen bzw. Examinatoren,  – den Einsatz der Expertinnen bzw. Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Prüfungskommission obliegen:  – die Aufsicht über die Prüfungen,  – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen,  – der Entscheid über die Verleihung des Titels Technikerin TS Elek  -  tronik bzw. Techniker TS Elektronik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rekurs
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Schulleiterin   oder   des   Schulleiters   der  Technikerschule Elektronik und gegen Entscheide der Konferenz der  Lehrkräfte der Technikerschule Elektronik kann an die Direktorin  bzw. an den Direktor der Gewerblich-industriellen Berufsschule der  Allgemeinen Gewerbeschule Basel rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   der   Prüfungskommission   der   Technikerschule  Elektronik kann an die Aufsichtskommission (§ 3) rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Entscheide der Direktion der AGS sowie der Aufsichts  -  kommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Vor  -  steher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. Dessen Ent  -  scheide sind endgültig (§ 74 Abs. 4 Schulgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzu  -  melden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die  Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Be  -  gründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 12. 3. 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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