Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Ka... (425.550)
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Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Kantonsschule

Verordnung über die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken an der Bündner Kantonsschule Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 2012) Gestützt auf Art. 19 des Mittelschulgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 * Grundsatz

1 Die Kantonsschule unterhält Lehrmittelsammlungen und Schulbibliotheken.

Art. 2 Zweck

1 Die Lehrmittelsammlungen und die Schulbibliotheken bilden die materielle Grund - lage für einen zeitgemässen Unterricht.

Art. 3 Umfang

1 Die Lehrmittelsammlungen umfassen die für den Unterricht notwendigen Unter - richtsmaterialien und -geräte.
2 Die Schulbibliotheken enthalten dem Unterricht dienende wissenschaftliche und li - terarische Werke.

Art. 4 * Finanzierung

1 Der Betrieb, der Unterhalt und die Neuanschaffungen werden mit den jährlich im Budget bereitgestellten Mitteln finanziert.

Art. 5 Benützungsreglemente

1 Die Rektoratskommission erlässt Benützungsreglemente für die Lehrmittelsamm - lungen und die Schulbibliotheken, welche den Gebrauch und die Verwaltung re - geln. *
2 Verstösse gegen die Benützungsreglemente können mit Ordnungsbussen bis höchs - tens 50 Franken bestraft werden.
1) BR 425.000

Art. 6 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement für die Lehrmittelsammlungen an der Bündner Kantonsschule und das Reglement für die Schülerbibliotheken der Bündner Kantonsschule vom 21. September 1970 1 ) aufgehoben.
1) AGS 1970, 310; BR 425.560
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
23.08.2005 01.09.2005 Art. 1 totalrevidiert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert 2005, 2725
25.09.2012 01.12.2012 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -

Art. 1 23.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005, 2725

Art. 4 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 5 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725

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