Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochs... (427.290)
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Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule

Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule (VorkursVO)
1 )
2 ) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung
3 ) von der Regierung erlassen am 4. Juli 2006 I. Allgemeine Bestimmungen und Aufnahmeverfahren
Art. 1
1 Der Kurs bereitet Personen, dere n Vorbildung keine unmittelbare Stu- dienzulassung erlaubt, auf ein Studium an der Pädagogischen Hochschule vor. Kursziel
2 Er vermittelt jene Allg emeinbildung, welche für ein erfolgreiches Stu- dium an der Pädagogischen Hoch schule erforderlich ist.

Art. 2 Zulassung

4 )
1
5 ) Die Zulassung zum Kurs setzt eine genügende schulische und sprachli- che Vorbildung voraus.
2
6 ) Als Nachweis der schulischen Vorbildung dienen in der Regel die an- erkannten Ausweise einer Berufsmaturität, einer Fachmittelschule, einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Handelsmittelschule oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahr ung im Anschluss an die berufliche Grundbildung.
3
7 ) Als Nachweis der Vorbildung in der Zweitsprache dient ein anerkanntes Sprachdiplom mit mindestens Niveau B1.
1) Fassung gemäss RB vom 2. September 2008, am 1. September 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
3) BR 110.100
4) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
7) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
Art. 3
1
2 ) Eine Aufnahmeprüfung ist zu best ehen, wenn die schulische Vorbil- dung drei oder mehr Jahre zurückliegt. Aufnahme- prüfung
1 )
2
3 ) Die Aufnahmeprüfung ist schriftlich und umfasst die Fächer Erstspra- che und Mathematik. Sie dauert neunzig Minuten pro Fach.
3
4 ) Die Bewertung der Prüfungsfächer erfolgt mit ganzen und halben Noten von 1.0 bis 6.0. Für die Zulassung zum Kurs ist in jeder Prüfung mindestens die Note 4.0 zu erreichen. II. Organisation und Durchführung
5 )
Art. 4
1
6 ) Die Aufnahmeprüfung und der Kurs werden von der Evangelischen Mittelschule Schiers durchgeführt. Organisation
2 Die Pädagogische Hochschule legt na ch Rücksprache mit der Evangeli- schen Mittelschule Schiers die Anmeldetermine fest. Die Anmeldetermine werden veröffentlicht.
Art. 5
1
7 ) Der Kurs umfasst die Fächer Erstsprache, eine zweite Kantonssprache oder Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geographie), Bildnerisches Gestalten und Musik. Unterrichts- programm
2
... 8 )
3 Der Lehrplan wird von der Regierung auf Antrag des Hochschulrates ge- nehmigt.
Art. 6
1 Der Kurs dauert höchstens ein Schuljahr. Kursdauer und Dispensation
2 Die Evangelische Mittelschule Schi ers kann Studierende vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Modulen dispensieren.
1) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 2. September 2008, am 1. September 2008 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
7) Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
8) Aufgehoben gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
3
1 ) Die Kurssprache ist Deutsch.

Art. 7 Das Kursgeld entspricht dem jährlichen Schulgeld für die Schülerschaft

der Bündner Kantonsschule. Kursgel d III. Leistungsnachweis und Bestehensnormen
Art. 8
2 )
1 Am Semesterende finden in allen Fächern des Vorkurses Prüfungen statt. Die einzelnen Prüfungsfächer werden mit einer auf halbe Noten gerunde- ten Fachnote zwischen 1 und 6 bewertet. Personen, welche vom Besuch einzelner Fächer dispensiert wurden, haben auch für diese Fächer eine Prüfung abzulegen. Prüfung
2 Die Prüfungen werden durch die Evangelische Mittelschule Schiers or- ganisiert und durchgeführt. Das Am t bestimmt die Prüfungsexpertinnen und –experten.
3 Schülerinnen und Schüler des Vorkur ses haben ein vorgegebenes Thema, das innerhalb eines vorgä ngig festgelegten Zeitrau mes vorzubereiten ist, mündlich zu präsentieren. Die Leis tungsbeurteilung der mündlichen Prä- sentation ergibt eine weitere Fachnote
Art. 9
3 )
1 Für die Zulassung zur Pädagogische n Hochschule ist ein nicht gerunde- ter Fachnotendurchschnitt von 4.0 erfo rderlich. Es sind höchstens drei Fachnoten unter 4.0 zulässig und di e Summe der Notenabweichungen von
4.0 nach unten darf maximal 1.5 Note betragen. Bestehensnor m en
2 Bei Nichtbestehen können die Prüfunge n mit dem nächsten Kurs einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächer n, in denen beim ersten Versuch eine genügende Note erzielt wurde, müssen nicht wiederholt werden.

Art. 10 Der Rechtsweg richtet sich nach de n Bestimmungen des Mittelschulgeset-

zes
4 )
. Rechtsweg
1) Einfügung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 2. September 2008; am 1. September 2008 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss RB vom 2. September 2008; am 1. September 2008 in Kraft getreten
4) BR 425.000
IV. Schlussbestimmungen
Art. 11
1 )

Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-

nung über den Vorbereitungskurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Fachhochsch ule vom 23. April 2002
2 )
. Aufhebung bis- herigen Rechts, In-Kraft-Treten
1) Aufgehoben gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
2) AGS 2004, 2549, 2776 und 2002, 1474
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