Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachp... (411.116)
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Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2015)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachperso - nen an den Volksschulen, namentlich der Fachpersonen für Logopädie und Psycho - motoriktherapie (Fachpersonen).

§ 2 Anstellungsvoraussetzungen

1 Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonfe - renz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.
2 Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen Ausbildungen zulassen.

§ 3 Einreihung

1 Fachpersonen mit einer von der EDK anerkannten Ausbildung werden ins Lohn - band 5 eingereiht.
2 Fachpersonen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 4 eingereiht.

§ 4 Aufgaben

1 Die Therapie beinhaltet die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Administration, das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen.
2 Die Schulbehörde oder die Schulleitung können weitere Aufgaben zuweisen, wie Reihenerfassungen, Prävention, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Bera - tung von Eltern und Lehrpersonen.
3 Die Fachpersonen arbeiten in Arbeitsgruppen zur Team- oder Organisationsent - wicklung und in Schulprojekten mit.

§ 5 Fachberatung und Aufsicht

1 Fachberatung und Aufsicht obliegen dem Amt.

§ 6 Weitere Anstellungsbedingungen

1 Die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach der Verordnung des Regie - rungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals
1 ) , mit Ausnahme von § 52 bis § 54, dem Berufsauftrag und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals
2 ) ; für die Einstufung und Besoldungsanpassungen gelten die Vorschriften für Lehrpersonen.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Führen die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen
3 ) sowie die Änderung dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenan - stieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt. *
2 Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununter - brochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. *

§ 8 ...

4 )

§ 9 ...

5 )

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1) RB 177.112
2) RB 177.22
3) RB 177.250
4) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 3357.
5) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 3357.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung ABl. 51/2009

§ 7 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014

§ 7 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014

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