Verordnung über die staatliche Anerkennung der Hochschulausweise sowie die Ausrichtu... (427.700)
CH - GR

Verordnung über die staatliche Anerkennung der Hochschulausweise sowie die Ausrichtung von Beiträgen an die Theologische Hochschule Chur

Verordnung über die staatliche Anerkennung der Hochschulausweise sowie die Ausrichtung von Beiträgen an die Theologische Hochschule Chur * Vom 19. Februar 1976 (Stand 1. Januar 2003) Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 1 ) und Art. 41 Abs. 1 2 ) der Kantonsverfassung 3 ) * vom Grossen Rat erlassen am 19. Februar 1976
4 )

Art. 1 * Zweck

1 Die Regierung kann die Hochschulausweise der Theologischen Hochschule Chur staatlich anerkennen.
2 Der Kanton kann die Hochschule durch Beiträge unterstützen. *

Art. 2 * Beiträge

1 Die Beiträge werden grundsätzlich auf der Basis von leistungsorientierten Pauscha - len gewährt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet.
2 Zur Festsetzung der Beiträge schliesst das Departement mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab. *

Art. 3 * Rechtsfolge

1 Die staatlich anerkannten Ausweise der Theologischen Hochschule Chur sind im Kanton Graubünden den entsprechenden Ausweisen anderer theologischer Hoch - schulen oder theologischer Fakultäten der Universitäten gleichgestellt.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100
2) In der neuen KV Art. 89 Abs. 3; BR 110.100
3) Nunmehr auch Art. 2 Abs. 3 und 3 BwBG; BR 430.000
4) B vom 1. Dezember 1975, 383; GRP 1975/76, 584

Art. 4 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung und für die Beitragsgewährung sind: * a) eine Rechtsform des Trägers, die die Erfüllung der Aufgabe auf die Dauer gewährleistet; b) der Bedürfnisnachweis für die Führung einer derartigen Lehranstalt auf Hoch - schulstufe; c) die Gewähr dafür, dass die vermittelte Ausbildung den Anforderungen einer Hochschule entspricht.

Art. 5 Entzug der Anerkennung

1 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht mehr erfüllt, kann die Regierung die staatliche Anerkennung entziehen.

Art. 6 Vollzug

1 Die Regierung regelt den Vollzug dieser Verordnung 1 ) .

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1976 in Kraft.
1) BR 427.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.02.1976 01.03.1976 Erlass Erstfassung -
29.05.2002 01.01.2003 Erlasstitel geändert -
29.05.2002 01.01.2003 Ingress geändert -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 1 totalrevidiert -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 2 totalrevidiert -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 2 Abs. 2 eingefügt -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 3 totalrevidiert -
29.05.2002 01.01.2003 Art. 4 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.02.1976 01.03.1976 Erstfassung - Erlasstitel 29.05.2002 01.01.2003 geändert - Ingress 29.05.2002 01.01.2003 geändert -

Art. 1 29.05.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 1 Abs. 2 29.05.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 2 29.05.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 2 Abs. 2 29.05.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 3 29.05.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 4 Abs. 1 29.05.2002 01.01.2003 geändert -

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