Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines  Einzugsgebietes nach Art.  18 TVA und §  10 AbfallG für die  Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden  vom 26. März 1996 (Stand 1. Oktober 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden wird mit Wirkung ab 1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 ein Einzugsgebiet im Sinne von Art.  18 TVA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  10 Abfallgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle.  Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhau  -  sen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach,  Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, so  -  wie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien,  insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige,  umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in  der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Technische Verordnung über Abfälle (SR  814.600  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  814.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  26.03.1996  01.10.1996  Erstfassung  13/1996