Verordnung über die Nachdiplomstudiengänge und Nachdiplomkurse (426.721)
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Verordnung über die Nachdiplomstudiengänge und Nachdiplomkurse

1 Verordnung über die Nachdiplomstudiengänge und Nachdiplomkurse (AFHV NDS/NDK) Vom 10. Juli 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes 1) und 4 des Dekrets über die Errich tung und Organisation der Fachhoch- schule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom

18. Dezember 2001 2) ,

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1

Die Fachhochschule kann Nachdipl omstudiengänge gemäss Anhang 1 sowie Nachdiplomkurse anbieten.

2. Nachdiplomstudiengänge

§ 2

1 in Form von Vollzeitstudien oder von Teilzeitstudien durchgeführt.
2 fassen mindestens 600 Lektionen Lehrveranstaltungen, eine Nachdi plomarbeit im Umfang von 200 Stunden sowie weitere selbstständige Ar beitsleistungen der Studierenden.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Angebot Form und Umfang

§ 3

1 In einen Nachdiplomstudiengang wi rd aufgenommen, wer sich über einen anerkannten Abschluss an ei ner Hochschule bzw. Höheren Fach- schule oder über eine gleichwertige Ausbildung ausweist.
2 Hospitierende können im Rahmen der noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.
3 Über die Aufnahme entscheidet die Departementsleitung des entspre- chenden Departements.

§ 4

Die Beurteilung der Leistungen erfolgt a) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS-Richt- linien, Anhang 2) oder b) mit Noten in Schritten von halben Zahlen von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.

§ 5

1 Zur Beurteilung von Leistungen we rden Prüfungen durchgeführt.
2 Eine ungenügende Prüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 6

1 Für die Erlangung des Nachdiploms is t eine Nachdiplomarbeit zu erar- beiten.
2 Eine ungenügende Nachdiplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 7

1 Das Nachdiplom wird erteilt, wenn a) die notwendige Anzahl ECTS-Punkte (credits) vorliegt oder b) die geforderten Leistungen als genügend bewertet wurden sowie bei den Prüfungen ein Notendurchschn itt von mindestens 4 erreicht wurde und c) eine genügende Nachdiplomarbeit vorliegt.
2 Hospitierende sowie Studierende, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten ei ne Bestätigung der besuchten Lehrver- anstaltungen.
3 Die Departementsleitung des entspr echenden Departements entscheidet über die Erteilung des Nachdiploms.
3

3. Nachdiplomkurse

§ 8

1 s Angebot an Nachdiplomkursen.
2 rd durch ein Zertifikat bestätigt.

4. Studiengelder und Gebühren

§ 9

1 Nachdiplomstudiengängen entrich- ten ein persönliches Studiengeld.
2 udiengeld für die einzelnen Nach- diplomstudiengänge im Rahmen de

§ 10

1 l kostendeckende Gebühren für die Teilnahme an einzelnen Nachdiplomkursen fest.
2 kann die Schulleitung entsprechend reduzierte Gebühren festsetzen.

§ 11

Die Einschreibegebühr in Nachdipl omstudiengänge beträgt Fr. 200.–. Diese wird an das Studiengeld angerechnet.

§ 12

Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder und Kursgebühren zu Beginn des jeweilig en Semesters bzw. Kurses fällig.

5. Schlussbestimmungen

§ 13

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Angebot, Zertifikat Persönliches Studiengeld Nachdiplom- studien Gebühren für Nachdiplomkurse Einschreibe- gebühren Fälligkeit Publikation und Inkrafttreten
Anhang 1 1) Nachdiplomstudiengänge Studiengänge Persönliches Studiengeld maximal

1. Kunststofftechnik Fr. 10'000.–

2. Mikroelektronik Fr. 18'000.–

3. Prozess-Management Fr. 24'000.–

4. Technik für Ökonominnen

und Ökonomen Fr. 18'000.–

5. Ganzheitliches Mana gement Fr. 19'000.–

6. Corporate Finance Fr. 30'000.–

7. Sucht Fr. 17'000.–

8. Behinderung und Lebe

9. Gesundheitsförderung Fr. 17'000.–

10. NOP-Management in sozialen

Organisationen Fr. 17'000.–

11. Institutional and Pr ivate Banking Fr. 30'000.–

12. Insurance Management Fr. 30'000.–

Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 330).
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