Reglement über Gesundheitsförderung und Prävention (821.0.11)
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Reglement über Gesundheitsförderung und Prävention

Reglement über Gesundheitsförderung und Prävention (GPV) vom 14.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere die Artikel 20 und 24–38; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Bestimmungen des Gesundheitsge - setzes über die Gesundheitsförderung und Prävention gewährleisten.
2 Es regelt insbesondere:
a) die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Kontrolle und die Evaluation der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Institutionen, die auf diesem Gebiet tätig sind und Beiträge von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direk - tion) erhalten; es bestimmt auch die Kriterien und Modalitäten, nach de - nen diese Projekte und Institutionen subventioniert werden;
c) die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen, insbesondere die schulärztliche Betreuung, und
d) die übrigen vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention, namentlich die Organisation von Impfprogrammen.
2 Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 2 Kompetenzen

1 Die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention (die Kommissi - on) übt die Kompetenzen aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.
2 Sie hat namentlich die folgenden Befugnisse:
a) Sie nimmt Stellung zum den kantonalen Plan für Gesundheitsförderung und Prävention (der Gesundheitsförderungsplan), der auf der Basis der Evaluation der Gesundheit der Bevölkerung erarbeitet wird.
b) ...
c) Bei Bedarf schlägt sie der Direktion vor, Berichte im Zusammenhang mit den kantonalen Prioritäten der Gesundheitsförderung und Präventi - on zu verfassen, wobei sie deren Rahmen und Ziele festlegt.
d) Sie sorgt für die Verbreitung des Gesundheitsförderungsplans, so dass Projekte angeregt und Institutionen und Gesundheitsfachleute ermutigt werden, ihren Beitrag zu leisten.
e) Auf Verlangen der betroffenen Direktionen nimmt sie Stellung zu den Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention sowie zu den Leis - tungsaufträgen, die den Institutionen für Gesundheitsförderung und Prä - vention erteilt werden.
f) Sie unterbreitet dem Staatsrat Anträge und Vorschläge.
g) Sie achtet darauf, dass die Aspekte der Gesundheitsförderung und Prä - vention im Rahmen der Tätigkeit der öffentlichen Hand berücksichtigt werden, und fördert den Informationsaustausch, insbesondere mit den Direktionen.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit dem Kantonsarztamt, dem Amt für Gesundheit und den übrigen betroffenen eidgenössischen, kantona - len und kommunalen Diensten und Organismen zusammen.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus:
a) fünf bis sieben Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompe - tenz oder ihrer Erfahrung auf den Gebieten Gesundheitsförderung und Prävention, namentlich der Suchtbekämpfung (mit oder ohne Substan - zen), anerkannt sind;
b) sieben Personen, welche die Direktionen des Staatsrats vertreten; diese Personen stellen den Informationsaustausch zwischen ihrer Direktion und der Kommission sicher;
c) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
d) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amts für Gesundheit, die oder der den Vorsitz innehat.
1bis
...
2 Wenn nötig kann die Kommission externe Sachverständige und Vertreterin - nen und Vertreter der betroffenen Kreise zuziehen.
3 ...
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gesundheit geführt.

Art. 4 Organisation

1 Die Organisation der Kommission unterliegt dem Reglement vom 31. Okto - ber 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 5 ...

Art. 6 Entschädigung

1 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die Ent - schädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
3 Subventionierung und Kontrolle der Projekte und der Institutionen

Art. 7 Grundsatz

1 Die Direktion fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prä - vention in den Grenzen der Voranschlagskredite mit dem Ziel, die Umset - zung des Gesundheitsförderungsplans sicherzustellen. Sie regt insbesondere Studien auf diesem Gebiet an; sie kann spezifische Projekte unterstützen.

Art. 8 Genehmigungsverfahren

1 Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten und an deren Ausbil - dungsstätten durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch alle betroffenen Direktionen, wenn sie die folgenden Bereiche betreffen:
a) Sexualerziehung, Verhütung von sexueller Ausbeutung, Aidsprävention oder
b) Prävention von Suchtverhalten.
2 Das Genehmigungsgesuch präzisiert für jedes der Projekte die Ziele, den In - halt, die pädagogischen Mittel und die Kompetenzen der eingesetzten Perso - nen.

Art. 9 Subventionierung von Projekten

1 Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet wer - den. Die mitgelieferte Dokumentation muss den Weisungen der Direktion entsprechen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angeben:
a) Zweck und Ziele;
b) verantwortliche Personen;
c) Zielgruppe;
d) Arbeitsmethoden und eingesetzte Personen;
e) voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
f) allfällige Partner;
g) Evaluationsverfahren;
h) Voranschlag und Finanzierung.
2 Ein Projekt kann nur subventioniert werden, wenn es:
a) eines der Hauptgebiete für die Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne des Gesundheitsgesetzes betrifft oder
b) den im Gesundheitsförderungsplan festgesetzten Prioritäten entspricht. Gegebenenfalls muss es nach Artikel 8 dieses Reglements genehmigt werden.
3 Die Direktion kann jedoch Projekte, die unter dem Aspekt der Gesundheits - förderung und Prävention besonders innovativ und interessant sind, in der Startphase des Projekts subventionieren.
4 Grundsätzlich werden die Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt. Die Begünstigten müssen der Direktion alljährlich einen Tätigkeitsbericht un - terbreiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es na - mentlich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.
5 In Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel werden in erster Linie Projekte subventioniert, die es im Rahmen der im Gesundheitsförderungsplan festgesetzten Prioritäten ermöglichen, sämtliche Hauptgebiete der Gesund - heitsförderung und Prävention abzudecken.

Art. 10 Subventionierung der Leistungen von Institutionen

1 Leistungen von Institutionen für Suchtbekämpfung und anderer von der Di - rektion beauftragter Institutionen, die sich spezifisch mit Gesundheitsförde - rung und Prävention befassen, können subventioniert werden. Der Leistungs - auftrag bestimmt die Aufträge dieser Institutionen, die Leistungen, ihre Fi - nanzierung und das Evaluationsverfahren.
2 Die Beitragshöhe deckt in diesem Fall die laufenden Tätigkeiten der betrof - fenen Institutionen, namentlich:
a) die Bedarfsanalyse;
b) die Umsetzung und Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auftrag entsprechen;
c) die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
d) die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern für die Konzipierung, Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
e) die Informationsverbreitung.
3 Die im Auftrag festgesetzten Leistungen, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind und an deren Ausbildungsstätten umgesetzt werden, bedürfen der Genehmigung durch alle betroffenen Direktionen, wenn sie die folgenden Bereiche betreffen:
a) Sexualerziehung, Verhütung sexueller Ausbeutung, Aidsprävention oder
b) Prävention von Suchtverhalten.

Art. 11 Kontrolle

1 Die Direktion gewährleistet über das Kantonsarztamt und das Amt für Ge - sundheit die Kontrolle der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluieren.
2 Projekte, die möglicherweise die persönliche Autonomie beeinträchtigen oder die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung gefährden, indem sie na - mentlich Verhaltensweisen und Lebensbedingungen fördern, die Krankheiten und Unfälle hervorrufen oder deren Zahl und Schwere steigern können, kann die Direktion Bedingungen unterwerfen, einstellen lassen oder verbieten.
4 Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen

Art. 12 Zweck

1 Die Gesundheitsförderung und die Prävention in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, Kindergärten, Primarschulen, Orientierungsschulen und Schulen der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen sollen zum Gleichgewicht, zur Entfaltung und zur sozialen Eingliederung der Kinder und Jugendlichen sowie zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Gesundheit beitra - gen.

Art. 13 Organisation und Kompetenzen

1 Die Gesundheitsförderung und die Prävention erfordern die Mitarbeit aller Partner der Schule: Gemeindebehörden, Schulkommissionen, Schulkomitees und Schulleitungen, Lehrkörper und Schulpersonal, Eltern, Schulärztinnen und Schulärzte, in den Schulen tätiges und mit der Gesundheitsförderung und Prävention betrautes Pflegepersonal, Personal spezialisierter Dienste. Sie alle tragen nach Bedarf zur Organisation und Ausarbeitung von Aktionen der Ge - sundheitsförderung und Prävention bei, vor allem in Form von Schulprojek - ten.
2 Die Verantwortlichen der Einrichtungen für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter, die Inspektorinnen und Inspektoren der Kindergärten und Pri - marschulen, die Direktionen der Orientierungsschulen sowie die Direktionen der Schulen auf Sekundarstufe II und der Berufsschulen organisieren regel - mässig Aktionen der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen des Gesundheitsförderungsplans.

Art. 14 Programme

1 Nach Befragung der Kommission setzen die betroffenen Direktionen das Programm der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Ju - gendlichen in Berücksichtigung der verschiedenen Schultypen fest.
2 Die Sexualerziehung, die Prävention von sexueller Ausbeutung und von Aids sowie die Suchtprävention müssen obligatorisch nach den Programmen der betreffenden Direktionen behandelt werden. Die Schulbehörden können für diese Gebiete externe Akteurinnen und Akteure zuziehen; deren Projekte bedürfen der Genehmigung durch die betreffenden Direktionen. Weitere Prä - ventionsmassnahmen können obligatorisch erklärt werden.
3 Die im Rahmen eines Programms organisierten Aktionen müssen dem Ge - sundheitsförderungsplan entsprechen und können nach den Artikeln 9 und 10 dieses Reglements subventioniert werden. Eine Subventionierung durch die Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 15 Schulärztliche Betreuung

1 Die Gemeinden und die Schulbehörden der verschiedenen Stufen der obli - gatorischen Schule müssen eine Schulärztin oder einen Schularzt oder eine Schulgesundheitsfachperson beiziehen. Sie können auch mit externen Perso - nen zusammenarbeiten, die von den zuständigen Direktionen zugelassen sind und besondere Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesundheit haben (nament - lich Psychologinnen und Psychologen, Präventionsbeauftragte, Gesundheits - animatorinnen und - animatoren).
2 ...

Art. 16 Aufgaben

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte und die Schulgesundheitsfachpersonen haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Sie befassen sich mit der Erkennung von Störungen der physischen und psychischen Gesundheit und vergewissern sich in Zusammenarbeit mit den Eltern, dass die an Störungen leidenden Kinder und Jugendlichen von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt und/oder den zuständigen Diensten betreut werden.
b) In Fällen, die sie selbst festgestellt haben oder die von Schulmediatorin - nen und -mediatoren, Lehrpersonen oder Mitgliedern der Schulleitun - gen erkannt worden sind, stehen sie für Hilfe- und Betreuungsmassnah - men im Bereich der physischen oder psychischen Gesundheit zur Ver - fügung, wenn die gewohnten behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zugezogen werden können.
c) Sie wenden auf Anordnung des Kantonsarztamtes die Schutzmassnah - men im Fall übertragbarer Krankheiten an.
d) Sie führen die Impfungen nach dem Programm der Direktion durch.
e) Sie beurteilen von Amtes wegen oder auf Verlangen der Schulbehörden der verschiedenen Stufen die Hygiene und die Ergonomie der Räum - lichkeiten und des Materials.
2 Die Organisation der schulärztlichen Betreuung und der in diesem Rahmen zu ergreifenden Massnahmen wird auf dem Verordnungsweg für jede Schul - stufe festgesetzt.
3 Die obligatorischen Arztvisiten werden in der Verordnung über die schul - ärztliche Betreuung geregelt.

Art. 17 Finanzierung

1 Unter Vorbehalt der von der obligatorischen Krankenversicherung gedeck - ten Leistungen geht die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 16 dieses Reglements zu Lasten der Gemeinden.
2 ...
5 Impfungen

Art. 18 Allgemeines

1 Beim Auftreten von Epidemien kann der Staatsrat die obligatorische Imp - fung oder Wiederimpfung der Gesamtheit oder von Teilen der Bevölkerung des Kantons oder einer bestimmten Region anordnen. Die Direktion ergreift über das Kantonsarztamt alle nützlichen Massnahmen, damit die Impfungen und Wiederimpfungen unverzüglich vorgenommen werden. Sie übernimmt insbesondere die Information der Öffentlichkeit und bezeichnet die Impfärz - tinnen und Impfärzte.
2 Der Staatsrat ermuntert die Bevölkerung auch, sich nach dem vom Bund er - stellten Routine-Impfplan impfen zu lassen.

Art. 19 ...

Art. 20 ...

Art. 21 ...

Art. 22 ...

Art. 23 ...

Art. 24 ...

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Beim Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 3. Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspekti - on der Primarschulen (SGF 411.22.71);
b) die Verordnung vom 3. Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspek - tion der Primarschulen (SGF 411.22.72);
c) der Beschluss vom 17. November 1997 über die kantonale Kommission zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit (SGF 821.44.13);
d) der Beschluss vom 20. November 1978 über die obligatorischen und die freiwilligen Impfungen (SGF 821.41.21);
e) der Beschluss vom 31. August 1999 über die Impfung gegen Hepatitis B (SGF 821.41.22).

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft.
2 Die Artikel 2–6 jedoch werden rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2004 Erlass Grunderlass 01.09.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 2 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 3 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 4 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 5 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 6 eingefügt 01.06.2004 2004_073
04.12.2007 Art. 1 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Abschnitt 5 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 19 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 20 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 21 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 22 geändert 01.01.2008 2007_117
16.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2012 2010_127
27.09.2011 Art. 2 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 3 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 4 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 5 aufgehoben 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 12 geändert 01.10.2011 2011_090
07.03.2016 Art. 3 geändert 07.03.2016 2016_033
17.04.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 22 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 23 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 24 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
03.05.2022 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1 bis aufgehoben 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2022_050 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.06.2004 01.09.2004 2004_073 Erlasstitel geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 1 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 2 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073

Art. 2 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 2 Abs. 2, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073

Art. 3 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089

Art. 3 geändert 07.03.2016 07.03.2016 2016_033

Art. 3 Abs. 1 geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 1, b) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 1 bis aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050

Art. 4 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073

Art. 4 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089

Art. 5 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073

Art. 5 aufgehoben 27.09.2011 01.10.2011 2011_089

Art. 6 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073

Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127

Art. 12 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 15 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 16 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 16 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 16 Abs. 3 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Abschnitt 5 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 19 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 20 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 21 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 22 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117

Art. 22 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 23 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

Art. 24 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025

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