Reglement über Beiträge an Lehrlingswettbewerbe
Gestützt auf Art. 50 Ziff. 14, Art. 51 Abs. 3 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes (KBBG)
1 und Art. 16 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum KBBG
2 von der Regierung erlassen am 1. Juli 1991
Art. Gegenstand
Das Amt kann durch die Ausrichtung von Beiträgen die Durchführung von Lehrlingswettbewerben unterstützen
3 müssen die Wettbewerbsaufgaben so gestellt sein, dass die Erfüllung derselben der Verbesserung des Ausbildungsstandes der Lehrlinge dient.
Art. Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten: a) Preisgelder und Naturalpreise, die den Lehrlingen abgegeben werden, wobei die Preissumme Fr. 100.– pro teilnehmenden Lehrling nicht übersteigen darf. Die beitragsberechtigte und anrechenbare Preissumme eines Wettbewerbes darf gesamthaft den Betrag von Fr. 5000.– nicht übersteigen. b) Die Entschädigung der Jurymitglieder richtet sich nach den Entschädigungsansätzen für Prüfungsexperten, die im Regierungsbeschluss Nr. 2013 vom 14. August 1989 fixiert sind. c) Die Spesenausgaben der Jurymitglieder richten sich nach der Übergangsregelung für die Entschädigung der nebenamtlichen Mitarbeiter vom 10. Juli 1991.
Art. Andere Wettbewerbskosten
Die übrigen Ausgaben für die Veranstaltung von Lehrlingswettbewerben werden nicht subventioniert. Veranstalter, Lehrbetriebe und Lehrlinge teilen sich in diese Kosten, wobei der Kostenbeitrag des Lehrlings an den Wettbewerb nicht grösser sein darf als 10 Prozent seines Monatslohnes gemäss Lehrvertrag.
Art. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Endnoten
430.000
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