Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken
Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984) Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau vereinbaren gestützt auf Art. 24 und Art. 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Geset - zes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom
1. Juli 1968 (KOG)
1 ) :
Art. 1
1 Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.
Art. 2
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Häggen - schwil anerkannt.
2 Sie stehen in den Rechten und Pflichten der st. gallischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gal - len geltenden Gesetzgebung.
Art. 3
1 Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil fest - zulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemein - de Arbon.
2 Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häggen - schwil überwiesen.
1) RB 188.21
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst werden.
2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Ruggis - berg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Kirchgemeinde Häggenschwil.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bedarf
1 ) :
a. der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Arbon;
b. der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
c. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss
Art. 4 des Konfessionengesetzes;
d. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung
2 )
.
1) Von der Kirchgemeindeversammlung Arbon am 28. Juni 1983, von der Kirchgemeindever - sammlung Häggenschwil am 25. März 1983 genehmigt, vom Katholischen Kollegium des Kantons SG am 8. November 1983, vom RR des Kantons SG am 10. Januar 1984, vom RR des Kantons TG am 16. Januar 1984 genehmigt.
2) Kantonsverfassung vom 28. Februar 1869.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.11.1983 16.01.1984 Erstfassung 3/1984
Feedback