Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb e... (814.322)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal

Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal vom 15. Dezember 1970 (Stand 16. Februar 1971) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur - gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 (§ 48a bis § 48c) und das Gesetz des Kantons St. Gallen über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
1947 (Art. 33) vereinbaren:
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Dussnang, Eschlikon, Fischingen, Horben, Oberwangen, Sirnach, Tannegg, Wiezikon, die thurgauische Munizipalgemeinde Münchwilen
1 ) sowie die sanktgallische politische Gemeinde Bronschhofen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weite - re Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organi - sationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1) Jetzt Politische Gemeinden Eschlikon, Fischingen, Münchwilen und Sirnach.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Münchwilen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten, sind die einschlägigen Be - stimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
2 ) , sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreini - gungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einver - nehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Ver - tragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinde vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenver - sammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Ver - fahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrich - ter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsi - denten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
1) SR 210
2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 .
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegen - den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessord - nung des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1988
1 )
.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständi - gen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
2 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missstän - den sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss

Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)

3 ) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
1) aufgehoben am 1. Januar 2011.
2) SR 281.1
3) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
Art. 12
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft
1 )
.
1) Vom RR des Kantons St. Gallen am 15. Dezember 1970, vom RR des Kantons Thurgau am
16. Februar 1971 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1970 16.02.1971 Erstfassung 8/1971
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