Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und Wohnheime von Vo... (430.450)
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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Kanton Graubünden

Gestützt auf Art. 16 Abs. 4, Art. 17 und Art. 18 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Berufsbildungsgesetz
2 von der Regierung erlassen am 3. Dezember 1984
Art.
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1 Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Sinne dieser Verordnung sind Heime, die mindestens 20 Lehrlinge oder unter die Berufsbildungsgesetzgebung fallende Schüler während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren und 300 Tagen im Jahr aufnehmen können.
2 In Ausnahmefällen kann die Regierung auf Gesuch hin Heime, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, als beitragsberechtigt anerkennen.
Art.
4 Die Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen, die Anspruch auf einen kantonalen Betriebsbeitrag erheben, sind zu einer einheitlichen Rechnungsführung verpflichtet. Sie haben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres zu erstellen und zusammen mit den Stellenplänen in der Regel bis Ende August dem Departement einzureichen. Die Rechnungsablage erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

Art. Einnahmen

Die Wohn- und Kostgelder und die Schülertaxen sind unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und sozialer Grundsätze nach Möglichkeit kostendeckend anzusetzen.

Art. Wirtschaftlichkeit

Bei den Ausgaben sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Art.
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1 Die Abschreibungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden
6 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
7 a) 6–15 Prozent für Grundstücke und Hochbauten; b) 20–40 Prozent für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge; c) 10–50 Prozent für die übrigen aktivierten Aufwendungen.
2 Als Abschreibungsbasis gilt der Restwert nach Abzug von Beiträgen des Kantons.
3 Anschaffungen unter 30 000 Franken müssen nicht aktiviert werden.

Art. Aktivierung

Die Vermögenswerte sind nach den üblichen Grundsätzen zu bilanzieren, und zwar: a) die flüssigen Mittel zum Nominalwert, b) die Wertschriften zum Kaufpreis oder Kurswert, wenn dieser unter dem Kaufpreis oder Nennwert liegt, c) die Warenvorräte zu Einstandspreisen oder zum Marktwert, wenn dieser tiefer ist, d) die Liegenschaften und Mobilien zum Ankaufs- oder Bauwert, abzüglich der Leistungen Dritter.
Art.
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1 Als Aufwendungen sind anrechenbar die unmittelbaren Kosten für die Besoldung des Verwaltungs- und Betriebspersonals sowie die Aufwendungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Lehrlinge und Schüler im Heim.
2 Die höchstanerkannten Gehälter werden wie folgt festgesetzt:
Betriebsangestellte 2
3 Für die übrigen Angestellten der Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen gelten die im Anhang 2 zur Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden festgelegten höchstanrechenbaren Gehälter.
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Art. Betriebsbeiträge

Die jährlichen Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgebenden Auslagen des abgelaufenen Jahres festgesetzt. Sie dürfen nicht höher sein als das anerkannte Betriebsdefizit.

Art. Betriebsdefizit

Als Betriebsdefizit wird das Gesamtergebnis der Betriebsrechnung unter Ausscheidung folgender Aufwendungen und Erträge anerkannt: a) bei den Aufwendungen: Abschreibungen auf Insassenguthaben; Eigenkapitalverzinsung; Kosten für Neubauten, Umbauten und Erweiterungen sowie für die damit verbundenen Einrichtungen; Verluste aus Garten-, Landwirtschafts- und anderen Nebenbetrieben; Spenden, Zuwendungen und Geschenke; Bildung von Rückstellungen und Rücklagen; Äufnung von Fonds oder unverhältnismässige Aufwendungen aller Art; b) bei den Erträgen: Gewinne aus Garten-, Landwirtschafts- und anderen Nebenbetrieben; Subventionen; Spenden und Zuwendungen.

Art. Rechnungsprüfung

1 Die Rechnungsführung der Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen ist vom Departement soweit zu prüfen, wie dies für die Bemessung des Betriebsbeitrages und die Festsetzung des massgebenden Betriebsdefizites notwendig ist.
2 Das Departement setzt die Betriebsbeiträge fest.

Art. Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Betriebsjahr 1984 und ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime, von der Regierung erlassen am 2. September 1968. Endnoten
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