Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern
Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern vom 31.12.1963 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Im Verlaufe der letzten Jahre haben die Gesuche um Benützung der öffentli - chen oder privaten Grundstücke des Staates zwecks Erstellung von Ferien - häusern ständig zugenommen. Angesichts dieser Lage sind durch Staatsratsbeschluss vom 24. Juli 1959 Massnahmen zum Schutz der Ufer des Murten- und Neuenburgersees ergrif - fen worden. Da die gegenwärtigen Bestimmungen über die Benützung der Grundstücke des Staates seit mehr als 10 Jahren bestehen (Staatsratsbeschluss vom
27. Mai 1952), ist es angezeigt, dieselben neu anzupassen, um die rationelle Nutzung des Bodens und die Kontrolle über die Bauten besser zu gestalten, bis zur Inkraftsetzung eines allgemeinen Bebauungsplanes der Seeufer. Schliesslich ist es angebracht, die Tarife der von den Bewilligungsinhabern geschuldeten Gebühren und Abgaben anzupassen, um dadurch der Geldent - wertung Rechnung zu tragen. Auf Antrag der Direktion des Militärwesens, des Forstwesens und der Staatsreben und der Baudirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates für die Erstellung von Ferien-, Land-, Wochenendhäuschen, von Fischerhütten oder andern Bauten bedarf einer Bewilligung auf Zusehen hin, die durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft oder die Direk - tion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt erteilt wird, je nachdem, ob es sich um privaten oder öffentlichen Grund und Boden des Staates handelt; die beiden Direktionen sprechen sich untereinander ab.
2 Die Baubewilligung bleibt stets vorbehalten.
Art. 2
1 Die Bewilligung zur Benützung des Bodens wird unter folgenden Bedin - gungen erteilt:
a) die Bewilligung ist rein persönlich; sie kann nur mit Zustimmung der bewilligenden Direktion an Drittpersonen übertragen werden, das die Art und Weise der Übertragung festsetzt. In Ermangelung dieser Zu - stimmung fällt die Bewilligung dahin und der Abbruch des Baues wird verlangt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen von Buchstabe b. Mit der Übertragung einer Bewilligung verliert der bisherige Inhaber den Anspruch auf eine neue Bewilligung;
b) der Staat kann jederzeit unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Abbruch oder die Versetzung der Bauten und die Herstellung des früheren Zustandes der Örtlichkeiten verlangen, wenn die Bauten aus Gründen, die nicht vorauszusehen waren, für den Grundstückeigentümer schwere Nachteile nach sich ziehen oder falls sie den allgemeinen ästhetischen Anblick stören. In diesen Fällen gehen sämtliche Kosten ausschliesslich zu Lasten des Bewilligungsinhabers, ohne dass dieser gegenüber dem Staat Schadenersatz geltend machen kann;
c) die Rechte von Drittpersonen bleiben vorbehalten, namentlich in Bezug auf das Zugangsrecht zu den erstellten oder projektierten Bauten, zu den Ufern der Seen und Gewässer, deren freier öffentlicher Zutritt unter keinen Umständen verhindert werden darf. Es ist insbesondere unter - sagt, das zur Verfügung gestellte Gelände einzuhagen und an der Bö - schung private Terrassen zu erstellen;
d) die Bauten und deren Umschwung müssen mit dem Landschaftsbild im Einklang stehen; die Forderungen der Gemeinde oder des Bau- und Raumplanungsamtes betreffend die Ästhetik müssen berücksichtigt werden. Vom Hauptgebäude getrennte Nebenbauten sind untersagt. Der Umbau oder die Vergrösserung bestehender Gebäude sind den Bestim - mungen des Baugesetzes und der Genehmigung der bewilligenden Di - rektion unterworfen.
Art. 3
1 In der Bewilligung werden die gesamte Bau- und verfügbare Fläche sowie die Einzelheiten betreffend die Benützung des Grundstückes festgelegt.
Art. 4
1 Der Bewilligungsinhaber ist dem Staate und Drittpersonen gegenüber für je - den Schaden in Ausübung der Bewilligung haftbar.
2 Der Staat kann die Sicherstellung seiner Haftpflicht durch den Abschluss ei - nes Versicherungsvertrages verlangen, dessen Dauer mit derjenigen der Be - willigung übereinstimmt, und für einen festgesetzten Betrag. Die Ver - sicherungspolice hat eine Klausel zu enthalten, laut welcher der Staat von der Auflösung des Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen ist. Die Bewilli - gung fällt dahin, wenn der Vertrag bei dessen Verfall nicht erneuert wird.
Art. 5
1 Der Bewilligungsinhaber hat sich an die kantonalen und kommunalen Vor - schriften betreffend den Gewässerschutz und den Schutz der Landschaft zu halten.
2 Jegliche Ablage ausserhalb der zu diesem Zwecke bestimmten Plätze ist un - tersagt. Es ist Angelegenheit der Gemeinden, für die Kehrichtabfuhr besorgt zu sein, in Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Sanitätsgesetzes.
Art. 6
1 Der Inhaber einer Bewilligung hat folgende Taxen und Gebühren zu bezah - len: I. Erteilung oder Übertrag der Bewilligung
a) Prüfung des Gesuches, Bestimmung des Platzes: a.1. pro Fischerhütte: einmalige Gebühr: Fr. 60 a.2. pro Ferienhaus: einmalige Gebühr: Fr. 310
b) Übertragung der Bewilligung für Ferienhäuser (zahlbar bei Einreichung des Gesuches): Fr. 310 II. Jährliche Abgaben
a) Hütte für Berufsfischer: Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Abgabe wird ab 1. Januar 2002 um 10 Prozent heraufgesetzt. Die Hütten der Berufsfischer dürfen weder bewohnt noch vermietet werden.
b) Ferienhäuser: Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Abgabe wird um 10 Prozent heraufgesetzt. Die Abgabe wird zudem er - höht, wenn das Gebäude vergrössert wird oder nach dem 1. Januar
1994 vergrössert wurde.
Art. 7
1 Die Benützung des Grundstückes oder der Bauten, die gegen die Bewilli - gung, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, Wider - handlungen gegen die Forst-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung durch die In - haber oder unter deren Verantwortung haben von Rechts wegen und unver - züglich den Entzug der Bewilligung ohne Entschädigung zur Folge.
2 Die Bewilligung wird ebenfalls und unbeschadet des Retentionsrechtes auf dem Bau und den darin befindlichen Gegenständen oder auf solchen, die sich auf dem Grundstück des Staates befinden, entzogen, wenn die Bezahlung der in Artikel 6 vorgesehenen Taxen und Gebühren um mehr als einen Monat im Rückstand ist.
Art. 8
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt sind, jede in ihrem Kompetenzbereich, mit der Ausführung dieses Beschlus - ses beauftragt, der am 1. Januar 1964 in Kraft tritt. 1 )
Art. 9
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses heben den Beschluss vom
27. Mai 1952 auf; sie sind auf die Inhaber früher erteilter Bewilligungen an - wendbar.
2 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Ge - setzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Dieser Beschluss ist durch Art. 14 Bst. a der Verordnung vom 27. November 2007 über die Naturverträge für die Ferienhäuser auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenbur - gersees aufgehoben (ASF 2007_115). Er ist danach durch die Verordnung vom 04.10.2010 zur Aufhebung der Verordnung vom 27.11.2007 über die Naturverträge für die Ferienhäuser auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees (ASF 2010_103) rückwir - kend auf den 1. Januar 2008 wieder in Kraft gesetzt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.12.1963 Erlass Grunderlass 01.01.1964 BL/AGS 1963 f 147 / d 145
07.03.1983 Art. 6 geändert 01.01.1983 BL/AGS 1983 f 113 / d 115
14.12.1993 Art. 6 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 593 / d 583
11.09.2001 Art. 6 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 361 / d 365
11.12.2001 Art. 1 geändert 01.01.2002 2002_008
11.12.2001 Art. 2 geändert 01.01.2002 2002_008
11.12.2001 Art. 8 geändert 01.01.2002 2002_008
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.12.1963 01.01.1964 BL/AGS 1963 f 147 / d 145
Art. 1 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 6 geändert 07.03.1983 01.01.1983 BL/AGS 1983 f 113 / d 115
Art. 6 geändert 14.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 593 / d 583
Art. 6 geändert 11.09.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 361 / d 365
Art. 8 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
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