Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  vom 15. November 2007 (Stand 1. Februar 2015)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren ver  -  abschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttä  -  tigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um  frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämp  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine  Person   im   Vorfeld   einer  Sportveranstaltung,   während  der   Veranstaltung   oder  im  Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Strafbare   Handlungen   gegen   Leib   und   Leben   nach   Art.  111   bis   Art.  113,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117, Art. 122, Art. 123, Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 129,
Art. 133, Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB)
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sachbeschädigungen nach Art.  144 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nötigung nach Art.  181 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Brandstiftung nach Art.  221 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verursachung einer Explosion nach Art.  223 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht  nach Art.  224 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Öffentliche   Aufforderung   zu   Verbrechen   oder   zur   Gewalttätigkeit   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 StGB;
                            h.  *  Landfriedensbruch nach Art.  260 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art.  285 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Hinderung einer Amtshandlung nach Art.  286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit  durch   das   Mitführen   oder  Verwenden  von  Waffen,   Sprengmitteln,   Schiesspulver  oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf  dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung,  des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Abs.  1 lit.  b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Bewilligungspflicht
                            1  Fussball-   und   Eishockeyspiele   mit   Beteiligung   der   Klubs   der   jeweils   obersten  Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen  oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im  Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art.  2 kann die zuständige  Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bau  -  liche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer  Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den  Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfas  -  sen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der  Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen  ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen  von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen  müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sicherge  -  stellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadion  -  verbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter  anderem  kann eine Bewilligung entzogen werden,  für künftige  Spiele verweigert  werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen  werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden,  die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Durchsuchungen
                            1  Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen  zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkre  -  ten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am gan  -  zen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müs  -  sen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbe  -  reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit  den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind,  ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Klei  -  dern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Ge  -  genständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstal  -  tung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayonverbot
                            1  Einer   Person,   die   sich   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   nachweislich   an  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in  einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon)  zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für wel  -  che Rayons das Verbot gilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in  der ganzen Schweiz umfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu  dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der  Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt  für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche  Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der  betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Ray  -  ons zu erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verfügende  Behörde  informiert  umgehend die  übrigen  in  Art.  4  Abs.  3  und  Abs.  4 erwähnten Behörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu  bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle  zu melden, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei  -  ten gegen Personen im Sinne von Art.  2 Abs.  1 lit.  a und lit.  c bis lit.  j beteiligt  hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.  126 Abs.  1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art.  144 Abs.  2 und Abs.  3 StGB be  -  gangen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in  der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn  sie dies in Kauf genommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem  Konkordat   oder   eine   Ausreisebeschränkung   nach   Art.  24c   BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    verfügt  wurde und sie erneut gegen Art.  2 dieses Konkordats verstossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  aufgrund   konkreter   und   aktueller   Tatsachen   anzunehmen   ist,   dass   sie   sich  durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport  -  veranstaltungen abhalten lässt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die   Meldeauflage   im   Verhältnis  zu  anderen  Massnahmen  im   Einzelfall   als  milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu  den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am  Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Be  -  stimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffe  -  nen Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Mel  -  deauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen bean  -  tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von  Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art.  6  Abs.  1  lit.  e, ist namentlich anzunehmen, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person  behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnla  -  ge oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch milde  -  re Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht  nach Art.  6 Abs.  2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die  Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informie  -  ren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben  der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver  -  züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer  nationalen   oder   internationalen   Sportveranstaltung   an   schwerwiegenden  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen  sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ih  -  res Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle ein  -  zufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann  sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person  richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in  dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die  Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig  -  keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale Sportveranstaltungen nach Art.  8 Abs.  1 lit.  a sind Veranstaltungen, die  von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden,  oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art.  8 Abs.  1 lit.  a sind nament  -  lich   strafbare   Handlungen   nach   Art.  111   bis   Art.  113,   Art.  122,   Art.  123   Ziff.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129, Art. 144 Abs. 3, Art. 221, Art. 223 oder nach Art. 224 StGB
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Poli  -  zeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Be  -  ginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kantone   bezeichnen   die   richterliche   Instanz,   die   für   die   Überprüfung   der  Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug rich  -  terlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art.  8 Abs.  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die  verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der  betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach Art.  4 bis Art.  9, die Zentralstel  -  le und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen  Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sport  -  veranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp  -  fehlung   erfolgt   unter   Angabe   der   notwendigen   Daten   gemäss   Art.  24a   Abs.  3  BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach Art.  4 bis Art.  7 können nur gegen Personen verfügt werden, die  das  12.   Altersjahr vollendet  haben.  Der  Polizeigewahrsam   nach Art.  8  bis Art.  9  kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art.  3a er  -  gehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die auf  -  schiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Art.  4 bis Art.  9  kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht  gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem  Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die   Kantone   bezeichnen  die   zuständigen  Behörden  für  die   Bewilligungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach Art. 3a Abs. 2 bis Abs. 4, Art. 3b und
Art. 4 bis Art. 9. *
                            2  Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen  nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art.  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   hin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a Abs. 4 BWIS
                            2  )  :  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach Art.  4 bis Art.  9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12;
                            b.  Verstösse gegen Massnahmen nach Art.  4 bis Art.  9 sowie die entsprechenden  Strafentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorin  -  nen und  -  direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende  Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art.  27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten  sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Beitritt TG mit GRB vom 22. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an  jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf  Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in  Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zu  -  ständigen Behörden nach Art.  13 Abs.  1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat  KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Beitritt TG mit GRB vom 29.  September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.11.2007  01.02.2015  Erstfassung  40/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 2 Abs. 1, a. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 2 Abs. 1, f. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 2 Abs. 1, g. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 2 Abs. 1, h. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 2 Abs. 1, i. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 2 Abs. 1, j. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
                            Titel 2.  02.02.2012  01.02.2015  geändert  40/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
                            Titel 3.  02.02.2012  01.02.2015  eingefügt  40/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 4 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 4 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 4 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 4 Abs. 3, a. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 4 Abs. 3, b. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 4 Abs. 3, c. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 4 Abs. 4 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 1, a. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 1, b. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 1, c. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 1, d. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 6 Abs. 1, e. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 6 Abs. 1, f. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 6 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 6 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 10 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
                            Titel 4.  02.02.2012  01.02.2015  geändert  40/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 12 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014
Art. 13 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 13 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 13 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
Art. 13 Abs. 3, c. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014
                            Titel 5.  02.02.2012  01.02.2015  geändert  40/2014