Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Phi... (446.540)
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Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie

Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie Vom 19. Mai 1988 Vom Erziehungsrat genehmigt am 21. November 1988 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 2007
1) , folgende Promotionsordnung.
2) A. Allgemeines und Prüfungsfächer

§1. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel

verleiht den Titel eines «Doctor philosophiae» (Dr. phil.) aufgrund einer angenommenen Dissertation und eines bestandenen Doktorex- amens.
2 Die Verleihung des Titels eines «Doctor philosophiae honoris causa» (Dr. phil. h.c.) ist in den §§ 12 und 13 der Ordnung der Philosophisch- Historischen Fakultät vom 1. März 1940
3) geregelt.

§2. Das Examen wird abgelegt in einem der folgenden Promotions-

fächer. Die Dissertation behandelt ein Thema aus diesem Fach. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät auf begründetes Gesuch.
2 Promotionsfächer sind:
4)

1. Philosophie

2.

3.

4. Griechische Philologie

5. Lateinische Philologie

6. Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft

7. Neuere deutsche Literaturwissenschaft

8. Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft

9. Neuere englische Literaturwissenschaft

10. Nordische Philologie

11. Vergleichende romanische Sprachwissenschaft

12. Französische Sprachwissenschaft

1) SG 440.100.
2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 5. 2008 (wirksam seit

1. 8. 2008).

13. Französische Literaturwissenschaft

14. Italienische Sprachwissenschaft

15. Italienische Literaturwissenschaft

16. Iberoromanische Sprachwissenschaft

17. Iberoromanische Literaturwissenschaft

18. Slawische Philologie

19. Russische Philologie

20. Ägyptologie

21. Vorderorientalische Archäologie

22. Semitische Philologie

23. Islamwissenschaft

24. Alte Geschichte

25. Allgemeine Geschichte des Mittelalters

26. Neuere allgemeine Geschichte

27. Schweizergeschichte

28. Osteuropäische Geschichte

29. Klassische Archäologie

30. Kunstwissenschaft

31. Musikwissenschaft

32. Ur- und Frühgeschichte

33. Ethnologie

34. Kulturanthropologie

35. Soziologie

36. Geographie

37. Medienwissenschaft

38. Jüdische Studien

39. Gender Studies

40. Allgemeine Sprachwissenschaft

41. Religionswissenschaft

42. Nachhaltigkeitsforschung

43. Politikwissenschaft

§3. Über die Zulassung eines Fachs, das in § 2 nicht aufgeführt ist,

entscheidet die Fakultät. B. Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

§4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind der Nach-

schlussexamen und ein Studium von mindestens zwei Semestern an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel. Die Anfor- derungen dieses Studiums sind in den Studienordnungen festgehalten.
3 Der Nachweis ausreichender Hochschulstudien wird erbracht durch die Testatbücher der Universität Basel oder ihnen gleichwertige Doku- mente anderer Universitäten; daraus muss ein Studium von mindestens zehn Semestern im Promotionsfach und mindestens acht Semestern in zwei Nebenfächern oder von mindestens 140 Kreditpunkten im Promo- tionsfach und mindestens 110 Kreditpunkten in einem weiteren Fach oder eine vergleichbare Studienleistung ersichtlich sein. Inhalt, Um- fang und weitere Bedingungen des Studiums sind in den Studienord- nungen festgelegt.
5)
4 Als Abschlussexamen im Sinne von Abschn. 1 gelten: a) das Lizentiatsexamen der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel gemäss Ordnung der Philosophisch-Histori- schen Fakultät der Universität Basel für die Erlangung des Titels eines Lizentiaten der Philosophie vom 16. Januar 1981;
6) b) die fachwissenschaftliche Oberlehrerprüfung gemäss Ordnung über die Ausbildung und Prüfung von Mittel- bzw. Oberlehrern des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 1979 bzw. vom 16. Dezem- ber 1987;
7) c) der Masterabschluss der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel gemäss Ordnung der Philosophisch-Histori- schen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium.
5 Über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungsgänge an Schule und Hochschule sowie anderer Abschlussexamina entscheidet die Fakultät nach Anhörung der Fachvertreter; Studien- und Prüfungsleistungen müssen denjenigen, die in Basel für das Lizentiat gefordert werden, mindestens gleichwertig sein und dort, wo sie erbracht wurden, zur Pro- motion berechtigen. Ist das nicht der Fall, kann die Fakultät zusätzliche Anforderungen stellen, die die Gleichwertigkeit herbeiführen.

§5. Das Thema der Dissertation kann (nach bestandenem Ab-

schlussexamen, vgl. § 4 Abs. 1) zwischen dem Kandidaten und einem habilitierten Dozenten der Philosophisch-Historischen Fakultät ver- einbart werden, der damit die Betreuung der Arbeit übernimmt. Das vereinbarte Thema und das Datum des Arbeitsbeginns werden dem Dekan vom Doktoranden mit der Bestätigung des betreuenden Dozen- ten mitgeteilt. Nicht mehr amtierende Dozenten betreuen in der Regel keine neuen Dissertationen. Wird eine Dissertation nicht nach Ablauf von vier Jahren abgeschlossen, so steht es dem Dozenten frei, die Ver- einbarung zu widerrufen.
2 Sofern die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Kandidat auch eine Abhandlung, die nicht unter der Leitung eines Do- zenten der Fakultät entstanden ist, dem Dekan als Dissertation einrei-
3 Die Dissertation soll zeigen, dass der Kandidat in selbständiger wis- senschaftlicher Forschung an einem – im Vergleich zu demjenigen einer Lizentiatsarbeit – umfassenderen bzw. schwierigeren Gegenstand zu neuen Erkenntnissen gelangt ist, dass er seine Gedanken klar entwik- keln und sie sprachlich korrekt darlegen kann.
4 Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen, in der Romani- stik und Anglistik in der Sprache des Fachs; mit Zustimmung des De- kans und der Referenten ist auch eine andere Sprache zulässig.
5 Auf begründetes Gesuch kann die Fakultät eine bereits gedruckte Arbeit annehmen.
6 Die Dissertation ist in zwei maschinengeschriebenen Exemplaren druckreif einzureichen.
7 In einer gesonderten Erklärung hat der Bewerber anzugeben, ob er ausser der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benützt, ob und von wem er Hilfe empfangen und ob er die Dissertation schon einmal einer Fakultät zur Begutachtung eingereicht hat. Am Schluss dieses Schriftstückes ist wörtlich die Erklärung abzugeben: «Ich bezeuge mit meiner Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benützten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewor- dene Hilfe sowie über eine allfällige frühere Begutachtung meiner Dis- sertation in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.» C. Prüfungsverfahren

§6. Prüfungsleiter ist der Dekan; er kann diese Funktion an einen sei-

ner Vorgänger delegieren.
2 Bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Kandidat dem Dekan fol- gende Schriftstücke vorzulegen:

1. ein Gesuch mit Angabe des Titels der Dissertation, des Promo-

tionsfachs und der gewünschten Referenten und Examinatoren (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 8 Abs. 6);
8)

2. einen Lebenslauf;

3. die in § 4 genannten Dokumente;

4. ein vollständiges, chronologisch geordnetes Verzeichnis aller

Lehrveranstaltungen, an denen der Bewerber nach seinem Ab- schlussexamen teilgenommen hat;

5. die Dissertation in zwei Exemplaren mit der in § 5 Abs. 7 genann-

ten Erklärung;

6. die Quittung der Universitätsquästur über die Einzahlung der Prü-

fungsgebühr (vgl. § 18).

§7. Sind die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, so ernennt der Dekan

nach Anhörung des Kandidaten einen Referenten und einen Korrefe- renten; Referent ist in der Regel derjenige Dozent, unter dessen Lei- tung die Dissertation entstanden ist. Ist der Referent nicht Ordinarius oder vollamtlicher Extraordinarius, so muss der Korreferent es sein; über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet die Fakultät.
2 Über den Beizug von habilitierten Dozenten, die nicht an der Philo- sophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel lehren, als Refe- renten oder Korreferenten entscheidet die Fakultät. Nicht habilitierte Dozenten können nur als Korreferenten tätig werden; sofern sie an der Fakultät lehren, entscheidet der Dekan über ihren Beizug, andernfalls die Fakultät.
3 Zur Dissertation können auch alle übrigen habilitierten Dozenten der Fakultät Stellung nehmen. Sie liegt zusammen mit den Gutachten zehn Tage vor dem Examen im Dekanat zur Einsicht auf.
4 Referent und Korreferent teilen dem Dekanat innert vier Monaten mit, ob die Arbeit angenommen ist. Sie begutachten die Dissertation bis spätestens zehn Tage vor der Prüfung schriftlich und bewerten sie mit je einer Note. Es wird eine ganze oder halbe Note zwischen 6 und 1 erteilt. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung; 4 ist die unterste genügende Note. Ergeben sich in der Beurteilung Abweichungen von mehr als einer ganzen Note, so bestimmt der Dekan einen dritten Refe- renten. Allfällige Druckauflagen müssen in den Gutachten geltend ge- macht werden (vgl. § 13 Abs. 2).
5 Die Dissertation ist angenommen, wenn der Durchschnitt der Noten nicht unter 4,0 liegt.
6 Wird die Dissertation als unzureichend zurückgewiesen, so teilt der Dekan dem Bewerber unter Vorlage der Gutachten mit, ob ihm emp- fohlen wird, auf die Promotion zu verzichten, eine neue Dissertation in Angriff zu nehmen oder seine Abhandlung zu überarbeiten.

§8. Zwischen Annahme der Dissertation und Prüfung sollen höch-

stens sechs Monate verstreichen. Ausnahmen kann der Dekan auf be- gründetes Gesuch bewilligen.
2 Mit der Festlegung des Prüfungstermins ernennt der Dekan nach An- hörung des Kandidaten den oder die prüfenden Dozenten.
3 Im Zeitpunkt der Prüfung muss der Kandidat immatrikuliert sein.
4 Der Bewerber hat den Empfang der Einladung zur Prüfung dem
5 Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Examen von 90 Minuten Dauer im Promotionsfach.
6 Die Prüfung wird in der Regel vom Referenten der Dissertation ab-

§9. Die Prüfung soll zeigen, dass der Kandidat die wesentlichen Be-

reiche seines Promotionsfachs überblickt, mit der Forschung vertraut ist und in den vereinbarten Spezialgebieten über vertieftes Wissen ver- fügt; auch die Dissertation ist Gegenstand des Prüfungsgesprächs.
2 Während der Prüfung müssen jederzeit mindestens zwei Dozenten anwesend sein.
3 Der Prüfungsleiter darf nicht Examinator sein.
4 Zur mündlichen Prüfung werden alle habilitierten Dozenten der Fa- kultät eingeladen.

§ 10. Für die mündliche Prüfung wird eine ganze oder halbe Note

zwischen 6 und 1 erteilt.
2 Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren einzeln benoteten Tei- len, so ist aus diesen eine ganze oder halbe Durchschnittsnote zu ermit- teln.
3 Nach Ende der mündlichen Prüfung bestimmen die Examinatoren deren Note, und zwar mit Stichentscheid des Prüfungsleiters, und das Gesamtprädikat der Promotion.
4 Dieses wird aus zwei gleichgewichtigen Teilnoten ermittelt:

1. der Note der Dissertation (nach § 7 Abs. 4);

2. der Note der mündlichen Prüfung.

Im Zweifelsfall gibt die Note der Dissertation den Ausschlag. Es sind folgende Prädikate möglich: summa cum laude (6), insigni cum laude (5–6), magna cum laude (5), cum laude (4–5), rite (4).
5 Eine Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die mündliche Prüfung unter 4,0 liegt.

§ 11. Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie

einmal, frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jah- ren, wiederholen.

§ 12. Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Doktor-

diploms und die Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt rechtskräftig. Das Diplom wird nach Ablieferung der Pflichtexemplare (vgl. §§ 13–15) ausgestellt. Vorher darf der Doktortitel nur in der Form «Dr. phil. des.» (Doctor philosophiae designatus) geführt werden. Zuwider- handlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
2 Bei der vorläufigen Promotion nimmt der Dekan dem Bewerber das folgende Versprechen ab: «Indem ich, N.N., unter Vorbehalt der Erfül- lung der mir noch obliegenden Verpflichtungen, von der Philosophisch- Historischen Fakultät der Universität Basel den Titel eines Doktors der Philosophie empfange, verspreche ich, die wissenschaftliche Erfor- schung der Wahrheit immer als eine ernste und notwendige Aufgabe zu betrachten, dieses Ziel, soviel in meinen Kräften steht, zu fördern und bei jeder wissenschaftlichen Tätigkeit stets verantwortungsvoll, gewis- senhaft und unparteiisch zu handeln. – Dies verspreche ich.»
3 Nach Abschluss der Prüfung kann der Kandidat die Gutachten ein- sehen. D. Drucklegung und Pflichtexemplare

§ 13. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der

Fakultät angenommenen Form drucken zu lassen. Änderungen an die- sem Text kann die Fakultät nach Anhörung des Referenten sowohl ver- langen wie gestatten.
2 Verlangen die Referenten Änderungen, so müssen deren Art und Umfang in den Gutachten unmissverständlich bezeichnet sein (vgl. § 7 Abs. 4).
3 Vor dem Druck der Dissertation hat der Bewerber die Korrekturbo- gen bzw. die Druckvorlage dem Referenten zur Genehmigung zu un- terbreiten.
4 Er ist ferner verpflichtet, dem Dekan in Korrekturabzügen zu unter- breiten:

1. das Titelblatt,

2. die Rückseite des Titelblattes,

3. den Lebenslauf.

5 Für die Gestaltung dieser Texte sind die von der Fakultät erlassenen Druckbestimmungen verbindlich. Diese sind auf dem Dekanat erhält- lich.

§ 14. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der

Fakultät festgelegten Zahl von Exemplaren an die Universitätsbiblio- thek abzuliefern.
2 Sind die für die gesamte Dissertation berechneten Druckkosten un- gewöhnlich hoch, so kann die Fakultät auf begründetes Gesuch einen Teildruck bewilligen. Der Teildruck, dessen Gestaltung vom Referen- ten zu genehmigen ist, soll ein abgeschlossener, in sich verständlicher Text sein, jedoch auch die weggelassenen Abschnitte genau bezeich- nen; von diesen Abschnitten sind den verlangten Pflichtexemplaren

§ 15. Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt vom Tag

der mündlichen Prüfung an zwei Jahre. Kann diese Frist nicht eingehal- ten werden, so hat der Bewerber vor ihrem Ablauf ein begründetes Ge- such um Fristverlängerung an den Dekan zu richten, der eine weitere Frist von zwei Jahren und auf erneutes Gesuch hin eine dritte von einem Jahr gewähren kann. Danach kann die Fakultät die Frist höch- stens um zwei weitere Jahre letztmalig verlängern.
2 Kommt der Bewerber seiner Druckpflicht nicht innerhalb der gesetz- ten Frist nach, so wird die vorläufige Promotion widerrufen. Dies hat die Aberkennung des Titels (Dr. phil. des.) zur Folge. E. Ausführungsbestimmungen und Rekursweg

§ 16. In allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen

enthält, entscheidet der Dekan.
2 Ausführungsbestimmungen, die sich auf Termine und andere Einzel- fragen beziehen, erlässt der Dekan mit Zustimmung der Fakultät; sie sind auf dem Dekanat einzusehen.

§ 17.

9) Prüfungsentscheide und Entscheide bzw. Verfügungen der Fa- kultät gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von der zuständi- gen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurs- kommission angefochten werden. F. Gebühren

§ 18. Die Prüfungsgebühr ist in der Verordnung

10) betreffend Erhe- bung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 fest- gelegt.
2 Wird die Dissertation als unzureichend zurückgewiesen, so erhält der Kandidat zwei Drittel der Prüfungsgebühr zurück. G. Schlussbestimmungen

§ 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1989

wirksam und ersetzt die von der Fakultät am 16. Januar 1981 erlassene und vom Erziehungsrat am 16. Dezember 1981 genehmigte Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für die Promotion zum Doktor der Philosophie.
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