Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken
Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken vom 16. November 1983 (Stand 16. Januar 1984) Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau vereinbaren gestützt auf Art. 24 und Art. 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 18. September 1979 (VKK) und § 30 Abs. 1 des Geset - zes über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom
1. Juli 1968 (KOG)
1 ) :
Art. 1
1 Die im Gebiet des Hofes Raach wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsor - ger der Kirchgemeinde Steinebrunn pastoriert.
Art. 2
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Steine - brunn anerkannt.
2 Sie stehen in den Rechten und Pflichten der thurgauischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau geltenden Gesetzgebung.
Art. 3
1 Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Raach nach st. gallischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Steinebrunn festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde Häggen - schwil.
2 Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Steine - brunn überwiesen.
1) RB 188.21
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst werden.
2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Raach keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermö - gen der Kirchgemeinde Steinebrunn.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bedarf
1 ) :
a. der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Steinebrunn;
b. der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK;
c. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss
Art. 4 des Konfessionengesetzes;
d. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung
2 )
.
1) Von der Kirchgemeindeversammlung Steinebrunn am 25. Mai 1983, von der Kirchgemein - deversammlung Häggenschwil am 25. März 1983 genehmigt, vom Katholischen Kollegium des Kantons SG am 8. November 1983, vom RR des Kantons SG am 10. Januar 1984, vom RR des Kantons TG am 16. Januar 1984 genehmigt.
2) Kantonsverfassung vom 28. Februar 1869.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.11.1983 16.01.1984 Erstfassung .
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