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Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (837.31)

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Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (837.31)

Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau

Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) vom 6. Juni 1989 (Stand 18. November 1997)

§ 1 Träger, Aufgaben

1 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kasse) ist eine vom Kanton getragene öffentliche Kasse im Sinne der Art. 77 und Art. 79 des Bundesgesetzes über die ob - ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG)
1 )
.
2 Mit Zustimmung des BIGA können der Kasse weitere Aufgaben übertragen wer - den. Über solche Aufgaben wird separat Rechnung geführt.

§ 2 Departement, Unterstellung

1 Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirt - schaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt. *
2 Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslo - senversicherung.
3 Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivun - terschrift zu zweien zeichnen.

§ 3 Geschäftsführung

1 Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.
2 Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kanto - nalrechtlichen Vorschriften.
3 Er bestimmt die Personen, welche befugt sind, Verfügungen im Sinne von

Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.

§ 4 Betriebskapital

1 Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und ver - zinst.
2 Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz,
1) SR 837.0

§ 5 ...

1 )

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Kassenreglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
2 )
.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 781.
2) Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigt am 8. Juni 1989.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.06.1989 06.06.1989 Erstfassung 25/1989

§ 2 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -

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