Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau
Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kassenreglement) vom 6. Juni 1989 (Stand 18. November 1997)
§ 1 Träger, Aufgaben
1 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kasse) ist eine vom Kanton getragene öffentliche Kasse im Sinne der Art. 77 und Art. 79 des Bundesgesetzes über die ob - ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG)
1 )
.
2 Mit Zustimmung des BIGA können der Kasse weitere Aufgaben übertragen wer - den. Über solche Aufgaben wird separat Rechnung geführt.
§ 2 Departement, Unterstellung
1 Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirt - schaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt. *
2 Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslo - senversicherung.
3 Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivun - terschrift zu zweien zeichnen.
§ 3 Geschäftsführung
1 Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.
2 Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kanto - nalrechtlichen Vorschriften.
3 Er bestimmt die Personen, welche befugt sind, Verfügungen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.
§ 4 Betriebskapital
1 Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und ver - zinst.
2 Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz,
1) SR 837.0
§ 5 ...
1 )
§ 6 Inkrafttreten
1 Dieses Kassenreglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt für In - dustrie, Gewerbe und Arbeit mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
2 )
.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 781.
2) Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigt am 8. Juni 1989.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.06.1989 06.06.1989 Erstfassung 25/1989
§ 2 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -
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