Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Sekundarstufe I
1 Verordnung über den Diplomstudiengang Lehrperson Sekundarstufe I (AFHV Sekundarstufe I) Vom 18. Februar 2003 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4 sowie 16 Abs. 3 des Aargauischen Fachhoch- schulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 1) sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Aargau Nordwestschweiz (Fac
18. Dezember 2001 2)
beschliesst: I. Diplomstudiengang
1. Allgemeines
§ 1
1 uert als Vollzeitstudium vier Jahre und wird mit integrierter Praxisausbildung angeboten.
2 rt, verlängert sich die Studiendauer entsprechend. 3)
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110
3) Eingefügt durch Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315). Form und Daue r
2. Aufnahme
§ 2
In das erste Semester wird prüfungsfre i aufgenommen, wer sich ausweist über a) eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder b) ein von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkanntes Lehr- diplom, das an einer Hochschule erworben wurde.
§ 3
Zur Aufnahmeprüfung wird zugela ssen, wer sich ausweist über a) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder b) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Handelsmittelschule (HMS) oder c) eine Berufsmaturität oder d) eine mindestens dreijährige an erkannte Berufsausbildung mit mehr- jähriger Berufserfahrung oder e) ein von der EDK anerkanntes Lehr diplom, das nicht an einer Hoch- schule erworben wurde.
§ 4
1 Vor Studienbeginn ist der Nachwe is genügender Allgemeinbildung auf gymnasialem Maturitätsniveau zu er bringen und eine entsprechende Auf- nahmeprüfung zu bestehen, die zuminde st die Bereiche Deutsch, Mathe- matik, Fremdsprachen und Natu rwissenschaften umfasst. 1)
2 In Geistes- und Sozialwissenschafte n klärt die Departementsleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ab , ob die Bewerbenden jeweils über eine den Studienanforderungen ge nügende Allgemeinbildung verfügen. 2)
3 Bewerbende, deren Allgemeinbil dung in Geistes- und Sozialwissen- schaften ungenügend ist, werden zusätz lich in diesem Bereich geprüft. Die Departementsleitung bestimmt im Einzelfall Inhalt, Umfang und Modalitäten der Aufnahmeprüfung. 3)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 315).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 315).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 315). ) Aufnahme-
3
4 n, wenn der Durchschnitt aller Bereiche gemäss Absa tz 1 und 3 genügend ist. 1)
5 bestanden, können die als ungenügend bewerteten Bereiche einmal wiederholt werden.
§ 5
Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.
§ 6
Über die Aufnahme entschei det die Departementsleitung.
3. Gliederung, Leistungsbe urteilungen, Diplomarbeit
§ 7
1 Anhang 1 in a) die Einstiegsphase (1. Beurteilungsperiode); b) das Kernstudium (2 . Beurteilungsperiode) und c) die Berufseinführungsphase (3. Beurteilungsperiode).
2 s ersten Semesters abgeschlossen sein. 2)
3 alb der letzten zwei aufeinander folgenden Semester zu absolviere n und kann nicht unterbrochen werden. Die Institutsleitung kann Ausnahmen gestatten.
§ 8
1 enpensums werden Anrechnungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS- Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Die Vergabe der Anrechnungspunkte erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
2 erfolgt nach Massgabe des Euro- pean Credit Transfer Systems.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2006 (AGS 2005 S. 315).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315). Hospitierende Zuständigkeit Gliederung ECTS-Richtlinien
§ 9
Bereits absolvierte, für die Erla ngung des Diploms relevante Studien- leistungen, insbesondere eine Ausbil dung als Lehrperson an einer anderen Stufe, werden angemessen angerechne t. Die Institutsleitung entscheidet über den Erlass entsprechender Studienteile.
§ 10
1 Während der Einstiegsphase wi rd die Berufseignung geprüft.
2 Bei begründeten Zweifeln über die gesundheitliche Eignung kann die Institutsleitung ein Arztzeugnis verla ngen oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
§ 11
Für die Erlangung des Diploms ist ei ne Diplomarbeit zu erarbeiten und ein darauf bezogenes Kolloquium zu absolvieren.
4. Promotionen, Diplom
§ 12
Erteilte Promotionen berechtigen zur Fortsetzung des Studiums bezie- hungsweise bestätigen dessen e rfolgreichen Abschluss.
§ 13
Wird ein Modul nicht bestanden, können die als ungenügend bewerteten Teile einmal wiederholt werden.
§ 14
Der Ausschluss aus dem St udiengang erfolgt, wenn a) das Ergebnis der Abklärung der Berufseignung negativ ausfällt oder b) ein Pflichtmodul auch nach der Wiederholung gemäss § 13 ungenü- gend ist oder c) die gemäss Anhang 1 erforderliche Anzahl credits in den Wahl- pflichtmodulen nicht erreicht werden kann.
§ 15
1 Zum Kernstudium wird zugelassen, wer das inte grierte Einstiegsprakti- kum gemäss Anhang 1 mit einer genüge nden Leistung abgeschlossen hat und dessen Abklärung der Berufsei gnung zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
5
2 ugelassen, wer das Kernstudium mit dem Diplom I gemäss § 1)
§ 16
1 dem Diplom I abgeschlossen. 3)
2 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden. 4)
3 ehen, wer die Berufseinführungsphase sowie die Diplomarbeit und das darauf bezogene Kolloquium nicht an der Fachhochschule Aargau Nordwe stschweiz absolviert hat.
§ 16a 5)
1 it dem Diplom II abgeschlossen.
2 samt 240 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
3 ehen, wer die Berufseinführungsphase sowie die Diplomarbeit und das darauf bezogene Kolloquium nicht an der Fachhochschule Aargau Nordwe stschweiz absolviert hat.
§ 17
1 die Erteilung der Diplome sowie den Ausschluss aus de m Diplomstudien- gang.
2 die Erteilung der übrigen Promotio- nen.
§ 18
Wer sich über einen von der EDK an erkannten Diplomabschluss Sekun- darstufe I ausweist, kann in Ergänz ung zum Stufendiplom in einzelnen Modulen gemäss Anhang 1 einen zu sätzlichen Abschluss erwerben.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315). Diplom I 2 ) Diplom II Zuständigkeit Zusätzlicher Abschluss
II. Studiengelder und Gebühren
§ 19
1 Studierende sowie Hospitierende entr ichten ein persönliches Studiengeld von Fr. 700.– pro Semester. 1)
2 Für das Studium, das zu einem hluss gemäss § 18 führt, kann die Departementsleitung das Studiengeld der entsprechenden Semester reduzieren.
§ 20
1 Studierende und Hospitierende, die ih ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 2) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein ande rer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausg leichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studie ngeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif der Fachhochs chulvereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studiente ile des Diplomstudiengangs Lehr- person Sekundarstufe I an der Fachhoc hschule Aargau Nordwestschweiz absolvieren, entrichten ein zusätzlic hes Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländische n Hochschule das persönliche Studi- engeld gemäss § 19 übersteigen, höchs tens jedoch Fr. 3'000.– pro Semes- ter.
§ 21
1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
2 Die Prüfungsgebühr für die Aufnahme- und für die Abschlussprüfung beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
§ 22
1 Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 342).
2) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
4. Juni 1998 (SAR 426.030)
7 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
1 2003/2004 begonnenen Studiengänge werden bezüglich Form, Leistungsbe urteilungen sowie Promotionen nach Massgabe des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
2 llel zu den Studiengängen gemäss dieser Verordnung bis spätestens 2006 Studiengänge nach bisherigem Recht starten.
3 keinen Anspruch auf dessen Beendi- gung nach bisherigem Recht.
§ 24
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2003 in Kraft. Ü bergangsrecht Inkrafttreten
Anhang 1 1) Studienbereiche und Module Bildung und Schule (40 credits) – Institution Schule – Bildung und Erziehung – Lernprozesse – Kindheit und Jugend – Lernumgebungen und Lehrformen – Soziale Prozesse – Interkulturelle Pädagogik – Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse – Begleitung Berufseinführung Fachstudien und Fachdidaktik (90 credits) – Sprache und Kommunikation – Natur und Technik – Individuum und Gesellschaft – Gestaltung – Technik - Kunst – Englisch – Französisch – Mathematik – Musik – Bewegung und Sport – Hauswirtschaft – Module Berufswissenschaftliche Spezialisierung – Module Disziplinäre Vertiefung Lernort Schule (52 credits) – Einstiegspraktikum – Kernpraktikum 1 – Kernpraktikum 2
1) Fassung gemäss Verordnung vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September
2005 (AGS 2005 S. 315).
9 – Kernpraktikum 3 – Bewährungspraktikum – Berufseinführung General Studies und Social Skills (10 credits) – Präsentieren und Inszenieren – Module General Studies Projekte (48 credits) – Ausserschulische Berufsfelder – Wahlangebote – Vorhaben – Diplomarbeit
Module, Anzahl credits je Beurteilungsperiode Beurteilungsperiode Module (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule) 1. 2. 3. Einstiegspraktikum PM 4 Ausserschulische Berufsfelder PM 6 Kernpraktikum 1 Kernpraktikum 2 Kernpraktikum 3 Bewährungspraktikum PM 18 Institution Schule Bildung und Erziehung Lernprozesse Kindheit und Jugend Lernumgebungen und Lehrformen Soziale Prozesse Interkulturelle Pädagogik Spezielle Lern- und Sozialisationsbedürfnisse PM Sprache und Kommunikation Natur und Technik Individuum und Gesellschaft Gestaltung – Technik - Kunst WPM* Englisch Französisch Mathematik Musik Bewegung und Sport Hauswirtschaft WPM* Module Berufswissenschaftliche Spezialisierung PM
99 Module Disziplinäre Vertiefung PM 24** Präsentieren und Inszenieren PM 2 Module General Studies WPM 8 Wahlangebote Vorhaben PM 19 13
11 Beurteilungsperiode Module (PM = Pflichtmodule; WPM = Wahlpflichtmodule) 1. 2. 3. Diplomarbeit PM 10 Berufseinführung 30 Begleitung Berufseinführung PM Erforderliche Anzahl credits kumuliert
180 240 * Davon ist mindestens 1 Modul erforderlich bzw. es wird maximal 1 Modul angerechnet. ** Davon 12 credits für die Bachelor-Thesis. Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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