Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (910.311)
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Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen

Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen vom 23.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 (LandwG); gestützt auf Artikel 14 die Tierseuchenverordnung vom 08. April 2014 (TiersV); beschliesst:

Art. 1 Auftrag

1 Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (die Verantwortlichen) und gegebenenfalls ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den ver - schiedenen Bereichen der Landwirtschaft und in den ihr verwandten Berei - chen mitzuarbeiten.

Art. 2 Stellung

1 Die Verantwortlichen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatsperso - nal.
2 In ihrer Tätigkeit üben die Verantwortlichen ein öffentliches Amt im Diens - te des Gemeinwesens aus, das sie beschäftigt.

Art. 3 Allgemeine Aufgaben

1 Die Verantwortlichen führen die jährlichen landwirtschaftlichen Erhebun - gen und die dazugehörigen Kontrollen in den folgenden Bereichen durch:
a) agrarpolitische Massnahmen;
b) Tierseuchen;
c) Nutztierversicherung;
d) Bundesstatistik.

Art. 4 Besondere Aufgaben

1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) können die Verantwortlichen mit besonderen Aufgaben beauftragen. Dasselbe gilt für die Gemeinden sowie für Verwal - tungseinheiten, die anderen Direktionen des Staates unterstehen.
2 Diese besonderen Aufgaben betreffen nicht die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen.
3 In jedem Fall muss vorgängig das Einverständnis der Direktion eingeholt werden.
4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 5 Tätigkeitsgebiet

1 Das Tätigkeitsgebiet entspricht grundsätzlich dem Gebiet einer oder mehre - rer Gemeinden.

Art. 6 Ausbildungskurse

1 Die Verantwortlichen müssen an den vom Staat für sie organisierten Ausbil - dungen teilnehmen.

Art. 7 Behandlung von Personalfragen

1 Grangeneuve ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Verantwortlichen zuständig.
2 Die Verantwortlichen unterstehen seiner Aufsicht.

Art. 8 Unterstellungsverhältnis

1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion geben den Verantwortlichen die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemei - nen und besonderen Aufgaben.
2 Dasselbe gilt für die Verwaltungseinheiten der übrigen Direktionen des Staates und die Gemeinden, die den Verantwortlichen besondere Aufgaben übertragen.

Art. 9 Anstellungsverfahren – Ausschreibung

1 Freie Stellen von Verantwortlichen und von Stellvertreterinnen oder Stell - vertretern werden auf Ersuchen von Grangeneuve von der oder den Gemein - den des betreffenden Tätigkeitsgebietes ausgeschrieben; Grangeneuve ent - scheidet über die Einzelheiten der Ausschreibung.
2 Nachdem sie die interessierten lokalen Kreise konsultiert haben, übermitteln die Gemeinden alle eingegangenen Bewerbungen mit ihrer Stellungnahme Grangeneuve.
3 Werden keine Bewerbungen eingereicht, so fragen die Gemeinden geeigne - te Personen an. Gelingt es ihnen auch auf diesem Weg nicht, Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, so informieren sie Grangeneuve, das insbesonde - re die Einteilung der Gebiete ändern kann.

Art. 10 Anstellungsverfahren – Anstellung

1 Die Direktion stellt die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an; falls nötig hört sie die betroffenen Verwaltungseinheiten an.
2 Um angestellt zu werden, müssen die Verantwortlichen grundsätzlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung und Informatikkenntnisse verfügen.

Art. 11 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Rücktritt

1 Die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter richten ihre Kündigung an die Direktion und informieren die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebiets darüber.
2 Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender - jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krank - heit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Bei wiederholten

Fehlern oder Unterlassungen
1 Wenn die Verantwortlichen wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Un - terlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, können sie von der Direkti - on ihres Amtes enthoben werden.
2 Der Amtsenthebung muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwar - nung vorausgehen.

Art. 13 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Von Rechts wegen

1 Erreicht die oder der Verantwortliche bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grund - sätzlich von Rechts wegen.

Art. 14 Entlöhnung und Entschädigung – Allgemeine Aufgaben

1 Für die allgemeinen Aufgaben werden die Verantwortlichen von Grange - neuve entlöhnt.
2 Die global und pauschal berechnete Entlöhnung beträgt:
a) je landwirtschaftlichen Betrieb, der Direktzahlungen beantragt: Fr. 75
b) je landwirtschaftlichen Betrieb ohne Direktzahlungen: Fr. 30
c) je Tierhalterin oder Tierhalter ohne landwirtschaftli - chen Betrieb: Fr. 30
d) je Sömmerungsbetrieb, der Sömmerungsbeiträge be - antragt: Fr. 40
3 Alle Auskünfte und Kontrollen im Zusammenhang mit den landwirtschaftli - chen Erhebungen sind in dieser Entlöhnung inbegriffen.
4 ...
5 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann Grangeneuve die Entlöhnung kürzen.

Art. 15 Entlöhnung und Entschädigung – Besondere Aufgaben

1 Die von den Verwaltungseinheiten des Staates angeordneten besonderen Aufgaben werden mit 40 Franken je Stunde entlöhnt. Zudem wird eine Rei - seentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
2 Diese Entlöhnungen und Entschädigungen werden von Grangeneuve ausbe - zahlt. Sie gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die den Auf - trag erteilt hat.
3 Für die besonderen Aufgaben, die ihnen die Gemeinden übertragen haben, werden die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Gemeinden nach deren eigenen Tarifen entlöhnt und entschädigt.
4 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann die Entlöhnung ge - kürzt werden.

Art. 16 Ausbildungsentschädigungen

1 Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die den Sitzungsentschädigungen der Mitglieder der Kom - missionen des Staatsrats entspricht.
2 Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
3 Die Entschädigungen werden von der Verwaltungseinheit bezahlt, die die Ausbildung organisiert.

Art. 17 Änderung

1 Die Verordnung vom 23. April 2007 über die Bekämpfung der Ackerkratz - distel (SGF 912.5.113) wird wie folgt geändert:
...

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_100
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, c) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, d) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_132
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.09.2010 01.01.2011 2010_100 Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 14 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 14 Abs. 2, a) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 2, c) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 2, d) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 5 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 15 Abs. 1 geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 15 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

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