Verordnung über die Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik (426.731)
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Verordnung über die Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik

1 Verordnung über die Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik (AFHV Sozialarbeit und Sozialpädagogik) Vom 16. Oktober 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3 sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes 1) sowie § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errich tung und Organisation der Fachhoch- schule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom

18. Dezember 2001

2) , beschliesst: I. Diplomstudiengänge

1. Allgemeines

§ 1

Die Diplomstudiengänge Sozialarbe it und Sozialpädagogik werden mit studienbegleitender Prax isausbildung angeboten.

§ 2

Die Praxisausbildung ist im Verlaufe der Studienzeit in einer anerkannten Praxisinstitution im Sinne der §§ 21 und 22 zu absolvieren. Sie umfasst mindestens 3'000 Arbeitsstunden, wovon 1'500 unter qualifizierter Lern- begleitung.
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 For m Praxisausbildung

2. Aufnahme

§ 3

In das erste Semester wird aufgenommen, wer sich ausweist über a) den erfolgreichen Abschluss einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität, einer anerkannten gymnasialen Maturität, einer anerkannten Diplommittelschule oder Wirtschaftsdiplomschule von jeweils mindestens dreijähriger Da uer oder einer gleichwertigen Aus- bildung; b) eine generelle Arbeitserfahr ung von mindestens einem Jahr; davon mindestens 3 Monate im Praxisfeld der Sozialen Arbeit; c) eine künftige studienbegleitende Praxisausbildungsstelle in einer von der Departementsleitung anerkannten Praxisinstitution im Sinn der §§ 21 und 22 sowie d) das Bestehen der Eignungsprüfung.

§ 4

1 Die Eignungsprüfung gemäss § 3 lit. d umfasst eine berufsbezogene schriftliche Arbeit und ein Einzelgesp räch. Sie ist bestanden, wenn im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile eine genügende Leistung erbracht wurde.
2 Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann frühestens anlä sslich des nächsten Zulassungs- verfahrens erfolgen.

§ 5

1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 3 lit. a nicht erfüllt, hat eine Auf- nahmeprüfung zu bestehen, die den Anforderungen einer Berufsmaturität entspricht.
2 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den. Die Wiederholung kann frühesten s anlässlich des nächsten Zulas- sungsverfahrens erfolgen.

§ 6

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 7

Über die Aufnahme und den Erla Abs. 3 AFHG entscheidet die Departementsleitung.
3

3. Gliederung, Leistungsbeur teilungen, Praxisbericht,

Diplomarbeit

§ 8

1)
1
2 e möglichen Abfolgen der Module.

§ 9

1 enpensums werden Anrechnungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer Systems (ECTS- Richtlinien, Anhang 2) vergeben. Die Vergabe der Anrechnungspunkte erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
2 ungen erfolgt nach Massgabe des European Credit Transfer Systems.

§ 10

1 r die Studierenden Praxisberichte nach den von der Departementsle itung festgelegten Kriterien.
2 Bewertungen der in einem Praxismodul erbrachten Leistungen. Die Be wertung erfolgt gemäss § 9.
3 Einzelfall.

§ 11

Für die Erlangung des Diploms ist ei ne Diplomarbeit zu erarbeiten und eine darauf bezogene mündliche Prüfung zu absolvieren.

4. Promotionen, Diplom

§ 12

Promotionen berechtigen zur Fortse tzung des Studiums bz w. bestätigen dessen erfolgreichen Abschluss.

§ 13

1 einem Modul kann einmal wieder- holt werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 281). Gliederung ECTS-Richtlinien Praxisbericht Diplomarbeit Inhalt Nicht erteilte Promotionen
2 Ist die Studienleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

§ 14 1)

§ 15

1 Das Studium wird mit de m Diplom abge schlossen.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn nach Massgabe von Anhang 1 insgesamt
180 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.

§ 16

1 Über die Erteilung des Diploms ents cheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
2 Über die Erteilung der übrigen Promotionen entscheidet die Studien- gangsleitung.
3 Über den Ausschluss vom Studienga ng entscheidet die Departements- leitung auf Antrag der Studiengangsleitung. II. Studiengelder und Gebühren

§ 17

2) Studierende sowie Hospitierende entric hten ein persönliches Studiengeld von Fr. 525.– pro Semester.

§ 18

1 Studierende und Hospitierende, die ih ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 3) Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein zusätzliches Studiengeld gemäss dem jeweils ge hochschulvereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studiente ile der Diplomstudiengänge Sozial-
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. Ok tober 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 281).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 338).
3) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

m
5 arbeit oder Sozialpädagogik an der Fachhochschule Aargau Nordwest- schweiz absolvieren, entrichten ei n zusätzliches Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländischen Hochschule das per- sönliche Studiengeld gemäss § 17 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 3'000.– pro Semester. 1)

§ 19

1
2 beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 20

1 i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 III. Institutionen der Praxisausbildung

§ 21

Als Institutionen der Praxisausbil dung können Einrichtungen des Sozial-, Erziehungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Justizwesens anerkannt werden.

§ 22

1 von der Departementsleitung festgelegten Vorgaben erfüllt sein.
2 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Die vor dem Wintersemester 2002/2003 begonnenen St udiengänge wer- den bezüglich Form, Leistungsbeur teilungen sowie Promotionen nach Massgabe des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2003 S. 338). Einschreibe- und Prüfungsgebühre n Fälligkeit Institutionen der Praxisausbildung Anerkennung von Institutionen der Praxisausbildung Ü bergangsrecht

§ 24

1 Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fachhochschule Soziale Arbeit und Pädagogik (Fachhochschulverordnung II, AFHV II) vom 18. November 1998 1) aufgehoben.
1) AGS 1998 S. 276; 1999 S. 191; 2000 S. 21, 211; 2001 S. 159; 2002 S. 48 (SAR

426.511)

7 Anhang 1 I. Module

1. Sozialarbeit

Module Anrechnungs- punkte Pflichtmodule – Soziale Arbeit als Disziplin und Profession – Soziale Probleme und Praxisfelder der Sozialen Arbeit – Entwicklung und Sozialisation – Individuum und Gesellschaft – Interaktion und Kommunikation – Lernen und Bildung – Sozialstaat und Recht – Ökonomie und Politik – Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten – Person und Profession – Konflikt, Krise und Bewältigung – Soziale Auffälligkeit – Psychische Auffälligkeit – Forschungsmethoden und Wissenschaftstheorie – Management und Qualitätsentwicklung – Sozialarbeiterische Prozessgestaltung – Sozialarbeiterische Fallwerkstatt
78 Wahlpflichtmodule – Entwicklungsbeeinträch tigung, Behinderung und Lebensbewältigung – Gesundheitsförderung und Prävention – Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit – Lebenswelt Institution – Beratung – Kooperation und Koordination – Migration und Integration – Armut und Erwerbslosigkeit Wahlmodule*
38
Module Anrechnungs- punkte Praxismodule 50 Diplomarbeit und Präsentation der Diplomarbeit mit darauf bezogener mündlicher Prüfung
14 Summe der Anrechnungspunkte * rtementsleitung festgelegt. Davon
9

2. Sozialpädagogik

Module Anrechnungs- punkte Pflichtmodule – Soziale Arbeit als Disziplin und Profession – Soziale Probleme und Praxisfelder der Sozialen Arbeit – Entwicklung und Sozialisation – Individuum und Gesellschaft – Interaktion und Kommunikation – Lernen und Bildung – Sozialstaat und Recht – Ökonomie und Politik – Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten – Person und Profession – Konflikt, Krise und Bewältigung – Soziale Auffälligkeit – Psychische Auffälligkeit – Forschungsmethoden und Wissenschaftstheorie – Management und Qualitätsentwicklung – Sozialpädagogische Prozessgestaltung – Sozialpädagogische Fallwerkstatt
78 Wahlpflichtmodule – Entwicklungsbeeinträch tigung, Behinderung und Lebensbewältigung – Gesundheitsförderung und Prävention – Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit – Lebenswelt Institution – Beratung – Kooperation und Koordination – Migration und Integration – Armut und Erwerbslosigkeit Wahlmodule*
38
Module Anrechnungs- punkte Praxismodule 50 Diplomarbeit und Präsentation der Diplomarbeit mit darauf bezogener mündlicher Prüfung
14 Für das Diplom massgebende Summe der Anrechnungspunkte * rtementsleitung festgelegt. Davon Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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