Verordnung in betreff des Trommelns
                            Verordnung in betreff des Trommelns  Vom 10. Januar 1852  Wir Bürgermeister und Rat des Kantons Basel-Stadt haben in Be-  tracht  der  vielfach  erhobenen  Klagen  über  unbefugtes  Trommeln  in  und ausser der Stadt, und in fernerem Betracht der dadurch entstehen-  den Belästigung von Kranken, der Störung von Arbeitenden und der  Gefahren, welche das Scheuwerden von Pferden mit sich bringt, ange-  messen erachtet, als Anhang zur Polizeistrafordnung in dieser Bezie-  hung folgendes zu verordnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Alles unbefugte Trommeln wird in unserem ganzen Kantonsteile
                            untersagt,  mit  den  in  den  zwei  folgenden  Paragraphen  enthaltenen  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Über das bisher übliche Trommeln während der s. g. Fastnacht-
                            stage werden jeweilen besondere Verfügungen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Während der vier Wochen vor der s. g. Fastnachtszeit ist das
                            Trommeln innerhalb der Häuser, Höfe und Gärten der Stadt, sowie auf  Nebenwegen und freien Plätzen ausserhalb der Stadt nicht verboten.  Sobald aber von Hausgenossen, Nachbarn oder andern dadurch Belä-  stigten bei der Polizei Klage geführt wird, oder sich irgend ein Übel-  stand zeigt, muss das Trommeln auf einfache polizeiliche Mahnung hin  ohne weiteres eingestellt und unterlassen werden. Auf den Strassen der  Stadt und auf den Hauptstrassen ausserhalb derselben, sowie nament-  lich in der Nähe von Pferden, bleibt das Trommeln auch während dieser  Zeit verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
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