Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-Fonds (450.360)
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Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-Fonds

Gestützt auf Art. 14 der Stiftungsurkunde
1 von der Regierung erlassen am 19. Juni 1978 I. Allgemeines

Art. Grundsätze

1 Aus dem Christian-Schmid-Fonds (Fonds) werden Stipendien und andere nicht rückzahlbare Beiträge an die Ausbildung von Jugendlichen ausgerichtet.
2 Die Stiftung bezweckt, intelligenten, arbeitsfreudigen Schulkindern männlichen Geschlechts und evangelischer Konfession gemäss nachstehenden Bestimmungen eine gründliche Ausbildung zu gewährleisten.
3 Die Stiftung kommt Schulkindern, Lehrlingen und Studierenden zugute, deren Eltern in bündnerischen Ortschaften über
800 m. ü.M. oder in der Gemeinde Malans wohnen oder zuletzt gewohnt haben und die im Kanton Graubünden heimatberechtigt sind.
4 Ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen aus dem Christian-Schmid-Fonds besteht nicht. II. Stipendien

Art. Höhe

1 Die Höhe der Stipendien wird im Einzelfall so bestimmt, dass die Kosten der gewählten Ausbildung nach Abzug der den Eltern oder dem Gesuchsteller zumutbaren Leistungen voll gedeckt sind.
2 Als Ausbildungskosten gelten namentlich: a) das Schulgeld b) Aufwendungen für Lehrmittel c) Kost und Logis d) Reisekosten e) Berufsausrüstung, die vom Stipendiaten beschafft werden muss.
3 Ist es den Eltern nicht möglich, Beiträge an die Ausbildung zu leisten, kann der Fonds die vollen, gemäss den geltenden Richtlinien anerkannten Kosten übernehmen.

Art. Kreis der unterstützten Ausbildungen

Stipendien können an die berufliche Ausbildung und an den Besuch von Schulen ausgerichtet werden, insbesondere: a) an den Besuch von Sekundar- und Werkschulen, sofern dieser ausserhalb des Wohnortes erfolgt oder sonst mit besonderen Kosten verbunden ist; b) an den Besuch von Mittelschulen und ähnlichen Instituten; c) an das Studium an Hochschulen in der Schweiz; d) an Berufslehren; e) an den Besuch Höherer Technischer Lehranstalten (einschliesslich Abendtechniken und höherer Verwaltungsschulen); f) an den Besuch von Fachschulen.

Art. Voraussetzungen

Stipendien werden Jugendlichen gewährt, welche sich für die gewählte Ausbildung eignen, den an sie gestellten Anforderungen genügen, sich über einen einwandfreien Charakter ausweisen und deren Eltern und Familie die Kosten der Ausbildung nicht oder nur teilweise zu tragen in der Lage sind. Es wird namentlich berücksichtigt, wenn mehrere
a) Zeugnisse der bisher besuchten Schule; b) Zulassungsbestätigung der Ausbildungsstätte für deren Besuch das Stipendium nachgesucht wird; c) Auszug aus dem Steuerregister für den Bewerber und seine Eltern.
2 Die Stiftung ist ermächtigt, weitere Unterlagen zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der Stipendiaten zu verlangen oder solche einzuholen.

Art. b) wiederholte

1 Die Gesuche sind jährlich zu Beginn des Schuljahres oder des Semesters zu wiederholen, wobei das Zeugnis des letzten Semesters und Ausweise über die seit der letzten Gesuchstellung abgelegten Zwischenprüfungen beizulegen sind.
2 Die Stiftung kann auch bei wiederholten Gesuchen jederzeit alle zweckdienlichen Erhebungen, insbesondere über die persönlichen und die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Eltern, anstellen.

Art. Stipendiendauer

Ein Bewerber kann bis zur Beendigung der Ausbildung Stipendien beziehen, wobei auf die übliche Ausbildungsdauer abgestellt wird.
Art.
3 Die Beiträge werden einmal pro Ausbildungsjahr ausbezahlt.

Art. Rückerstattung

Die Bezüger von Stipendien sind nicht verpflichtet, diese zu erstatten, es sei denn, sie seien mit falschen Angaben erwirkt worden. III. Andere Ausbildungsbeiträge

Art. Dissertationen und andere wissenschaftliche Arbeiten

Der Stiftungsrat kann Studenten, welche die Bedingungen nach Artikel 4 erfüllen, an die Ausarbeitung von Dissertationen und anderen Arbeiten zur Erlangung akademischer Grade, auch wenn diese ausserhalb der Semester erfolgt, Beiträge ausrichten.

Art. Druckbeiträge

Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat Beiträge an die Drucklegung von Arbeiten gemäss Artikel 10 ausrichten. IV. Organisatorische Bestimmungen

Art. Stiftungsrat

Der Stiftungsrat entscheidet über die Beitragsleistungen aus dem Fonds. Er kann Bedachten, die eines Stipendiums unwürdig sind, dieses nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auch entziehen.

Art. Geschäftsführung

Der Stiftungsrat ordnet die Geschäftsführung. V. Schlussbestimmung

Art. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 1974 in Kraft. Endnoten
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