Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn
über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn über die Beteiligung des Staates an der Klinik Stephanshorn vom 17. Juni 1976
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 4. November 1975
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Kantonsverfassung vom
16. November 1890
3 als Beschluss: I. Beteiligung
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen gründet zusammen mit der Stadt St.Gallen, mit dem Institut Menzingen, mit der Klinik Blumenau AG und mit in St.Gallen freipraktizierenden Ärzten die Klinik Stephanshorn AG
4
.
2. 2.
1 Der Kanton St.Gallen beteiligt sich am Aktienkapital der Klinik Stephanshorn AG mit Fr. 1 000 000.-.
2 Die Beteiligung am Aktienkapital ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Klinik, die zugleich als Schulspital der St.Gallischen Krankenschwesternschule
5 dient. Die Klinik wird nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit geführt. b) An der Klinik können freipraktizierende Ärzte wirken, die in der Stadt St.Gallen ihre Praxis ausüben und dem Verein der an der Klinik Stephanshorn tätigen Ärzte angehören.Aus wichtigen Gründen kann der Verwaltungsrat ausnahmsweise andere Ärzte befristet zulassen. c) Die beteiligten Ärzte haben zum Ausgleich der Betriebsrechnung einen angemessenen jährlichen Beitrag zu leisten.Ein allfälliger Reingewinn der Gesellschaft ist in einen Reserve- und Erneuerungsfonds oder in einen Fonds zum Ausgleich der Tarife zu legen. d) Der Kanton St.Gallen hat das Recht, in den Verwaltungsrat, der aus elf Mitgliedern besteht, zwei Vertreter abzuordnen. e) Bei Auflösung der Gesellschaft sind aus dem allfälligen Liquidationsergebnis zunächst die Baubeiträge von Kanton und Stadt St.Gallen zurückzuzahlen. Der Rest ist zur Rückzahlung des einbezahlten Kapitals an die Aktionäre zu verwenden und im übrigen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
3 Die Bestimmungen der Statuten, welche die Bedingungen von Abs. 2 wiedergeben, dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates geändert werden.
3. 3.
1 Der Kredit von Fr. 1 000 000.- für die Beteiligung des Staates am Aktienkapital geht zulasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung. II. Beitrag an den Neubau
4. 4.
1 Der Kanton St.Gallen gewährt der Klinik Stephanshorn AG an die auf Fr.
17 222 000.- veranschlagten Kosten des Baues eines Schulspitals einen Beitrag von Fr. 3 370 000.-.
5. 5.
1 Der Baubeitrag wird unter den für die Beteiligung am Aktienkapital genannten und unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Die Tarife der Klinik Stephanshorn für Spitalaufenthalt und medizinische
Bedingungen dieses Beschlusses nicht mehr entspricht oder wenn die Klinik aus Gründen, welche die Klinik Stephanshorn AG zu vertreten hat, nicht mehr als Schulspital für die St.Gallische Krankenschwesternschule
9 dient, sind für jedes fehlende Jahr 3 Prozent des Staatsbeitrages zurückzuerstatten.
6. 6.
1 Der Kredit von Fr. 3 370 000.- für den Baubeitrag wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 10jährige Tilgungsfrist 1977 bis 1986» belastet.
7. 7.
1 In der Baukommission ist der Kanton vertreten.
8. 8.
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes.
9. 9.
1 Projektänderungen, deren Kosten nicht zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages führen, sind mit Genehmigung des Baudepartementes zulässig.
2 Projektänderungen, die zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages führen, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Deckung der Mehrkosten muss sichergestellt sein.
10. 10.
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
2 Der Kanton beteiligt sich an diesen Mehrkosten im gleichen Verhältnis wie an den veranschlagten Kosten. III. Vergütung der Schulkosten
11. 11.
1 Der Kanton vergütet der Klinik die Besoldungen der auf den Stationen eingesetzten Schulschwestern und die Stationsgelder für die im Klinikbetrieb eingesetzten Schülerinnen der St.Gallischen Krankenschwesternschule
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. IV. Schlussbestimmungen
12. 12.
1 Dieser Beschluss fällt dahin, wenn die Bürgerschaft der politischen Gemeinde St.Gallen eine Beteiligung von Fr. 1 500 000.- am Aktienkapital der Klinik Stephanshorn AG und den Beitrag der Stadt St.Gallen von Fr.
4 000 000.- an den Neubau ablehnt.
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13. 13.
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.
14. 14.
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
12 dem fakultativen Finanzreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Thomas Zimmermann Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
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Florian Schlegel Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler
1 Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai 1976, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. Juni 1976, in Vollzug ab 17. Juni 1976.
2 ABl
1975,
1458.
3 sGS 111.1.
4 Statuten der Klinik Stephanshorn AG siehe ABl
1975,
1471.
5 Siehe GRB über die Beteiligung des Staates an der St.Gallischen Krankenschwesternschule, sGS 312.91.
6 Siehe Anhang zur Taxordnung der staatlichen Krankenanstalten, sGS
321.61.
7 Sanitätsdepartement; Art. 26bis lit. a GeschR , sGS 141.3.
8 sGS 143.2.
9 Siehe GRB über die Beteiligung des Staates an der St.Gallischen Krankenschwesternschule, sGS 312.91.
10 Siehe GRB über die Beteiligung des Staates an der St.Gallischen Krankenschwesternschule, sGS 312.91.
11 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde St.Gallen hat die Beteiligung am Aktienkapital der Klinik Stephanshorn AG und den Beitrag an den Neubau in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 gutgeheissen.
12 sGS 125.1.
13 Siehe ABl
1976, Nr. 26.
14 Referendumsvorlage siehe ABl
1976,
734.
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