Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (821.40.61)
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Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus

Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19) vom 06.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2); gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf die Verordnung des Staatsrats vom 13. März 2020 über Massnah - men zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19); in Erwägung: Die nötigen Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) haben äusserst negative Auswirkungen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, auf die Freiburger Wirtschaft, die sich haupt - sächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zusammensetzt. Obwohl es zu früh ist, um einen allfälligen Plan zur Stützung der Wirtschaft zu entwerfen, ist es von nun an nötig, für den unmittelbaren Bedarf der wirtschaftlichen Akteure an Liquidität aufzukommen, damit die Wirtschaft aufrechterhalten werden kann und ein schneller Neustart der Freiburger Wirtschaft möglich ist, wenn die Pandemie einmal vorbei ist. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Instrumente als auch der besonderen Tätigkeitsgebie - te und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Ak - teure, müssen auf kantonaler Ebene gezielte Unterstützungsmassnahmen als Ergänzung und subsidiär zu denjenigen, die vom Bund angeordnet werden, verfügt werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen die Folgen der Coronavirus-Pandemie (CO - VID-19) auf die Freiburger Wirtschaft mit folgenden Mitteln abgeschwächt werden:
a) umfassender Kreditrahmen;
b) Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern;
c) Erlass von Modalitäten zur erleichterten Anwendung der bestehenden Instrumente zur wirtschaftlichen Unterstützung;
d) spezifische Hilfen für verschiedene Wirtschaftszweige, die von der Kri - se in besonderem Masse betroffen sind.
2 Mit diesen Massnahmen muss auch ein schneller Neustart der Freiburger Wirtschaft gefördert werden, wenn die Pandemie einmal vorbei ist.

Art. 2 Finanzielle Mittel

1 Für Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft wird ein Kreditrahmen im Umfang von höchstens 60'200'000 Franken zur Verfügung gestellt.
2 Die in Form verschiedener Massnahmen gewährten Beträge werden in ge - trennten Verordnungen geregelt.
3 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion wird beauftragt, in Ko - ordination mit der Finanzdirektion die finanzielle und buchhalterische Kontrolle jeder beschlossenen Massnahme sicherzustellen.

Art. 3 Instrumente zur wirtschaftlichen Unterstützung – Darlehen und

Bürgschaften
1 Der Staat kann subsidiär und in Ergänzung zu den möglichen Bürgschaften gemäss Verordnung des Bundesrats vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus den Unterneh - men, die mit einem Mangel an Liquidität zu kämpfen haben, Bürgschaften oder Darlehen gewähren.
2 Die Bedingungen für die Gewährung und die Höchstbeträge werden in einer besonderen Verordnung festgelegt.

Art. 4 Instrumente zur wirtschaftlichen Unterstützung – Neue Regional -

politik
1 Im Bereich der Neuen Regionalpolitik wird die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion ermächtigt, die A-Fonds-Perdu-Beiträge im Sinn von Artikel 19b des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsför - derung, für die Jahre 2020–2023 vorzuschiessen.

Art. 5 Spezifische Unterstützung für gewisse Wirtschaftszweige – Kul -

tur, Sport und Tourismus
1 Die zuständigen Organe werden ermächtigt, zugesagte Subventionen für kulturelle, sportliche und touristische Anlässe, die wegen des COVID-19 ab - gesagt oder verschoben wurden, zu überweisen, sofern die Absage oder die Verschiebung finanzielle Verluste zur Folge haben. Die Voraussetzungen für die Hilfen und die Modalitäten werden in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
2 Zusätzliche Hilfen für Unternehmen und weitere kulturelle Akteure können gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes, die für den Kulturbe - reich gelten, gewährt werden. Die Bedingungen für die Gewährung und die Modalitäten werden in einer besonderen Verordnung geregelt.
3 Zusätzliche Hilfen für Unternehmen und weitere Akteure in den Bereichen des Sports und des Tourismus können gewährt und dem umfassenden Kredit - rahmen gemäss Artikel 2 entnommen werden. Der Gesamtbetrag wird in ei - ner besonderen Verordnung festgelegt, in ihr werden auch die Bedingungen für die Gewährung und die Modalitäten geregelt.

Art. 6 Spezifische Unterstützung für gewisse Wirtschaftszweige – Wei -

tere Wirtschaftszweige
1 Allfällige finanzielle Unterstützungen für weitere spezifischen Zweige wirtschaftlicher Tätigkeiten werden in besonderen Verordnungen geregelt.

Art. 7 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.04.2020 Erlass Grunderlass 13.03.2020 2020_037
03.06.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 03.06.2020 2020_071
01.09.2020 Art. 7 Titel geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 11.09.2020 2020_106
01.04.2022 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.04.2020 13.03.2020 2020_037

Art. 2 Abs. 1 geändert 03.06.2020 03.06.2020 2020_071

Art. 2 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 4 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 7 Titel geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 7 Abs. 2 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

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