Verordnung zur Unterstützung der Wiederankurbelung des lokalen Handels (821.40.53)
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Verordnung zur Unterstützung der Wiederankurbelung des lokalen Handels

Verordnung zur Unterstützung der Wiederankurbelung des lokalen Handels vom 16.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofort - massnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie; gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankur - belungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; in Erwägung: Der Staatsrat hat in der Rahmenverordnung vom 6. April 2020 Sofortmass - nahmen beschlossen, die aus einem Globalbetrag, Zahlungserleichterungen bei den kantonalen Steuern, erleichterten Anwendungsmodalitäten für die be - reits bestehenden Wirtschaftsförderungsinstrumente und aus einer spezifi - schen Unterstützung für verschiedene Wirtschaftszweige bestehen, die beson - ders von der Krise betroffen sind. Am 3. Juni 2020 hat der Staatsrat eine Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaft (ULWV-COVID-19) erlassen. Diese Unterstützung wurde durch die Schaffung der Online-Plattform kariyon.ch konkretisiert. Auf dieser Plattform konnten Gutscheine mit einem Rabatt von
20 %, der vom Staat übernommen wurde, erworben werden. Der dafür bereit - gestellte Betrag von 4'000'000 Franken war am 27. September 2020 aufge - braucht. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2020 hat der Grosse Rat die Massnahme Nr. 21 des Wiederankurbelungsplans angenommen, die unter anderem die Entwicklung einer Folgemassnahme zur ULWV-COVID-19 vorsah. Er hat zudem beschlossen, die Wiederankurbelung des lokalen Handels mit neuen Konsumgutscheinen zu unterstützen. Mit dieser Verordnung will der Staats - rat diese neuen Massnahmen umsetzen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung soll die Wiederankurbelung des lokalen Handels durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt werden; dieser hat die Form eines Beitrags an Gutscheine, die auf der Online-Platt - form mit dem Namen «kariyon.ch» erworben werden können.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 2'000'000 Franken bereitgestellt. Dieser Betrag deckt die Kosten des staatlichen Beitrags an die Gutscheine so - wie die Verwaltungs- und Betriebskosten der Online-Plattform.
2 Für die Weiterentwicklung der Online-Plattform wird ab dem 1. Januar
2022 ein zusätzlicher einmaliger Betrag von 160'000 Franken bereitgestellt. Er wird dem Betrag von 1'000'000 Franken entnommen, der ursprünglich für die Massnahme Nr. 21 des Wiederankurbelungsplans vorgesehen war. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und die Volks - wirtschafts- und Berufsbildungsdirektion entscheiden über die Art der Unter - stützung.
3 Die erwähnten Beträge sind Teil der Massnahme zur Unterstützung der Wiederaufnahme von touristischen Veranstaltungen und des lokalen Handels (Art. 3 Abs. 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum Wiederankurbelungs - plan).

Art. 3 Berechtigte Geschäfte und Dienstleistungsanbieter

1 Anrecht auf eine staatliche Förderung haben lokale Geschäfte und Dienst - leistungsanbieter mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben und auf der Online-Plattform im Sinne von Artikel 6 die - ser Verordnung angemeldet sind.
2 Ausgeschlossen sind:
a) Tochterfirmen oder Zweigstellen von Firmen mit Hauptsitz ausserhalb des Kantons;
b) Geschäfte und Dienstleistungsanbieter, die ihre Tätigkeit nur online an - bieten;
c) Geschäfte oder Franchisenehmer, welche die allgemeinen Bedingungen für die Registrierung auf der Online-Plattform nicht erfüllen.
3 Die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (die WIF) entscheidet darüber, welche Geschäfte und Dienstleistungsanbieter Anrecht auf staatliche Förde - rung haben.
4 Die Liste der Geschäfte und Dienstleistungsanbieter wird auf der Online- Plattform laufend aktualisiert.

Art. 4 Gutscheine – Konsumenten

1 Bis 31. Dezember 2020 und im Rahmen der verfügbaren Beträge können volljährige Personen über die Online-Plattform Gutscheine erwerben. Die Gutscheine haben einen Höchstwert von 500 Franken.
2 Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen 90 % des Werts des Gut - scheins.
3 Die Gutscheine sind neutral und können für alle Geschäfte und Dienstleis - tungsanbieter im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ver - wendet werden.
4 Der Gesamtwert der Gutscheine, die eine erwachsene Person erwirbt, darf
2000 Franken nicht übersteigen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Gutscheine.

Art. 5 Gutscheine – Dauer und Beschränkungen

1 Die Gutscheine sind gültig bis am 31. Dezember 2021.
2 Sie gelten nicht für:
a) Online-Einkäufe;
b) Leistungen auf ärztliche Verordnung, die von der Krankenversicherung rückerstattet werden.
3 ...

Art. 6 Betreiben der Online-Plattform

1 Die Verwaltung und der Betrieb der für den Verkauf der Gutscheine genutz - ten Online-Plattform werden anhand eines Leistungsauftrags einem Dritten übertragen.
2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und die WIF nehmen gemeinsam die Aufsicht wahr.

Art. 7 Datenbearbeitung und - übermittlung

1 Mit dem Ausfüllen des Kaufformulars willigt die Käuferin oder der Käufer ein, dass ihre oder seine Personendaten im Rahmen des Zwecks dieser Ver - ordnung bearbeitet und dem Staat übermittelt werden.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Die Gutscheine, die auf der Online-Plattform vor dem 30. September 2020 mit einem Rabatt von 20 % erworben wurden, bleiben bis 31. Dezember
2021 gültig.

Art. 9 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2020 Erlass Grunderlass 24.11.2020 2020_158
20.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.05.2021 2021_047
20.04.2021 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 01.05.2021 2021_047
20.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.05.2021 2021_047
14.12.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
01.04.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.11.2020 24.11.2020 2020_158

Art. 2 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 5 Abs. 1 geändert 20.04.2021 01.05.2021 2021_047

Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 20.04.2021 01.05.2021 2021_047

Art. 6 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 8 Abs. 1 geändert 20.04.2021 01.05.2021 2021_047

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