Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen
Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen vom 26. November 2007 (Stand 1. Juni 2021) I. Geltungsbereich
§ 1 Grundlagen
1 Diese Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2, § 30, § 34 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 64 Ziff. 4, § 72 Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evange - lischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 )
.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis für - von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfar - rerinnen; - von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und Diakoninnen; - von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen und Stellvertreter und Stellvertreterinnen; - von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakonin - nen; - vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Ver - weserinnen.
2 Sie findet keine Anwendung für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinden sowie für Amtspersonen im kantonalkirchlichen Dienst, auch wenn sie ordiniert sind.
1) RB 187.11
II. Begriffe
1. Ordination
§ 3 Bedeutung
1 Die Ordination ist Verpflichtung, Ermächtigung und Segnung zum Dienst in der Landeskirche als Pfarrer und Pfarrerin oder als Diakon und Diakonin.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Ordination.
3 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Kirchenrat. Sie ist unabhängig von der Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder in einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
2. Wahl
§ 4 Voraussetzungen
1 Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Ver - fassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.
b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.
§ 5 Verfahren
1 Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangeli - schen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm- und Wahlrecht
1 ) und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen
2 )
.
3 Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstel - lung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
1) RB 187.16
2) RB 187.28
§ 5a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung
1 Für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgeführten zu wählenden oder anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor.
3. Amtseinsetzung
§ 6 Bedeutung
1 Von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in ihr Amt eingesetzt.
§ 7 Zeitpunkt
1 Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch die Kirchgemeinde.
2 Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Deka - nin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum.
3 Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird. III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 8 Definition
1 Das Amt der von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen umfasst die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten.
§ 9 Stellenumfang
1 Pfarrstellen von mindestens 60 Prozent eines Vollamtes sind vorbehältlich § 23 Abs. 2 dieser Verordnung durch eine Wahl durch die Kirchgemeinde zu besetzen.
2 Pfarrstellen von weniger als 60 Stellenprozenten können durch Wahl oder Anstel - lung besetzt werden.
§ 10 Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangeli - schen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 11 Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Be - soldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche
1 )
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§ 12 Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ih - res Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.
§ 13 Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Pfarramt kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beach - tung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kir - chenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kir - chenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
§ 14 Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgeregle - ment der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfar - rer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
1) RB 187.22
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorge - reglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für je - weils höchstens zwei Jahre möglich. * IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen
§ 15 Definition
1 Gewählten Diakonen und Diakoninnen können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
§ 16 Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangeli - schen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 17 Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Be - soldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche.
§ 18 Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.
§ 19 Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Diakonat kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beach - tung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kir - chenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kir - chenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
§ 20 Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgeregle - ment der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Dia - kon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorge - reglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für je - weils höchstens zwei Jahre möglich. * V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 21 Definition
1 Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tä - tigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
§ 22 Stellenumfang
1 Die Möglichkeit zur Anstellung von Pfarrern und Pfarrerinnen für ein Pfarramt be - schränkt sich auf ein Teilzeitamt unter 60 Stellenprozenten.
2 In einem Stellenumfang von 60 und mehr Stellenprozenten ist eine Anstellung von Pfarrern und Pfarrerinnen in begründeten Fällen befristet auf höchstens drei Jahre mit Zustimmung des Kirchenrates möglich.
§ 23 Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Pfarrstelle an die Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirch - gemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmi - gung durch den Kirchenrat.
§ 24 Stellung, Aufsicht
1 Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 25 Besoldung
1 Die Besoldung wird vertraglich festgelegt. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen sind in den Lohnklassen 10 bis 12 gemäss Anhang der Verordnung über die Besol - dung der ordinierten Amtspersonen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche zu besolden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der ordi - nierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche.
§ 26 Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 27 Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss Verordnung über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche.
§ 28 Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche und der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube
1 )
§ 29 Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beach - tung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündi - gungsfrist vereinbart wurde.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat ein -
1) RB 187.222
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Ver - tragsverhältnisses zustimmen.
§ 30 Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter ge - mäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht.
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rück - trittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. * VI. Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für Diakonatsstellen
§ 31 Definition
1 Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
3 Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt wer - den.
4 Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
§ 32 Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an die Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirch - gemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmi - gung durch den Kirchenrat.
§ 33 Stellung, Aufsicht
1 Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäfti - gungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
2 Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 34 Besoldung
1 Die Besoldung wird vertraglich festgelegt. Angestellte Diakone und Diakoninnen sind in den Lohnklassen 5 bis 7 gemäss Anhang der Verordnung über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche zu besolden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der ordi - nierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche.
§ 35 Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 36 Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
§ 37 Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beach - tung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündi - gungsfrist vereinbart wurde.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat ein - zureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Auf - sichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
§ 38 Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Diakon oder die angestellte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter ge - mäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht.
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rück - trittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
§ 39 Definition
1 Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatin - nen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, de - nen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordent - lichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.
§ 40 Voraussetzungen
1 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für den Verweserstatus erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
§ 41 Zeitliche Befristung
1 Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.
§ 42 Erlangung der Wählbarkeit
1 Der Kirchenrat legt die Dauer der Verwesertätigkeit fest und entscheidet spätestens
12 Monate vor deren Ablauf über die Erteilung der Wählbarkeit in ein Pfarramt der Landeskirche. Er holt dazu eine Stellungnahme der Aufsichtskommission und des Kandidaten oder der Kandidatin ein und entscheidet über die Zulassung zum Prü - fungskolloquium.
2 Bei positivem Entscheid veranlasst er ein Prüfungskolloquium und führt es durch.
3 Spätestens 9 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit entscheidet die Aufsichtskommission, ob sie den Kandidaten oder die Kandidatin zur Wahl stellt.
4 Entscheidet sich die Aufsichtskommission für die Durchführung einer Wahl, so hat diese spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit stattzufin - den.
5 Wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Wahl vorgeschlagen oder wird er oder sie von der Kirchgemeinde nicht gewählt, endet die Verwesertätigkeit spätes - tens auf den vereinbarten Zeitpunkt.
6 Wird der Kandidat oder die Kandidatin rechtsgültig gewählt, erlangt er oder sie mit der Wahl den Status des gewählten Pfarrers oder der gewählten Pfarrerin.
§ 43 Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Verweser und Verweserinnen gehören die in § 27 der Verfas - sung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramt - lichen Tätigkeiten.
§ 44 Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Verwesers oder einer Verweserin erfolgt durch die Aufsichts - kommission.
2 Verweser und Verweserinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 45 Besoldung
1 Die Besoldung wird vertraglich festgelegt. Verweser und Verweserinnen sind in den Lohnklassen 9 bis 11 gemäss Anhang der Verordnung über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Perso - nals der Landeskirche zu besolden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Besoldung der ordi - nierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Landeskirche.
§ 46 Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 47 Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss Verordnung über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche.
§ 48 Fort- und Weiterbildung
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung richtet sich nach der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
§ 49 Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beach - tung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat ein - zureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Auf - sichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
VIII. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
§ 50 Definition
1 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen überbrücken die Vakanzen, die beispielswei - se durch personelle Wechsel, Urlaub, Krankheit oder Unfall in einem Gemeinde - pfarramt entstehen.
2 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für eine Stellvertretung im Pfarramt erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
§ 51 Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Stellvertreter und Stellvertreterinnen gehören die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramtlichen Tätigkeiten.
2 Aufgaben, welche die Ordination voraussetzen, bleiben den ordinierten Pfarrern und Pfarrerinnen vorbehalten.
§ 52 Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
2 Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorste - herschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 53 Zeitliche Befristung
1 Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 54 Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis inkl. Besoldung ist vertraglich zu regeln.
§ 55 Genehmigung
1 Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen, sind vom Kirchenrat zu genehmigen.
IX. Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
§ 56 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern, Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten gelten für sämtliche vom Kirchenrat in den Kirchgemeinden aufgrund von § 72 Ziff. 26 lit. b und § 15 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau bewilligten Pfarr- und Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden.
§ 57 Grundsätze
1 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.
2 Über jede Neuverteilung der Pensen im Rahmen des bestehenden Umfangs oder über die Aufteilung einer Pfarrstelle entscheidet die Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenvorsteherschaft beschliesst über den an die Kirchgemeinde zu stellen - den Antrag im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesamtstellenpensums der Pfarr- oder Diakonatsstellen. Über die an die Kirchgemeinde zu stellenden Anträge im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Pensen innerhalb des Gesamtpensums entscheidet die Aufsichtskommission nach erfolgter Diskussion in der Kirchenvor - steherschaft.
§ 58 Erhöhung des Umfangs einer Pfarrstelle mit Statuswechsel
1 Soll eine durch Anstellung besetzte Teilzeitstelle von vormals unter 60% auf 60% oder mehr erhöht werden, so ist die neue Stelle durch eine von der Kirchgemeinde zu wählende Person zu besetzen.
2 Der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin ist unter Beach - tung der Kündigungsfrist zu entlassen. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Ent - scheid des Kirchenrates über die Erhöhung der Pfarrstelle auf Ende eines Monats.
3 Der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin kann sich wie andere Kandidaten oder Kandidatinnen der Wahl durch die Kirchgemeinde stellen.
§ 59 Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches
1 Eine Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen ist nur möglich, wenn - eine Vakanz besteht, - oder eine Amtsperson das Pensum reduzieren will; - oder die Amtsperiode endet.
2 Im Fall einer Vakanz gilt das neue Pensum für die zu wählende oder anzustellende neue Amtsperson.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemein - de einer Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen auch innerhalb der Amtspe - riode zustimmen, insbesondere wenn das Gebiet der Kirchgemeinde verändert wird oder wenn die finanzielle Lage der Kirchgemeinde es erfordert.
§ 60 Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und
Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode
1 Wünscht die Kirchgemeinde eine Reduktion des Gesamtumfangs aller Pfarrstellen, ohne dass eine Vakanz oder ein Reduktionsbegehren vorliegt, so hat sie mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode einen entsprechenden Antrag an den Kir - chenrat zu richten.
2 Der Kirchenrat entscheidet spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode über die Genehmigung der Stellenreduktion.
3 Die Amtspersonen erklären innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen wollen.
4 Wollen alle gewählten Amtspersonen auf ihren Stellen im bisherigen Umfang ver - bleiben, gilt folgendes Vorgehen:
1. Alle von der Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen haben sich einem Wie - derwahlverfahren zu stellen. Die Wiederwahl ist spätestens 6 Monate vor Ab - lauf der Amtsperiode durchzuführen.
2. Bei der Wiederwahl haben die Kirchbürger und Kirchbürgerinnen zu entschei - den, welche bisherigen Amtspersonen die unveränderten Stellen besetzen sol - len.
3. Für die Wahl werden Wahlzettel mit der notwendigen Anzahl Linien verwen - det.
4. Die Amtsperson, die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielt, erhält die reduzierte Pfarrstelle oder scheidet im Falle der Streichung der Pfarrstelle aus dem Pfarramt aus. Der oder die Ausscheidende übt das Amt bis zum Ab - lauf der Amtsdauer im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. An - schliessend kann er oder sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen oder darauf verzichten. Verzichtet er oder sie auf die Weiterführung des Amtes mit redu - ziertem Pensum, hat er oder sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
§ 61 Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrpersonen
kombiniert mit Statuswechsel auf Ende der Amtsperiode
1 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung eine Stellenreduktion und verbindet sie diese mit einem Statuswechsel, so ist zunächst gleich vorzugehen wie bei einer Reduktion ohne Statuswechsel. Die Amtsperson, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigen konnte, scheidet auf Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt aus. Sie kann sich für das neue Teilzeitamt neu bewerben.
§ 62 Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren
Pfarrpersonen im Angestelltenstatus
1 Beschliesst der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde eine Gesamtstellenreduk - tion, so sind bei der Stellenreduktion vorab diejenigen Stellen zu reduzieren, deren Stelleninhaber oder -inhaberinnen angestellt sind – es sei denn eine gewählte Amts - person erklärt sich freiwillig bereit, ihr Pensum zu reduzieren.
2 Angestellte, deren Stelle reduziert wird, üben das Amt bis zum Ablauf der Kündi - gungsfrist auf Ende des Monats vom Entscheid des Kirchenrates über die Stellenre - duktion im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Verzichten sie auf die Wei - terführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so haben sie dies der Aufsichtskom - mission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
§ 63 Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
1 Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode er - folgen.
2 Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser ent - scheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
3 Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.
4 Verbindet die Kirchgemeinde die Stellenreduktion mit einem Statuswechsel, so scheidet die Pfarrperson in jedem Fall auf Ende der ordentlichen Amtsdauer aus. Sie kann sich auf das neue Teilzeitamt mit Anstellung bewerben.
§ 64 Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
1 Die Reduktion eines Pfarramtes mit Anstellung ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Diese beginnt mit dem Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion, gemäss § 58 dieser Verordnung.
2 Verzichtet die angestellte Pfarrperson auf die Weiterführung des Amtes mit redu - ziertem Pensum, so hat sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
§ 65 Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
1 Eine Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode erfolgt auf den vom Kirchenrat mit seinem Entscheid über die Reduktion festgesetzten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten. Mit Einverständnis der betroffenen Amtspersonen ist eine frühere Stellenreduktion möglich.
2 Die betroffenen Amtspersonen bzw. die betroffene Amtsperson erklären bzw. er - klärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der angesetzten Frist übernehmen wollen bzw. will. Ansons - ten scheiden sie bzw. scheidet sie aus dem Amt aus.
3 Wollen bei mehreren Amtspersonen alle auf ihrem Stellenumfang im bisherigen Umfang verbleiben, so ist die Wiederwahl spätestens 6 Monate vor Ablauf der vom Kirchenrat angesetzten Frist durchzuführen.
4 Verzichtet die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielende Amtsperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat sie dies der Kirchen - vorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
5 Ist die Stellenreduktion mit einem Statuswechsel verbunden, scheidet die Amtsper - son in jedem Fall aus dem Amt aus. Sie kann sich für das neue Teilzeitamt neu be - werben.
§ 66 Umwandlung von Pfarr- in Diakonatsstellen
1 Über eine vollständige oder teilweise Umwandlung einer Pfarrstelle in eine Diako - natsstelle entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde.
§ 67 Veränderung von Diakonatsstellen
1 Über Veränderungen von Diakonatsstellen entscheidet der Kirchenrat im Sinne von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Rücksprache mit den Beteiligten.
2 Das in § 56 bis § 65 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Änderung des Umfangs und bei der Aufhebung von Pfarrstellen gilt sinngemäss auch für Diako - natsstellen.
§ 68 Veränderung von übrigen Stellen
1 Stellen von Diakonen und Diakoninnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeite - rinnen, die im Zusammenhang mit einer Pfarrstellenreduktion geschaffen oder auf - gestockt wurden, unterliegen bei einer Aufhebung oder bei Veränderungen im Um - fang ebenfalls den Bestimmungen von § 34 Abs. 5 der Verfassung der Evangeli - schen Landeskirche des Kantons Thurgau. X. Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
§ 69 Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl
1 Sind Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden, hat die Wahl oder Bestätigungswahl aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwi - schen den Kirchgemeinden zu erfolgen. Sie wird geheim durchgeführt.
2 Ist das Wahlverfahren in der Vereinbarung nicht geregelt, hat die Wahl oder Bestä - tigungswahl in gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen oder Ur - nenwahlen zu erfolgen.
3 Betreffend Stellenbesetzung durch Wahl oder Anstellung ist das Gesamtpensum ei - ner Stelle in allen beteiligten Kirchgemeinden als Kriterium massgebend.
§ 70 Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl
1 Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarungsregelung ist die Wahl zustan - de gekommen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in allen beteiligten Kirchge - meinden gewählt wird.
2 Führt eine Wahl oder Bestätigungswahl in Kirchgemeinden, die durch ein gemein - sames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Wahl in allen beteiligten Kirchgemeinden als nicht zustande gekommen zu betrachten.
§ 71 Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommissionen haben ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl in gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solcher nicht zustande, entschei - det der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in allen betroffenen Gemeinden.
§ 72 b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde
1 Wird nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl gestellt, ordnet der Kirchenrat für alle Gemeinden des gemeinsa - men Pfarramtes oder Diakonates eine Bestätigungswahl an.
§ 73 Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft
1 Wo mehrere Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, gilt das Stimmrecht der von der Kirchgemeinde gewählten ordinierten Amtsperson in al - len beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Bei gemeinsamen Sitzungen der Kirchen - vorsteherschaften haben die Ordinierten nur je eine Stimme. XI. Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
§ 74 Definition
1 Gekoppelte Stellenbesetzungen betreffen zwei Personen, die als Jobsharingpartner ein bestimmtes Gesamtpensum erfüllen, sowie gemeinsam und gleichzeitig gewählt oder angestellt werden.
2 Bei Gesamtstellen, die mindestens 60 Prozent umfassen und nicht auf höchstens drei Jahre befristet sind, sind beide Jobsharingpartner zu wählen.
3 Jobsharingpartner haben denselben Status.
§ 75 Stellung
1 Wird ein Amt, dem eine Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zusteht, durch zwei Personen besetzt, kann das Stimmrecht nur durch eine der beiden wahrgenommen werden. Sind die Pensen ungleich verteilt, wird es durch jene Person wahrgenom - men, die das grössere Pensum inne hat. Bei gleichen Pensen vereinbaren die Jobsha - ringpartner unter sich, wer das Stimmrecht jeweils für eine Amtsperiode wahr - nimmt.
§ 76 Änderung und Auflösung des Jobsharing
1 Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.
2 Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der Aufsichtskommission.
3 Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.
§ 77 Fortbildung, Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fortbildung ist für beide zusammen derselbe wie bei einer einfa - chen Stellenbesetzung. Bei verschieden grossen Pensen ist der jeweilige Pensenan - teil für die Berechnung des Fortbildungsanspruchs massgebend.
2 Der Anspruch auf Studienurlaub wird grundsätzlich getrennt berechnet. Wollen die beiden Jobsharingpartner den Studienurlaub gemeinsam beziehen, haben aber zu un - terschiedlichen Zeiten darauf Anspruch, ist der spätere Zeitpunkt massgebend, da auch der zweite Jobsharingpartner einen Anspruch geltend machen kann. XII. Verschiedene Bestimmungen
§ 78 Standortgespräch
1 Das Präsidium oder eine Delegation der Aufsichtskommission führen mit den durch diese Verordnung betroffenen Personen in der Regel einmal pro Jahr ein Standortgespräch.
2 Im geistlich-theologischen Bereich hat das Standortgespräch lediglich orientieren - den Charakter.
§ 79 Öffentliche Ämter
1 Die Übernahme öffentlicher Ämter und die Mitarbeit in ständigen kantonalkirchli - chen Kommissionen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Amtsausübung nicht beeinträchtigen.
2 Amtspersonen haben die Aufsichtskommission vorgängig darüber zu informieren.
§ 80 Nebenerwerbstätigkeit
1 Amtspersonen, die bereits ein 100%-Pensum ausüben, dürfen grundsätzlich keine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auf - sichtskommission eine solche bewilligen.
2 Bei einem Teilzeitamt darf die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit den übrigen Erwerbstätigkeiten eine Gesamtanstellung von 100 Stellenprozent nicht übersteigen. Die Aufsichtskommission ist bei Übernahme eines Nebenerwerbs zu informieren.
3 Als Nebenerwerbstätigkeit sind Tätigkeiten zu betrachten, die mit einem Lohn oder einer Geld- oder Naturalleistung mit Lohncharakter entschädigt werden.
4 Eine Wahl zum Dekan oder zur Dekanin oder in den Kirchenrat bedarf keiner Be - willigung durch die Aufsichtskommission. Diese ist jedoch zu informieren.
§ 81 Kündigung durch die Aufsichtskommission
1 Beabsichtigt die Aufsichtskommission einer angestellten Amtsperson, einem Ver - weser oder einer Verweserin zu kündigen, so hat sie dies der betroffenen Person in - nert Frist mittels anfechtbarem Entscheid mit Kopie an den Kirchenrat zu eröffnen.
2 Für die Voraussetzungen einer Kündigung durch die Aufsichtskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals
1 )
. Dies gilt auch für ausserordentliche Kündigun - gen. XIII. Übergangsbestimmungen
§ 82 Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen
1 Ausgangspunkt für Veränderungen bei den Pfarrstellen und ihres Umfangs im Sinn von § 34 Abs. 5 und von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be - stehenden Pfarrstellen, sowie die von ordinierten Diakonen und Diakoninnen besetz - ten Diakonatsstellen.
2 Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ordi - nierte und nicht von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen besetz - te Stellen haben, diese aber nicht als Diakonatsstellen (Diakonaten) gemäss § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau definiert haben wollen, haben darüber innert Jahresfrist Beschluss zu fassen und den Entscheid dem Kirchenrat mitzuteilen.
§ 83 Übergangsrecht
1 Für Dienstverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Für alle bisherigen Dienstverhältnisse gilt nach Inkrafttreten dieser Verordnung neues Recht.
§ 84 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt per 1. Juni 2008 in Kraft.
1) RB 177.112
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.2007 01.06.2008 Erstfassung 19/2008
§ 5a 01.12.2020 01.06.2021 eingefügt 18/2021
§ 14 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 14 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 20 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 20 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 30 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 30 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 38 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
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