Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössische... (366.13)
Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössische... (366.13)
Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung
Verordnung über den Kulturrat und die Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung Vom 5. Juni 2007 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Ver - waltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983, beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation des Kulturrats und der Fachkommissionen im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über deren Tätig - keiten.
3 Die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassenen Förder- und Sub - ventionsbestimmungen sind für die Tätigkeit von Kulturrat und Fachkommissio - nen sowie allfälliger Delegationen verbindlich.
§ 2 Aufgaben des Kulturrats
1 Der Kulturrat berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förderpreisen zuhanden des Regierungsrates;
b. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Ausrichtung von Förderbeiträgen (Kunststipendien) an Kunst- und Kulturschaffende;
c. Beratung von Subventionsanträgen von basellandschaftlichen Institutio - nen;
d. Beratung von projektorientierten Anträgen von Vereinen, Veranstaltern/in - nen, Gemeinden und Produzenten/innen aus dem Kanton Basel-Land - schaft und der Region;
e. Beratung allgemeiner kulturpolitischer Fragestellungen;
f. Beratung von Projekten und grenzüberschreitender Kooperationen;
g. Begleitung der Eigenproduktionen und Programme des Amtes für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl;
h. Teilnahme und Repräsentation an öffentlichen Kunst- und Kulturveran - staltungen in der Region Basel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
§ 3 Organisation des Kulturrats
1 Der Kulturrat besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört dem Kulturrat als präsidierende Person von Amtes wegen an.
3 Die übrigen Mitglieder des Kulturrats werden durch den Regierungsrat gewählt.
4 Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.
5 Die Mitglieder sind in der Regel im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft.
6 Der Kulturrat tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
7 Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturel - les.bl.
§ 4 Aufgaben und Organisation der Fachkommissionen
1 Der Regierungsrat bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - zusätzlich zum Kulturrat - Fachkommissionen oder Delegationen, die sich mit spartenspezifischen oder speziellen Förderaufgaben beschäftigen.
2 Die Fachkommissionen und Delegationen unterstützen das Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung.
3 Eine Fachkommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern; eine Delegation besteht aus höchstens 4 Personen.
4 Mitglieder einer Fachkommission oder Delegation können Personen mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für Kunst- und Kulturbelange sein.
5 Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen und Delegationen selbst.
6 Jede Fachkommission oder Delegation arbeitet nach einem Pflichtenheft. Die - ses wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlassen.
7 Die Geschäftsführung der Fachkommissionen und Delegationen obliegt dem Amt für Kultur / Hauptabteilung kulturelles.bl.
§ 5 Aufgaben und Organisation der Fachausschüsse BS/BL
1 Die projektorientierte Förderung der professionellen Kreation und Produktion in den Sparten Musik, Literatur, Tanz und Theater sowie Audiovision und Multi - media für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kul - turförderung zuständigen Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt ausgerichtet.
2 Für die projektorientierte Förderung gemäss Absatz 1 werden gemeinsame Fachausschüsse BS/BL eingesetzt. Organisation und Aufgaben werden in ei - ner separaten Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 20. März 1990
1 ) über den Kulturrat und die Fachgruppen im Kulturförderungsbereich wird aufgehoben.
2 Die Organisation der Altersfreigabe und des Jugendschutzes bei öffentlichen Filmvorführungen wird der Sicherheitsdirektion übertragen. *
3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
1) GS 30.259, SGS 366.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0128
15.01.2013 01.03.2013 § 6 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 36.0128
§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0128