Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (933.211)
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Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau

Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) Vom 23. September 2009 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 5, 8 Abs. 3, 10, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 25 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 36 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 1 ) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23.
1977 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Jagdbehörden

(§§ 29, 30 AJSG)
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Jagdge - setzgebung, wenn hiefür nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Fach - stelle ist in der Kommission mit einer Person vertreten.
3 Die Jagdkommission besteht aus maximal 10 Mitgliedern. Bei der Wahl werden die Interessen von Jagd, Land- und Waldwirtschaft, Natur- und Tierschutz sowie der Gemeinden berücksichtigt.
1) SAR 933.200
2) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Jagd

2.1. Jagdreviere und Verpachtung

§ 2 Jagdreviere

(§ 3 AJSG)
1 Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren.
2 Änderungen der Reviergrenzen können auf Beginn einer neuen Pachtperiode vor - genommen werden. Anträge der Jagdgesellschaften und der betroffenen Gemeinden auf Änderungen der Reviergrenzen sind der Fachstelle spätestens zwei Jahre vor Be - ginn der neuen Pachtperiode mit Begründung einzureichen. *
3 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen können Reviergrenzen auch während der Pachtperiode angepasst werden.

§ 3 Verpachtung

(§ 4 AJSG)
1 Die Fachstelle schreibt die zu verpachtenden Jagdreviere mit ihrem Revierwert bis Ende April des letzten Pachtjahrs aus. Sie schreibt die bisherigen Jagdgesellschaften direkt an und informiert die betroffenen Gemeinden.
2 Die Pacht beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.
3 In den Pachtverträgen können besondere Bestimmungen für den Jagdbetrieb fest - gelegt werden, wenn es die Arten- und Biotopschutzziele für Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung erfordern. Die Festlegung der Gebiete und der entsprechenden Bestimmungen erfolgt im Einvernehmen zwischen der Fachstelle und der Sektion Natur und Landschaft.

§ 4 Jagdgesellschaft

(§ 5 AJSG)
1 Jede Jagdgesellschaft benötigt ein Mitglied pro 200 Hektaren Revierfläche, min - destens aber drei Mitglieder.
2 Zusammenschlüsse von Jagdgesellschaften mit je eigenem Pachtvertrag gelten nicht als Unterpacht.

2.2. Jagdberechtigung

§ 5 Jagdlehrgang

(§ 10 AJSG)
1 Kandidierende für die Jagdprüfung müssen einen Jagdlehrgang im Kanton Aargau absolviert haben. Dieser umfasst Kurse und Übungen sowie praktische Tätigkeiten in einer Jagdgesellschaft und darf beim Abschluss der Jagdprüfung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
2 Das Departement kann die Organisation des Jagdlehrgangs dem Aargauischen Jagdschutzverein übertragen.

§ 6 Jagdprüfung; Prüfungsfächer und Bewertung

(§ 10 AJSG)
1 Die Jagdprüfung zur Erlangung des aargauischen Jagdfähigkeitsausweises besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
2 Die praktische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern: a) Waffenhandhabung, b) Schiessen mit Kugel- und Schrotwaffe.
3 Die theoretische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern: a) Jagdrecht, b) Jagdkunde, c) Wildkunde, d) Lebensraumkunde, e) Schiess- und Waffenkunde, f) Jagdhundewesen und Wildkrankheiten.
4 Die Teilprüfungen werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
5 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen erfüllt sind.
6 Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn höchstens eine Teilprüfung nicht erfüllt ist.

§ 7 Jagdprüfung; Durchführung

(§ 10 AJSG)
1 Die praktische Prüfung wird zweimal, die theoretische Prüfung einmal pro Jahr durchgeführt.
2 Die Jagdprüfungskommission eröffnet den Kandidierenden das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Prüfung.
3 Eine nicht bestandene praktische oder theoretische Prüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden.
4 Eine bei der theoretischen Prüfung nicht erfüllte Teilprüfung kann einzeln wieder - holt werden. Werden drei Teilprüfungen nicht erfüllt, muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden.
5 Ist die Jagdprüfung nicht bestanden, kann eine erneute Anmeldung erst nach Ab - lauf von zwei Jahren erfolgen.

§ 8 Jagdprüfung; Rechtsmittel und Gebühren

(§ 10 AJSG)
1 Wer die Jagdprüfung nicht bestanden hat, kann innert 10 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses einen schriftlichen Prüfungsentscheid verlangen.
2 Gegen den Prüfungsentscheid der Jagdprüfungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Die Gebühren für die praktische und theoretische Prüfung betragen je Fr. 200.–.

§ 9 Jagdfähigkeitsausweis; Anerkennung

(§ 10 AJSG)
1 Das Departement stellt nach bestandener Jagdprüfung den aargauischen Jagdfähig - keitsausweis aus.
2 Die Jagdfähigkeitsausweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichi - schen Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden als gleichwertig an - erkannt.

§ 10 Jagdpass

(§ 11 AJSG)
1 Die Jagdpässe werden von der Fachstelle abgegeben.
2 Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Prüfung können maximal sechs Tagesjagdpässe oder einen Mehrtagesjagdpass pro Kalenderjahr be - ziehen. *
3 Jagdgäste ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis, die sich über ausreichende jagdliche Erfahrung ausweisen, können maximal drei Tagesjagdpässe pro Kalender - jahr beziehen. *
4 Jagdgäste mit gültigen Jagdpässen angrenzender Kantone haben keinen zusätzli - chen aargauischen Jagdpass zu beziehen, wenn der Nachweis der Schiessfertigkeit gemäss § 12 erbracht ist.
5 Die Gebühren betragen: a) Jahresjagdpass: Fr. 400.–, für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aar - gau Fr. 200.–, b) Mehrtagesjagdpass für sechs Tage: Fr. 200.–, für Jagdberechtigte mit Wohn - sitz im Kanton Aargau Fr. 100.– , c) Tagespass: Fr. 50.–, für Jagdberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 30.–.

§ 11 Jagdkarte

(§ 12 AJSG)
1 Die Fachstelle gibt den Jagdgesellschaften unentgeltlich Jagdkarten ab.
2 Die Jagdgesellschaften stellen die Jagdkarten für ihr Revier auf den Namen der Jagdgäste aus.

§ 12 Nachweis Schiessfertigkeit

(§ 8 AJSG)
1 Der Nachweis der Schiessfertigkeit ist jedes Jahr zu erbringen. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahrs. *
2 Es gelten die Anforderungen des eidgenössischen Treffsicherheitsnachweises. *
3 ... *
4 Gleichwertige Nachweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichischen Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden anerkannt.

2.3. Jagdplanung und Jagdbetrieb

§ 13 Abschussplanungen

(§§ 14, 15 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Forstrevieren alle zwei Jahre eine Abschussplanung beim Rehwild und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. *
2 Die Fachstelle legt die kantonsweit abzustimmenden Massnahmen zur Beeinflus - sung der Bestandsentwicklung, insbesondere für Wildschwein, Rothirsch, Gämse und Kormoran, in betreffenden Massnahmenplänen fest. *

§ 14 Jagdzeiten

(14 AJSG)
1 Für das Rehwild gelten die folgenden Jagdzeiten: a) * Rehbock, Schmalreh und Galtgeiss vom 1. Mai bis 31. Dezember, b) * ... c) Rehgeiss und Rehkitz vom 1. September bis 31. Dezember.
2 Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Jagd- und Schonzeiten.

§ 15 Jagdmethoden

(§ 14 AJSG)
1 Bewegungsjagden (Treib- und Drückjagden) sind vom 1. Oktober bis 31. Dezem - ber, für die Jagd auf Wildschweine bis 31. Januar erlaubt. Sie sind effizient und in der Anzahl zurückhaltend durchzuführen. Kleinräumige Drückjagden auf Wild - schweine sind in landwirtschaftlichen Kulturen zur Verhütung von Wildschäden ganzjährig erlaubt. *
2 Die Beizjagd (Falknerei) dürfen Personen ausüben, die eine Schweizerische Falk - nerprüfung abgelegt haben, im Kanton Aargau jagdberechtigt sind und für das betre - tene Jagdrevier eine Jagdkarte besitzen. Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln gilt als Beizjagd.
3 Lockfütterungen sind in Anzahl und Futtermenge zurückhaltend zu betreiben und über die Jagdreviergrenzen hinaus abzusprechen. Die Fachstelle kann Lockfütterun - gen in Gebieten mit grossen Wildschäden oder in Seuchenfällen einschränken oder verbieten.

§ 16 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel

(§ 14 AJSG)
1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken. Die Maximaldistanz für Schrotschüsse beträgt 30 m und für Flintenlaufgeschosse 50 m. Für Jagdkugelpatronen gelten eine Maximaldistanz von 200 m sowie folgende wei - tere Anforderungen: * a) * für Hirsch und Wildschwein mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf
200 m, b) für Gämse mindestens 1500 Joule Auftreffenergie auf 150 m, c) für Reh mindestens 1000 Joule Auftreffenergie auf 100 m.
2 Das Rehwild darf nur in den Monaten Oktober bis Dezember mit Schrot beschos - sen werden. *
3 Wildschweine dürfen mit Kugel oder Flintenlaufgeschoss, Frischlinge auch mit Schrot beschossen werden.
4 Hirsch und Gämse dürfen nur mit Kugel beschossen werden.
5 Für den Fangschuss aus naher Distanz sind Faustfeuerwaffen und Einsatzpatronen in Flinten (Mindestkaliber .22) gestattet.
6 Die Verwendung von Bleischrot für die Wasserjagd ist verboten.
6bis Die Fachstelle kann die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagd - verordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 1 ) ausnahmsweise bewilligen. *
7 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich verbotener Hilfsmittel.
1) SR 922.01

§ 17 Verwendung von Jagdhunden

(§ 14 AJSG)
1 Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche und zum Apportieren nur geeignete Jagdhunde zu verwenden. *
2 Als Stöberhunde sind ausser Deutschen Wachtelhunden, Spaniels, Laufhunden/ Bracken nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 42 cm zugelassen. Diese Einschrän - kung gilt nicht für die Wasserjagd.
3 Die Verwendung von spur- und fährtenlauten Stöberhunden ist vom 1. Oktober bis

31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd und die Verlorensuche müssen geprüfte

Apportierhunde eingesetzt werden. *
4 Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig. *
5 Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz veren - det ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchehund durchgeführt werden. *
6 Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen. *

§ 18 Jagdstatistik

(§ 15 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften melden der Fachstelle die jagdstatistischen Angaben des abgelaufenen Pachtjahrs bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs.
2 Die Jagdstatistik umfasst die für den Bund und den Kanton benötigten Angaben zu Abschüssen, Fallwild und Beständen der wichtigsten Wildtierarten.
3 Die Fachstelle spricht zusätzliche Erhebungen für bestimmte jagdliche oder wild - biologische Projekte oder Fragestellungen mit der Jagdkommission ab.

§ 19 Einschränkungen der Jagd

(§ 16 AJSG)
1 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung (50 m), in Fried - höfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd ohne Bewilligung der Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen verboten. *

3. Arten- und Lebensraumschutz

§ 20 Artenschutz

(§ 17 AJSG)
1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Aar - gau geschützt: a) der Baummarder (Edelmarder),
b) die Waldschnepfe.
2 Weibliche Wildschweine (Bachen) sind vom 1. April bis 30. September geschützt, solange sie laktierend sind. Leitbachen sind zu schonen. *
3 Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvo - gelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs. 3. *
4 Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wild - tieren wird durch die Fachstelle gemäss den Artikeln 6 und 6 bis JSV erteilt. *

§ 21 Schutz vor Störungen

(§ 19 AJSG) *
1 Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
2 Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Ein - schränkungen nicht.
3 Anlässe zur Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungen von Katastrophen- und Sani - tätshunden dürfen im Wald und am Waldrand vom 1. August bis 31. März durchge - führt werden. Sie sind mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgän - gig abzusprechen. *

§ 22 Streunende Hunde und Katzen

(§ 19 AJSG)
1 Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine un - mittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, abschiessen, wenn die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt worden oder nicht bekannt ist. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen wer - den.
2 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Katzen, die verwildert im Wald angetroffen werden, einfangen oder abschiessen.

4. Wildschaden 1 )

§ 23 Verhütungsmassnahmen (§ 21 AJSG)

1 2 ) Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden müssen zweckmässig und einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie sollen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung tragen.
1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)

§ 24 Selbsthilfemassnahmen (§ 22 AJSG)

1 1 ) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Be - wirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind berechtigt, Selbsthil - femassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verur - sachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von ih - nen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.
2 2 ) Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen folgende Wildtiere ergriffen werden: a) Dachs, Fuchs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär (Haarraubwild), b) * Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, ver - wilderte Haustaube, Star und Amsel (Vögel).
3 In Wohn- und Ökonomiegebäuden, mobilen Freilaufställen und deren nächster Umgebung (50 m), nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haar - raubwild und Vögel zulässig. *
4 3 ) In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig.
5 4 ) Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen. *
6 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Muniti - on und sonstigen Hilfsmittel zulässig. Die Schonzeiten der jeweiligen Tierarten ge - mäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säu - getiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 5 ) , Artikel 3 bis JSV und § 20 dieser Verordnung sind dabei einzuhalten. *

§ 25 Bagatellschaden (§ 23 AJSG)

1 6 ) Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht über - schreitet. *

§ 26 Abgeltung und Beiträge (§ 25 AJSG)

1 7 ) Für Schäden, welche durch die gemäss Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes be - stimmten, geschützten Wildtierarten verursacht werden, leistet der Kanton Abgel - tungen.
1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
3) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
4) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
5) SR 922.0
6) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
7) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
2 1 ) Für die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- und Beerenanlagen leistet der Kanton einen einmaligen Beitrag in der Höhe der pauschalisierten Kosten des Zaun - materials.
3 2 ) Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei de - ren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berück - sichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitrags - pflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit.

5. Jagdaufsicht

§ 27 Aufgaben; Weiterbildung

(§ 31 AJSG)
1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Schonzeiten jagdbarer Wildtiere, zum Arten- und Lebensraumschutz und zur Leinenpflicht für Hun - de, b) Mitwirkung bei Erhebungen zur Jagdstatistik, bei Abschussplanungen, bei der Bekämpfung von Tierseuchen und beim Vollzug jagdrechtlicher Anordnun - gen, c) Beratung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen, d) Unterstützung der Jagdgesellschaften bei der Kontrolle der Jagdpässe und Jagdkarten, e) Melde- und Koordinationsstelle bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren, insbesondere bei Unfällen mit Wildtieren.
2 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nehmen an den Aus- und Weiterbildungskur - sen gemäss § 33 Abs. 1 AJSG teil. *

6. Bildung und Information

§ 28 Beiträge

(§ 33 AJSG)
1 Das Departement kann an kantonale Organisationen für qualitativ gute und breit genutzte Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote Beiträge gemäss § 33 Abs. 2 AJSG leisten. Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist der Abschluss ei - ner Leistungsvereinbarung.
1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)
2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)

§ 29 Nachwuchsförderung

(§ 33 AJSG)
1 Die Jagdgesellschaften fördern Kandidierende für die Jagdprüfung und ermögli - chen ihnen den Jagdlehrgang im Revier.
6 bis Gebühren *

§ 29a * Wildunfälle

1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.–.

7. Strafbestimmungen

§ 30 Fehlabschüsse

(§ 36 AJSG)
1 Ein Fehlabschuss gemäss § 36 Abs. 4 AJSG liegt nur vor, wenn * a) * im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September verse - hentlich eine laktierende Bache erlegt wird, b) * im Rahmen der Rehwildbejagung vom 1. Mai bis 31. August versehentlich eine laktierende Rehgeiss erlegt wird, c) * im Rahmen der Gams- und Rotwildbejagung versehentlich ein gemäss Mass - nahmenplan nicht freigegebenes Tier erlegt wird.
2 Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger meldet Fehlabschüsse der Fach - stelle innert zwei Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Jagdgesellschaft bestätigt mit ihrem Visum, dass sie von der Meldung Kenntnis genommen hat.
3 Bei einem Fehlabschuss zahlt die fehlbare Person dem Kanton * a) * für ein Wildschwein Fr. 80.–, b) * für ein Reh Fr. 250.–, c) * für eine Gämse Fr. 300.–, d) * für einen Rothirsch Fr. 800.–.
3bis Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzulie - fern. *
4 Das Departement kann wiederholte oder von der betreffenden Jagdgesellschaft nicht bestätigte Fehlabschüsse den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anzei -

8. Schlussbestimmungen

§ 31 Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Fe - bruar 2009 1 ) in Kraft. Aarau, 23. September 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER §§ 14, 15 Abs. 1, 20 und 24 vom Bund genehmigt am: 2. Dezember 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 2 )
1) SAR 933.200
2) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.09.2009 01.01.2011 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 337

23.09.2009 01.01.2011 § 24 Abs. 5 geändert 2009 S. 337

17.12.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6-22

14.06.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 2 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 10 Abs. 3 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 1 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 2 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 16 Abs. 2 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 17 Abs. 3 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 19 Abs. 1 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 21 Titel geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 24 Abs. 2, lit. b) geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2017/6-02

14.06.2017 01.09.2017 § 30 Abs. 1 geändert 2017/6-02

21.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 2 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 16 Abs. 6 bis eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 1 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 3 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 4 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 5 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 6 eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3 eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4 eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 24 Abs. 3 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 24 Abs. 6 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 2 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 Titel 6

bis eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 29a eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3 geändert 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2022/15-10

21.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3 bis eingefügt 2022/15-10

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 2 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 10 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 10 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 12 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 12 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 12 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017/6-02

§ 13 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 13 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 14 Abs. 1, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 14 Abs. 1, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/15-10

§ 15 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 16 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 16 Abs. 1, lit. a) 23.09.2009 01.01.2011 geändert 2009 S. 337

§ 16 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 16 Abs. 6 bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 17 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 17 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 17 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 17 Abs. 4 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 17 Abs. 5 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 17 Abs. 6 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 19 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 20 Abs. 2 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 20 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 20 Abs. 4 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 21 14.06.2017 01.09.2017 Titel geändert 2017/6-02

§ 21 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 eingefügt 2017/6-02

§ 24 Abs. 2, lit. b) 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 24 Abs. 3 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 24 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 24 Abs. 5 23.09.2009 01.01.2011 geändert 2009 S. 337

§ 24 Abs. 6 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 25 Abs. 1 17.12.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-22

§ 27 Abs. 2 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

Titel 6 bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 29a 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 1 14.06.2017 01.09.2017 geändert 2017/6-02

§ 30 Abs. 1 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 30 Abs. 1, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 1, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 1, lit. c) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 3 21.09.2022 01.01.2023 geändert 2022/15-10

§ 30 Abs. 3, lit. a) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 3, lit. b) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 3, lit. c) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 3, lit. d) 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

§ 30 Abs. 3 bis 21.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/15-10

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