Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil TG an das Kanalnetz und die zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil SG
Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil TG an das Kanalnetz und die zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil SG vom 15. Juni 1970 (Stand 15. Juni 1970) Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 65 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 und auf § 9 und § 10 des thurgauischen Einführungsgesetzes vom 23. April 1959 zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verun - reinigung
1 ) , vereinbaren:
Art. 1
1 Die politische Gemeinde Wil und die Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Buss - wil
2 ) werden ermächtigt, die auf ihren Gebieten anfallenden Abwasser in der Weise gemeinsam zu sammeln, zu reinigen und abzuleiten, dass die Abwasser der Ortsge - meinden Rickenbach, Wilen und Busswil mit angemessener finanzieller Beteiligung dieser Gemeinden dem Kanalisationssystem und der zentralen Kläranlage der politi - schen Gemeinde Wil zugeleitet werden.
2 Die an der gemeinsamen Abwasserbeseitigung beteiligten Gemeinden regeln ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten betreffend Bau, Betrieb und Unterhalt sowie betreffend die Beteiligung an den Bau- und Betriebskosten durch Vertrag. Der Ver - trag bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone St. Gal - len und Thurgau.
Art. 2
1 Auf den Bau, Bestand, Unterhalt und Betrieb der eine technische Einheit bildenden Anlage findet, unter Vorbehalt abweichender vertraglicher Vereinbarung, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
1) Jetzt EG zum BG über den Schutz der Gewässer; RB 814.20 .
2) Jetzt Politische Gemeinden Rickenbach, Wilen und Sirnach.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
1 ) und der Gesetzgebung der örtlich zu - ständigen Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 3
1 Anstände zwischen den Vertragsgemeinden und Privaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerich - ten entschieden.
Art. 4
1 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden und der politischen Gemeinde Wil aus der Anwendung des Vertrages oder beim Bau, Unterhalt und Betrieb der gemeinsam benutzten Anlagen werden, sofern eine Vermittlung der Baudepartemente der Kantone St. Gallen und Thurgau erfolglos verlaufen ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Art. 5
1 Verlangt eine Vertragsgemeinde einen Schiedsspruch, so ernennt jeder Vertrags - kanton binnen einer Frist von 30 Tagen je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter ernennen binnen einer weiteren Frist von 15 Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Können sie sich auf den Obmann nicht einigen, so ist dessen Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts zu treffen.
2 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensgrundsätze fest. Fehlen solche, so finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen sinngemäss Anwen - dung.
Art. 6
1 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind, unter Vorbehalt allfälliger eidgenössi - scher Rechtsmittel, endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzu - teilen.
2 Die Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständi - gen Behörden des anderen Vertragskantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
3 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
2 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20 .
2) SR 281.1
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden und der politischen Gemeinde Wil sowie Anstände, bei welchen einer Vertragsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Art. 8
1 Zivil- und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen den Ortsge - meinden Rickenbach und Wilen aus dem zwischen diesen Gemeinden abgeschlosse - nen Vertrag über den Anschluss von Abwasser aus der Ortsgemeinde Rickenbach an das Kanalnetz der Ortsgemeinde Wilen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Art. 9
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Miss - stände sowie über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)
1 ) dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung wird in sechs Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
2 ) und trägt das Datum, an dem der zweitunter - zeichnende Kanton Thurgau seine Unterschrift erteilt.
1) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101 .
2) Vom RR des Kantons SG am 28. April 1970, vom RR des Kantons TG am 15. Juni 1970 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.1970 15.06.1970 Erstfassung -
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