Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funkti... (502.120)
Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funkti... (502.120)
Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen
Verordnung über die Entschädigung der Bezirks- ärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen Von der Regierung erlassen am 12. Januar 1976
Art. 1
1 Die Bezirksärzte beziehen vom Kanton für die Besorgung der Amtsge- schäfte ihres Bezirksphysikates ein jährliches Wartegeld, das je nach Lage, Ausdehnung und Bevölkerung de s Bezirkes bemessen wird.
2 Das jährliche Wartegeld wird von de r Regierung im Rahmen der Verord- nung über die Entschädigung der nichtständigen Funktionäre
1 ) festge- setzt. Es wird jeweils mit den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons der Teuerung angepasst.
3 Die Entschädigung für einfache Auskünfte und Verrichtungen ist im Wartegeld inbegriffen.
Art. 2
2 )
1 Die Entschädigung für die einzelnen Verrichtungen ergibt sich aus den jeweils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunktwertes.
2 Die Taxe für die Ausstellung eine s Leichenpasses beträgt 30 Franken.
3 Die Taxe für die Kontrolluntersu chung bezüglich der Fahrtauglichkeit von Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern beträgt 100 Franken.
4
...
3 )
Art. 3
4 ) Die Entschädigung ist zu entrichten: a) für bezirksärztliche Verrichtung en auf Verlangen von Amtsstellen, Behörden und Privaten von den Auftraggebern; b)
5 ) in den übrigen Fällen vom Gesundhe itsamt zu Lasten des Staates.
1) BR 170.420
2) Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
4) Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
Art. 4
1 )
Art. 5
2 ) Bei Teilnahme an Konferenzen ode r Kursen auf Einladung des Gesund- heitsamtes, wird den Bezirksärzten ein Taggeld ausgerichtet, das von der Regierung festgesetzt und jeweils m it den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons
3 ) der Teuerung angepasst wird.
Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und ersetzt das Regula-
tiv vom 13. April 1945.
4 )
1) Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) BR 170.420
4) aRB 822