Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funkti... (502.120)
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Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen

Verordnung über die Entschädigung der Bezirks- ärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen Von der Regierung erlassen am 12. Januar 1976
Art. 1
1 Die Bezirksärzte beziehen vom Kanton für die Besorgung der Amtsge- schäfte ihres Bezirksphysikates ein jährliches Wartegeld, das je nach Lage, Ausdehnung und Bevölkerung de s Bezirkes bemessen wird.
2 Das jährliche Wartegeld wird von de r Regierung im Rahmen der Verord- nung über die Entschädigung der nichtständigen Funktionäre
1 ) festge- setzt. Es wird jeweils mit den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons der Teuerung angepasst.
3 Die Entschädigung für einfache Auskünfte und Verrichtungen ist im Wartegeld inbegriffen.
Art. 2
2 )
1 Die Entschädigung für die einzelnen Verrichtungen ergibt sich aus den jeweils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunktwertes.
2 Die Taxe für die Ausstellung eine s Leichenpasses beträgt 30 Franken.
3 Die Taxe für die Kontrolluntersu chung bezüglich der Fahrtauglichkeit von Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern beträgt 100 Franken.
4
...
3 )
Art. 3
4 ) Die Entschädigung ist zu entrichten: a) für bezirksärztliche Verrichtung en auf Verlangen von Amtsstellen, Behörden und Privaten von den Auftraggebern; b)
5 ) in den übrigen Fällen vom Gesundhe itsamt zu Lasten des Staates.
1) BR 170.420
2) Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
4) Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
Art. 4
1 )
Art. 5
2 ) Bei Teilnahme an Konferenzen ode r Kursen auf Einladung des Gesund- heitsamtes, wird den Bezirksärzten ein Taggeld ausgerichtet, das von der Regierung festgesetzt und jeweils m it den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons
3 ) der Teuerung angepasst wird.

Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und ersetzt das Regula-

tiv vom 13. April 1945.
4 )
1) Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) BR 170.420
4) aRB 822
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