Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und di... (161.1)
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Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten

Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) * vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1958 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff. 12, Art. 108 und Art. 109 Abs. 2 der Kantonsver - fassung vom 16. November 1890 1 , in Anwendung von Art. 61 und 342 Abs. 1 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 2 als Gesetz: 3 I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (1.)

Art. 1 * Grundsatz

1 Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Scha - den, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privat - rechtlich angestellt sind.
3 Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar be - langen.
1 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
2 SR 220 .
3 Abgekürzt VG. nGS 1, 296; nGS 6, 453; nGS 13–65; nGS 17–59. Vom Grossen Rat erlassen am 28. Oktober 1959; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. De - zember 1959, in Vollzug ab 1.Juli 1960.

Art. 2 * Ausdehnung

1 Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 3 Einschränkung

1 Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

Art. 4 * Verjährung

1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch 4 einreicht.
2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Art. 5 ...

Art. 6 * Versicherungspflicht

1 Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten ver - pflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.
2 Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten. II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten * (2.)

Art. 7 * Grundsatz

1 Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grob - fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.
2 Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeits - verhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind.
4 Art. 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .

Art. 8 * Rückgriff

1 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behör - demitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unver - züglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung vom 19. Dezember 2008 5 den Streit verkünden.

Art. 9 * Verantwortlichkeit mehrerer

1 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, da - für aufzukommen.
2 Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlun - gen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.
3 Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.

Art. 10 * Geltendmachung

1 Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben.
2 Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbe - halten.
3 Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend.

Art. 11 * Verjährung

1 Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klagebe - rechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
2 Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Um - fang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.
5 SR 272 .
III. Gemeinsame Vorschriften (3.)

Art. 12 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet. *
2 Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes 6 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.

Art. 13 * Vorbehalt abweichender Vorschriften

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften be - stehen.
2 Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch: a) ... b) * ... c) den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden, d) ...
3 Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen. *

Art. 13 bis * Klage

1 Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage.

Art. 14 * ...

6 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Behördemitglieder und Angestellte * (3 bis .)

Art. 14 bis * Sicherheitsleistung

a) Grundsatz
1 Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten.
2 Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt.
3 Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Scha - denersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren einge - reicht ist.

Art. 14 ter * b) Übernahme

1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch: a) Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht, b) Abschluss einer Versicherung.

Art. 14 quater * Ergänzende Vorschriften

1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung, b) die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 15 Abänderung bisherigen Rechtes 7

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

1
1. das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom
24. Mai 1833, 8
7 Überholt durch Art. 249 GG.
8 bGS 1, 239.
2. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentli - chen Angestellten vom 4. Januar 1886, 9
3. Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
3. Juli 1911/22. Juni 1942. 10

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. 11
2 Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind.
9 bGS 1, 243.
10 bGS 5, 3 (sGS 911.1 ).
11 In Vollzug ab 1. Juli 1960, ABl 1959, 1119.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–36 07.12.1959 01.07.1960 Erlasstitel geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 2 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 4 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 29–68 16.06.1994 keine Angabe

Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe

Art. 6 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Gliederungstitel 2. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 8 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 10 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 11 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 12, Abs. 1 geändert 15-60 04.12.1980 keine Angabe

Art. 13 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 13, Abs. 2, b) aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013

Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019

Art. 13 bis eingefügt 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 14 aufgehoben 26-39 20.12.1990 keine Angabe

Gliederungstitel 3 bis . geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 14 bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 14 ter geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

Art. 14 quater geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.12.1959 01.07.1960 Erlass Grunderlass 35–36
04.12.1980 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 15-60
20.12.1990 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 26-39
16.06.1994 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 29–68
26.05.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 6 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 13 bis eingefügt 35–35
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.2000 keine Angabe Art. 14 ter geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 14 quater geändert 35–35
15.06.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 45–99
25.01.2011 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47-31
25.01.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 3 bis . geändert 47-31
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 bis geändert 47–31
24.04.2012 01.01.2013 Art. 13, Abs. 2, b) aufgehoben 47–149
14.08.2018 01.01.2019 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-062
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