Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
1 ) vom 16. Januar 1984 (Stand 26. Februar 1991)
§ 1 * Departement
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechtes.
§ 2 Inspektorat
1 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat (Inspektorat) vollzieht das Bundesrecht, so - weit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Inspektorat kann die Bezirksämter
2 ) , die Kantonspolizei, die kantonalen Amts - stellen und die Gemeinden beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen. *
3 Sie zeigen insbesondere Verletzungen des Bundesrechtes, dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen dem Inspektorat an.
§ 3 Bezirksämter
3 )
1 Die Bezirksämter führen auf Grund der Mitteilungen des Inspektorates ein Ver - zeichnis der industriellen Betriebe.
2 Sie kontrollieren die Stundenpläne.
§ 4 Munizipalgemeinden
4 )
1 Die Munizipalgemeinden ermitteln laufend die dem Bundesrecht unterstehenden Betriebe.
2 Sie führen ein Verzeichnis und melden Neueinträge sowie Änderungen dem In - spektorat.
§ 5 Arbeitgeber
1 Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, Verlegung, Übergabe oder Schliessung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart der zuständigen Gemeindestelle zu melden.
1) SR 822.11 ff.
2) Jetzt Staatsanwaltschaften.
3) Jetzt Staatsanwaltschaften.
4) Jetzt Politische Gemeinden.
2 Industrielle Betriebe erstellen die Stundenpläne auf den beim Bezirksamt
1 ) oder beim Inspektorat zu beziehenden Formularen und senden drei Exemplare dem Be - zirksamt zu.
§ 6 Zivilstandsämter
1 Die Zivilstandsämter geben an jugendliche Arbeitnehmer und schulpflichtige Ju - gendliche unentgeltlich die amtlichen Altersausweise ab.
2. Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren
§ 7 Beschäftigung Jugendlicher
1 Die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher gemäss Art. 60 und Art. 60a der Verordnung 1 zum Bundesgesetz
2 ) bedarf einer Bewilligung.
§ 8 Nicht industrielle Bauvorhaben
1 Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
3 ) in ab - sehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewil - ligungsverfahren durchzuführen.
2 Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.
§ 9 Einreichung der Gesuche
1 Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens sind Gesuche um Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen beim Inspektorat einzureichen.
2 Bei Gesuchen um Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Ju - gendlichen ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Ver - treter beizufügen.
3 Bei vorzeitiger Aufnahme der regelmässigen Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen ist zudem durch Beilage eines Arztzeugnisses zu bestätigen, dass der vorgesehenen Beschäftigung keinerlei Krankheit, Gebrechen oder Entwicklungsstö - rungen des Jugendlichen entgegenstehen.
1) Jetzt Staatsanwaltschaften.
2) Jetzt Art. 9 der Jugendarbeitsschutzverordnung; SR 822.115 .
3) SR 822.11
§ 10 Entscheid
1 Die gestützt auf das Plangenehmigungsverfahren getroffenen Entscheide sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
3. Mitteilungen bei Strafverfahren
§ 11 Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Straf- und Einstellungsentscheide in Zusammenhang mit Art. 59 ff. des Bundesgesetzes
1 ) sind gleichzeitig mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten in zweifacher Ausfertigung dem Inspektorat mitzuteilen.
2 Das Inspektorat besorgt die Weiterleitung an die Bundesbehörde.
4. Schlussbestimmungen
§ 12 ...
2 )
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
1) SR 822.11
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1984, Seite 122.
3) In Kraft gesetzt auf den 4. Februar 1984.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.01.1984 04.02.1984 Erstfassung 5/1984
§ 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991
§ 2 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991
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