Verordnung über die Meldepflicht für den Anbau von Hanf (cannabis sativa) und dessen... (504.360)
CH - GR

Verordnung über die Meldepflicht für den Anbau von Hanf (cannabis sativa) und dessen Verwendung im Kanton Graubünden

Gestützt auf Artikel 18 Betäubungsmittelgesetz
1 2 von der Regierung erlassen am 23. November 1998

Art. Meldepflicht

1 Personen, welche im Kanton Graubünden Hanfkraut anbauen oder ernten, unterstehen einer generellen Meldepflicht.
2
3 Hanfanpflanzungen zur gewerbsmässigen Verwendung sowie für den privaten Gebrauch sind vor der Aussaat, jedoch spätestens bis zum 15. Mai des laufenden Jahres, dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zu melden.
3 Davon ausgenommen sind Pflanzungen von weniger als 10 Pflanzen.

Art. Zweck und Inhalt der Meldung

1 Die Meldung bezweckt die Kontrolle des Saatgutes und der zu erwartenden Hanfernte hinsichtlich deren Verwendungsmöglichkeit.
2 Sie enthält Angaben über a) die anzubauende Sorte; b) die Herkunft des Saatgutes; c) den zu erwartenden THC-Gehalt; d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche; e) die verantwortlichen Produzenten; f) den vorgesehenen Verwendungszweck; g) die bekannten Abnehmer (Vertrag).
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4 Ein Meldeformular kann beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation bezogen werden.

Art. Angaben über Erntezeitpunkt und Verwendung

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5 Der voraussichtliche Erntezeitpunkt ist dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation mindestens 15 Tage im voraus, spätestens jedoch bis 15. August des laufenden Jahres, schriftlich unter Angabe der konkreten Verwendungsart (Produkte), sowie den Lagerungs- und Verarbeitungsort zu melden.
2 Sofern die Ernte nicht selber verarbeitet wird, ist der Abnehmer bekannt zu geben.
Art.
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1 Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation kontrolliert die Angaben hinsichtlich des Saatgutes, der zu erwartenden THC-Werte und dem angegebenen Verwendungszweck.
2 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit entnimmt in Absprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Hanfproben und untersucht diese auf den aktuellen THC-Gehalt.

Art. Lebensmittelkontrolle

1 Das Lebensmittelinspektorat kontrolliert zum Kauf angebotene Hanfprodukte nach den Bestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
2 Es kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Deklarationspflicht der Hanfprodukte und die zulässigen THC- Grenzwerte gemäss Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln.
3 In Zusammenarbeit mit der Kantonsapothekerin kann es zudem die Einhaltung der Vorschriften über die Anpreisung von Heilmitteln überwachen.
2 Die Sicherstellung wird aufgehoben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ernte oder die Produkte für legale Zwecke verwendet werden.

Art. Meldung an die Staatsanwaltschaft

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende Ernte auch der Betäubungsmittelgewinnung dienen könnte oder Produkte zum Betäubungsmittelkonsum angeboten werden, ist der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten.

Art. Widerhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 22 Betäubungsmittelgesetz
7 geahndet, sofern nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung andere Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Endnoten
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